2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 685 Überhaupt hat die vom Osten ausgegangene Organisationsgesetzgebung für alle Stufen bis zur Einzelgemeinde herunter sich in steigendem Maße das gesamte Staats- gebiet erobert, so daß gegenwärtig eine Vereinheitlichung in der Verwaltungsorganisation nicht bloß in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht erreicht ist, wie niemals zuvor in der preußischen Geschichte, wenn man von den doch nur subsidiären Normen des Allgemeinen Landrechts für die Gemeindegesetzgebung absieht. I. Die Zentralverwaltung. Seit 1848 steht an der Spitze des Staatsministeriums ein Ministerpräsident, — zuzeiten auch ein Vizepräsident —, der den Vorsitz in den Sitzungen führt, und dem durch die Kabinettsordre vom 8. September 1852 nicht unerhebliche Leitungsbefugnisse beigelegt sind. Die Geschäfte des Staatsministeriums werden entweder schriftlich durch Umlauf, oder in formlosen Besprechungen oder in Sitzungen mit Protokollführung, aus— nahmsweise unter Vorsitz des Königs, erledigt. Der Umfang dieser Geschäfte ist heute gerade so gering wie schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts und während der ganzen seitdem verflossenen Zeit. Tatsächlich handelt es sich dabei hauptsächlich um Disziplinar— sachen nichtrichterlicher Beamten in der Berufungsinstanz, um Vorschläge für die Be— setzung höherer Stellen, für die Verleihung höherer Orden, um Beratung von Landtags- vorlagen, um Ressortstreitigkeiten, um ganz besonders wichtige Verwaltungsfragen, während die sonstigen Gegenstände, welche gewöhnlich als zum Ressort des Staatsministeriums gehörig aufgeführt werden, entweder niemals oder doch höchst selten vorkommen, wie der Erlaß provisorischer Verordnungen mit Gesetzeskraft; die Auflösung von Stadtverordneten— versammlungen, von Kreistagen und Provinziallandtagen; die Berufung des Landtags zur Wahl eines Regenten, in dem ganz unwahrscheinlichen Falle, daß kein zur Übernahme der Regentschaft befähigter Agnat vorhanden und auch nicht Vorsorge getroffen ist, sowie die Führung der Regierung bis zu dieser Wahl; die Zwangsvereinigung von Gemeinden und Gutsbezirken, falls sich der Kreisausschuß, der Bezirksausschuß und der Provinzialrat dagegen ausgesprochen haben, endlich die Erteilung des Placets für evangelische Kirchen— gesetze, besonders auch solche finanziellen Inhalts. Alle anderen Gegenstände werden von den Ressortministern endgültig entschieden: das Staatsministerium bildet keine Beschwerde— instanz über ihnen!. Seit 1848 sind zwei Ministerien, das für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und das für Landwirtschaft neu entstanden; jenes ist später geteilt, diesem sind die bis dahin dem Finanzministerium gehörigen Domänen und Forsten zu— gelegt. Die zur Kompetenz des Reichs gehörigen Gegenstände werden im Reichsamt des Innern, im Reichsschatzamte, im Reichspostamte bearbeitet. Ein preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist jedoch bestehen geblieben. In die innere Verwaltung teilen sich das Ministerium des Innern, das Kultusministerium, das Ministerium für öffentliche Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft. Das Ministerium des Innern ist in der Hauptsache nur noch Zentralinstanz für Kommunalwesen und Polizei; die kommunale Zuständigkeit ist jedoch durch die neuen Organisationsgesetze stark eingeschränkt; die polizeiliche Zuständigkeit ist keineswegs eine generelle, sondern bezieht sich im wesentlichen nur auf Sicherheits- und politische Polizei (Presse, Versammlungen, Theater, zum Teil Gewerbepolizei). Das geheime Zivilkabinett dient zur Unterstützung des Königs bei Ausübung seiner Regierungstaͤtigkeit, es übt keine nach außen hin wahrnehmbaren Funktionen aus, es ist aber nicht bloß eine expedierende, sondern auch eine referierende Behörde. Es hält generell den Vortrag in Bezug auf alle Immediathberichte sowie in den sonst an den 1 Zorn, Die staatsrechtliche Stellung des Preußischen Gesamtministeriums. Göttingen 1892.