2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 657 Friedrich Wilhelm II. und Friedrich Wilhelm III. dem Generaldirektorium unterstellt worden. Friedrich der Große hat schon im Jahre 1740 ein fünftes Departement für Kommerz- und Fabriksachen (Handel und Gewerbe), 1746 ein sechstes für die Heeres— verwaltung (Militärdepartement), 1767 eins für Zoll- und Accisesachen, 1768 eins für Bergwerks-— und Hüttenwesen, und 1770 eins für die Forstverwaltung geschaffen, welches aber bald in ein solches für Kassenwesen umgestaltet wurde. Im Jahre 1868 bestand das Generaldirektorium aus neun dirigierenden Staatsministern; die Geschäftsbehandlung aber war die, daß das Berg- und Hüttenwesen, das Accise-, Zoll-, Salz- und Fabrikwesen, das Militärwesen, das Kassenze, Münz-, Stempel-, Bank-, Lotterie-, Post- und Medizinalwesen in vier Departements für den ganzen Staat, dagegen das Domänenwesen, die direkten Steuern, die Forsten und die Polizei in fünf Provinzialdepartements verwaltet wurden, von denen das erste Brandenburg, Pommern und Südpreußen, das zweite Ansbach und Baireuth, das dritte Ost-, West- und Neuostpreußen, das vierte die niedersächsischen und westfälischen Landesteile, das fünfte Schlesien, soweit dasselbe allmählich dem General— direktorium unterstellt war, umfaßte. Das Generaldirektorium hat formell stets als ein Bestandteil des Geheimen Staats- rats oder, wie dieser seit geraumer Zeit genannt wurde, des Geheimen Staatsministeriums gegolten, materiell aber mehr neben als innerhalb desselben gestanden; es war eigentlich an Stelle des Geheimen Rats getreten, hatte die Hauptmasse der Geschäfte. Dazu kam, daß die auswärtigen Angelegenheiten schon längst nicht mehr, und wohl niemals in voller Ausdehnung, einer kollegialischen Behandlung seitens des Geheimen Staatsrats unterlagen, daß diese vielmehr von den dazu besonders bestimmten Ministern, in der Regel zweien, den Kabinettsministern, dem sog. Kabinettsministerium, besorgt wurden. Dazu kam endlich, daß für die bei den alten Regierungen verbliebenen Sachen, also für Justizsachen, Landeshoheitssachen u. s. w., Kirchen- und Schulsachen, zwar eine kollegialische Entscheidung in höchster Instanz bestehen geblieben war, daß aber auch diese nicht vom Plenum des Staats— rats, sondern von vier sog. Justizministern getroffen wurde, durch den sog. Justiz— staatsrat oder geheimen Justizrat. Für die drei Oberstaatsdepartements, das Kabinetts- ninisterium, das Generaldirektorium und den Geheimen Justizrat bildete der Geheime Staatsrat, der 1805 das zweite Säkularfest seines Bestehens hätte feiern können, eigentlich nur einen äußerlichen Rahmen. Nur noch einmal in der Woche, am Montag, sollte sich, wie schon 1716 verfügt war, als schon die ganze oberste Kammer- und Kommissariatsverwaältung von Spezialbehörden besorgt wurde, aber noch vor der Bildung des Generaldirektoriums, das Plenum versammeln. Es fehlte bis zuletzt nicht ganz an einer gesetzlich feststehenden Kompetenz für den Geheimen Staatsrat als solchen; zwar mit der Vorbereitung der Gesetze hatte er nichts zu tun (A.L.R., Einl. 887 und 9), wohl aber mit den Disziplinarsachen der Verwaltungsbeamten (A.L.R. II 10 do 99 — 101); auch wurden ihm oft Gegenstände vom Konige zugewiesen, oder es wurde von einzelnen Ministern eine gemeinsame Beratung und Berichterstattung für not— wendig gehalten. Es ist in der Hauptsache die Zunahme der Staatstätigkeit und die Ausdehnung des Staatsgebiets gewesen, welche bewirkt haben, daß der zentrale Behördenorganismus sich zu Anfang des 19. Jahrhunderts in völligem Verfall befand, ein Verfall, der viel früher seinen Anfang genommen hat, als man in der Regel annimmt, und der nur zeit— ir durch ein persönliches Regiment, eine Kabinettsregierung, hat aufgehalten werden onnen 1. p Im Zusammenhange mit der Errichtung des Generaldirektoriums sind auch in der rovinzialinstanz die Amtskammern und die Kommissariate zu Kriegs- und Domänen— Die b e entralen Behördenorganisation am Aufange des 19. Jahrhunderts enthält das — sr Per ae —— ganz ——— enene Archiv aufgefundene wahrschein— sich von Geunt hortührede Sheribenüuntteretuten tündew. Sphel Hislorische Zen— schrist Johrgang igon Eneytlovädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.