2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 647 an einem bloßen Behördenorganismus auf dem Lande und für die höheren Stufen der staatlichen Tätigkeit. Es läßt sich nicht bloß mit der Regierungsinstruktion von 1817 nicht mehr regieren, sondern es ist überhaupt ein Irrtum, wenn vielfach angenommen wird, daß durch eine rechtzeitig vorgenommene Reform einerseits in der Richtung einer Beschleunigung des Geschäftsgangs durch Einführung des Präfektensystems und anderer⸗ seits in der Richtung einer vermehrten Rechtssicherheit durch Einführung eines öffentlich— mündlich-kontradiktorischen Verfahrens in den sog. Verwaltungsstreitsachen weiteren Bestrebungen Einhalt zu bieten gewesen wäre. Die preußische Reform seit 1872 bedeutet im großen und ganzen nur: einerseits die Ausdehnung der städtischen Institutionen auf das platte Land und andererseits die Herstellung analoger Institutionen für die oberen Instanzen. Der Umfang der Selbstverwaltung ist dabei reichlicher bemessen als nach der Städteordnung von 1808 und nach den sonstigen Reformplänen der Steinschen, geschweige der Hardenbergschen Periode. Aber auf der anderen Seite darf man sich doch auch folgenden Erwägungen nicht verschließen. Das Wesen des Amts besteht, wie das Wesen der Verwaltung und wie das Wesen des Staats überhaupt, in der Vertretung der Idee der Gemeinschaft gegenüber der ge— gebenen Gesellschaftsordnung, in der Wahrnehmung des Gesamtwohls gegenüber den Sonderinteressen der herrschenden Klassen. Es ist daher die Aufgabe des Trägers eines jeden Amtes, seine gesamten geistigen und sittlichen Eigenschaften in den Dienst dieses höheren Ganzen zu stellen, seine nächsten Interessen und Vorurteile unterzuordnen unter die Amtspflicht. Diese Vertretung der Staatsidee geschieht aber offenbar am vollkommensten dann, wenn sie in den Händen staatlicher Berufsbeamten liegt, die insofern nach dem Bilde des Königtums gemacht sind, als sie, wenn auch aus der herrschenden Klasse hervor⸗ gegangen, doch das Analogon jener unantastbaren Stellung der Krone selbst besitzen, so daß sie wie diese lediglich das Interesse des Staats als solchen zur Richtschnur ihres Handelns nehmen dürfen. In dieser Hinsicht hatte in der Reihe der europäischen Staaten gerade das preußische Berufsbeamtentum die hervorragendste Stellung. Es ist, nach Gneists Ausdruck durch die preußischen Monarchen ehrenvoll und ebenbürtig in die Geschichte Europas eingeführt. Von Friedrich WilheIm I., dem größten Organisator des 18. Jahrhunderts, geschaffen, war das Wort Friedrich des, Großen, der erste Diener seines Staates zu sein, zwar zunächst ein Zeugnis für die ideale Auffassung des Hohenzollernschen Königtums, aber zugleich eine ehrende Anerkennung des Beamtentums, auf dessen Ebenbürtigkeit mit der monarchischen Gewalt in der Erfüllung der Staats— pflichten jenes Wort hindeutet. Und indem dieses Beamtentum stetig fortgefahren hat, die Summe der Intelligenz, der Arbeitskraft und des Charakters in sich zu konzentrieren und zu allen Zeiten auf seinen höheren Stufen über dem Geist, auf allen seinen Stufen über den Interessen der Gesellschaft zu stehen, so ist es „ein Akt der Gerechtigkeit, heute zu konstatieren, daß die unermeßliche Entwidlung und Kultur des deutschen Volks in den letzten fünfzig Jahren zum aroßen Teil auf der Arbeit des Staatsdienstes beruht“ (v. Gerber). Dagegen ist es an und für sich ein Widerspruch mit der Idee des Staats, mit der Idee der Verwaltung und mit der Idee des Amtes, gewählten Privatpersonen, ohne diejenige Läuterung, welche in der Vorbereitung zum professionellen Staatsdienste und in der gewohnheitsmäßigen Erfüllung der Amtspfuͤchten liegt, die Besorgung allgemeiner Landesangelegenheiten zu übertragen. Es geschieht dies stets auf die Gefahr hin, daß die herrschenden Klassen, die durch die Verfassung bereits in die Lage gebracht sind, bei der Bildung des Staatswillens mitzuwirken, und die nun durch die Selbstverwaltung auch in die Lage kommen, über die Anwendung des Staatswillens auf den konkreten Fall zu entscheiden, vielleicht im besten Glauben dahin gelangen, an Stelle dieses Staats— willens denjenigen Willen zu setzen, der ihren nächsten Interessen am meisten entspricht. Alle Selbstverwaltung ist eben eine Machtftage, und es ist völlig unbegreiflich, wenn ein hervorragender Partetführer erklärt hat. das micht zu verstehen. Die Selbstverwaltung ist so