384 IV. Effentliches Recht. auf die Provinz Posen ist wenigstens in der Hauptsache erfolgt, namentlich, soweit —ADD——— Gesetz vom 19. Mai 1889 hat das Landesverwaltungsgesetz im ganzen Umfange und das Zuständigkeitsgesetz mit Aus— nahme der beiden auf die Angelegenheiten der Kreiss und Amtsverbande bezüglichen Art. II und III eingeführt, so daß also die Provinz Posen bezüglich der allgemeinen Landesverwaltung in den Behördenorganismus, wie er in der ganzen übrigen Monarchie besteht, vollständig eingegliedert ist. Dagegen ist die ältere Provinzial⸗ und Kreisordnung namentlich hinsichtlich der Zusammensetßung des Provinziallandtags und der Kreistage bestehen geblieben; es sind jedoch diejenigen Bestimmungen der neuen Provinzialordnung, welche sich auf die Zusammensetzung des Provinzialrats und des Bezirksausschusses be— ziehen, mit der Modifikation, daß die Wahlen der Bestätigung bedürfen, und diejenigen Bestimmungen der neuen Kreisordnung, welche sich auf die Zusammensetzung des Kreis— ausschusses beziehen, mit der Modifikation, daß die Mitglieder nicht gewählt, sondern er— annt werden, aufgenommen. Es ist auch die ältere Provinzial⸗ und Kreisordnung hin— ichtlich der Kommunalverwaltung modifiziert; die äliere Provinzialordnung durch Ein— ührung des Provinzialausschusses und des Landesdirektors mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Provinzialausschusses der Bestätigung bedürfen, daß der Vorsitzende des Provinzialausschusses und der Landesdirektor nicht vom Provinziallandtage, sondern ↄom Provinzialausschusse gewählt werden, und daß die näheren Bestimmungen hin— ächtlich der Verwaltung des provinzialständischen Verbandes einer nach Anhörung des Provinziallandtages zu erlassenden königlichen Verordnung (Verordnung vom 5. No— »ember 1889) vorbehalten sind; die ältere Kreisordnung insofern, als durch Beschluß der Kreistage den Kreisausschüssen die Verwaltung der Kreis kommunalangelegenheiten nach Maßgabe der neuen Kreisordnung übertragen werden kann. Die Befeitigung »er Zersplitterung der kommunalen Verwaltungsorganisation der Provinz unter vier Kommissionen und einer Direktion (die provinzialständische Verwaltungskommission ür Irre, Taubstumme, Blinde, Hebammen u. s. w. — die provinzialständische Kom— nission für den Chausseee und Wegebau, — die Verwaltung des Landarmen- und Korrigendenwesens, — die gleichfalls kollegialische Direktion der Provinzialhilfskasse und die Provinzialfeuersozietäts Direktion), welche nur durch eine Personalunion in der Direktorstelle bei den vier Kommissionen einigermaßen unschädlich gemacht war, sowie auch die Herstellung des Provinzialausschusses als einheitlichen provinziellen Verwaltungs⸗ Lörpers ist der Initiative des Landtags, speziell des Herrenhauses (Freiherr von Wila— mowitz⸗ Möllendorff) zu danken. — Die Vorlage der östlichen Landgemeindeordnung ans Abgeordnetenhaus erfolgte am 17. November 1890, die erste Lesung am 29. November, die Verweisung an eine Kommission aus 28 Mitgliedern am 1. Dezember. In dieser Kommission (Vorsitzender von Rauchhaupt) hat der Schwerpunkt der Entfcheidung gelegen; hier hat man sich über die wichtigsten Differenzpunkte mit der Regierung verstandigt, bevor es zur zweiten Lesung kam. Diese hat am 9. bis 16. April 1891, die dritte am 20. bis 24. April stattgefunden. Das Gesetz wurde damals mit 327 gegen 80 Stimmen angenommen. Im Herrenhause ist die erste Lesung am 29. April 1891 erfolgt, der Kommissionsbericht am 7. Mai erstattet. Da die Be⸗ ichlüusse nicht übereinstimmten, hat sich das Abgeordnetenhaus von neuem am 1. Juni 1891 mit der Sache befaßt, was zur Annahme mit 206 gegen 99 Stimmen führte, worauf das Herrenhaus am 18. Juni mit 98 gegen 89 Stimmen zustimmte. Die neue VLandgemeindeordnung muß in formeller und materieller Hinsicht als ein Fortschritt bezeichnet werden, weil der bisherige Rechtszustand an Undurchsichtigkeit litt, und weil die Neu— ordnung des Stimmrechts den veränderten Verhältnissen entsprach, auch die Einführung von Gemeindevertretungen im allgemeinen Interesse der Geschäftsführung liegt. Sie ist durch das Gesetz vom 4. Juli 1892 mit einigen Anderungen auf Schleswig-Holstein ausgedehnt. ..Endlich ist unterm 4. August 1897 eine einheitliche Städteordnung und eine ein— heitliche Landgemeindeordnung fuͤr die Provinz Hessen-Nassau erlassen, die sich beide siemlich eng, nur mit einigen Modifikativnen, an die vstliche Stäbiernung unb an die östliche Landgemeindeordnung anschließen.