350 IV. ffentliches Recht. das Kommunalpolizeiorgan lediglich im Auftrage der vorgesetzten Regierung amtiere. Die Verfassungsurkunde vom 850 Dezember 1848 Art. 104 hat dann zwar die Polizei— zgewalt für eine Gemeindesache erklärt, aber die revidierte Verfassungsurkunde vom 30. Januar 1850, Art. 105, Nr. 8, Abs. 2, die Frage über die Beteiligung der Gemeinden zei Verwaltung der Ortspolizei auf den Weg der Gesetzgebung verwiesen? Das noch jetzt gültige Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 hat dann in Verbindung nit der alsbald wieder aufgehobenen Gemeindeordnung von demselben Tage bestimmt, daß die Ortspolizei prinzipiell von Bürgermeistern, Kreisamtmännern oder Oberschulzen im Namen des Königs und mit der Verpflichtung, die ihnen von der vorgesetzten Staatsbehörde in solchen Angelegenheiten erteilten Anweisungen zur Ausführung zu hringen, geführt werden solle, daß sie aber durch Beschluß des Ministeriums des Innern in allen Gemeinden von mehr als 10 000 Einwoͤhnern, sowie auch in den— jsenigen Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt- oder Kreisgericht hefindet, endlich in Festungen, und aus dringenden Gründen zeitweise auch in anderen Bemeinden Staatsbeamten übertragen werden dürfe; und damit stimmen auch die drei Städteordnungen überein, die aus der Gemeindeordnung hervorgegangen sind. Die städtische Polizei ist also unter allen Umständen eine siaatliche, entweder direkt oder indirekt. Es bestehen nebeneinander königliche und kommungale Polizeiverwaltungen. Königliche Polizeidirektionen können in allen irgend erheblichen Städten eingeführt werden; die Staatsregierung hat aber von ihrem Rechte einen sehr bescheidenen Gebrauch gemacht, da sie durchschnittlich nur in den Provinzialhauptstädten errichtet sind; sie würde auch bei Vermehrung solcher an die Zustimmung des Landtags beim Budget gebunden sein, da in solchen Fällen die persönlichen Kosten vom Staate getragen werden müssen. Es ist nun früher gegen eine Trennung von Polizei und Kommunalverwaltung ins Feld geführt worden, daß es nicht möglich sei, die positiv schaffende Tätigkeit der Kommunen und die allen Gebieten der inneren Verwaltung innewohnende polizeiliche Tätigkeit aus— einander zu halten, die Pflege von der Abwehr zu trennen; es ist aber nicht einzusehen, varum nicht jemand mit gutem Erfolge Armenpolizei üben, gegen Bettler und Vaga— bunden einschreiten kann, der nicht in der Lage ist, Armenanstalten zu gründen und zu verwalten, warum nicht jemand Gesundheitspolizei üben, für Desinfektion sorgen kann, der nicht selbst Abzugskanäle oder Wasserleitungen anlegt, warum nicht jemand die Marktpolizei, die Regelung des Verkehrs in den Markthallen handhaben kann, der nicht elbst Markthallen gebaut hat. Vielmehr empfiehlt es sich, daß es eine Gewalt außer⸗ halb der Kommune gibt, die darauf, dringen kann, daß solche Anstalten sich jederzeit in gutem Zustande befinden. Dies wird jetzt auch ziemlich allgemein anerkannt ; die Regierung, venn sie über das bisherige Maß hinausgehen wollte, würde in den Städten selbsi, namentlich in den größeren über 100 000 Einwohner, kaum noch einen nachhaltigen Widerstand finden; die öffentliche Meinung hat sich angesichts der beiderseitigen Leistungen zeändert; alle kommunale Polizei krankt an der periodischen Wiederwahl sihrer Träger, indem ein kommunales Wahlamt, ein auf Zeit übertragenes Vertrauensmandat wenig geeignet erscheint, eine wirksame Polizeigewalt auszuüben, deren Wesen gerade darin besteht, im Interesse des Gesamtwohls den Einzelinteressen entgegenzutreten. In allen Fällen, wo die städtische Ortspolizeiverwaltung eine nur mitlelbat staatliche ist, liegt diese nicht mehr in den Händen des Magistrats als solchen, wie es sonst bei den Angelegen⸗ Jeiten des übertragenen Wirkungskreises der Regel nach der Fall ist, sondern in den Händen des Bürgermeisters oder eines anderen vog der Regierung bezeichneten Magistrats⸗ mitglieds, unter der Firma „die Polizeiverwaltung“ die völlig unabhängig vom Magistrate, so berechtigt wie verpflichtet ist, diesen im Polizeiinteresse zu Maßnahmen an⸗ zuhalten, etwa die Kosten für Neupflasterungen bei den Stadtverordneten zu beantragen. In Schleswig-Holstein ist nach der Städteordnung von 1869 ein⸗ Teilung der Orts⸗ polizei zwischen der königlichen Polizeidireltion, wo eine solche besteht, und dem Magistrate in der Weise herbeigeführt worden, daß die königliche Polizeidirektion auf die Sicher⸗ heitspolizei beshränut ist während die verschiedenen Zweige der Baus, Feuer⸗, Fahre, Gesundheits· Wohnunos- Marktvolizei dem Magistraͤt überlassen werden.“ In