348 IV. öffentliches Recht. wenig in England wie in Deutschland dadurch entstanden, daß die besitzenden Klassen von dem uneigennützigen Eifer getrieben gewesen wären, dem Staate Lasten abzunehmen, sondern nur dadurch, daß sie Macht und Einfluß gewinnen wollten. Deshalb ist auch die Selbst⸗ aufopferung durch die Ubernahme der Ehrenämter der Selbstverwaltung nicht so groß, wie man häufig annimmt; es hat noch nie an Kandidaten gefehlt; vielmehr lehrt jede Stadtverordnetenwahl, jede Wahl zum Kreisausschusse, daß die Nachfrage größer ist als das Angebot, wenn auch das ostensible Verhalten derer, die gewählt werden wollen, scheinbar widerspricht; und zwar zeigt sich dies je nach den Standesverhältnissen bis in die untersten Amter der Selbstverwaltung hinein, weil der Einfluß, welchen ein derartiges Amt dem einzelnen und seiner Umgebung gewährt, durchschnittlich die auf das Amt ver⸗ wendeten Opfer an Zeit und Arbeit überwiegt. Es hängt alles davon ab, daß die Organe der Selbstverwaltung sich mehr, als das in England geschehen ist, steis gegenwärtig halten, daß sie Organe des Staais und deshalb nicht bloß zur strikten Anwendung der Gesetze, sondern auch in ihrer diskretionären Sphäre zum Handeln im Interesse des Gesamtwohls verpflichiet sind. Im anderen Falle würde die vom Minister des Innern bei Gelegenheit des Rechenschaftsberichts über die Ausführung der Kreisordnung am 20. Januar 1874 im Abgeordnetenhause aus— gesprochene Hoffnung: „das Räderwerk ist zusammengesetzt, die Uhr ist aufgezogen, hoffentlich wird sie richtig gehn“ sich nicht —D auf die Dauer nicht sowohl die Lahmlegung des Siaates durch Einführung eines neuen Feudalismus der heute herrschenden Klassen, als vielmehr, da die Staatsidee gegen⸗ pärtig eine ganz andere Kraft besitzt als im Mittelalter, eine Wiederabschaffung der Selbstverwaltung. V. Die Polizei. Die Polizei als die Zwangsgewalt im Gebiete der inneren Verwaltung zur Ver—⸗ hütung von Gefährdungen aller Art hat es zunächst mit der Abwehr von Rechts⸗ widrigkeiten zu tun, welche den öffentlichen Zustand im ganzen, die öffentliche Ordnung überhaupt bedrohen, Sicherheitspolizei im engeren Sinne; dahin gehört die Vorbeugung gegen strafbare Handlungen (Kriminalpolizei) die sog. politische Polizei (Versammlungen, Vereine, Presse, Melduͤngen, Ausweisungen, Aufenthaltsbeschruͤnkungen), die Siten— polizei; dahin gehört aber weiter die Abwehr von Gefahren, Wasser⸗, Feuer⸗ überhaupt Unfallspolizei. Der Sicherheitspolizei gegenüber steht die Verwaltungspolizei, die jedem einzelnen Gebiete der inneren Verwaltung immanent ist, da uͤberau heben der Pflege Gebote und Verbote nicht fehlen dürfen, um Gefährdungen aller Art zu verhüten. Nachdem öffentliche Wege, insbesondere städtische Straßen hergestellt sind, worauf die Polizei hinsichtlich der Breite u. s. w. einen gewissen Einfluß ausübt, hat sie dafür zu orgen, daß nichis geschehe, um den Verkehr auf diesen Straßen zu hindern oder ge— ährlich zu machen, dafür, daß nicht zu schnell oder zu langsam gefahren werde, daß keine Baumaterialien gelagert, die Trottoirs nicht mit Kinderwagen befahren werden, daß sie gehörig gereinigt, beleuchtet, daß sie überhaupt ihrer Zweckbestimmung, dem freien Verkehr erhalten, daß sie unter Umständen auch abgesperrt werden. Um Leben und Gesundheit zu schützen, hat sie auch auf anderen Verwaltungsgebieten dafür zu sorgen, daß nicht gewisse Schädlichkeiten entstehen, daß nicht sorglos gebaut, nicht Nahrunasmittel gefälscht werden, daß nicht Geschlechtskrankheiten sich derbresten. Die Polizei ist entweder Zentral- oder Landes— oder Ortspolizei. Die zentrale sonzentriert sich nicht beim Minister des Innern, der vielmehr wesentlich nur die Sicher⸗ zeitspolizei sowie einen Teil der Gewerbepolizei (in —D—— Fechtschulen, Turn⸗ und Badeanstalten, Schauspielunternehmungen, Pfandleihgeschäfte, Handel mit Schießpulver, Vermietung von Zimmern und Schlafstellen, die sog. Straßen⸗ gewerbe, den Kleinhandel und die Gast-⸗ und Schankwirtschaft) unter sich hat. Neben