386 IV. Offentliches Recht. König gelangenden Regierungsangelegenheiten. Jedenfalls ist das Kabinett nicht, wie Schulze gemeint hat, das große Privatsekretariat des Königs; es ist nicht groß, denn zs besteht nur aus einem Chef und einem vortragenden Rate, es hat aber auch mit den Privatangelegenheiten des Koͤnigs prinzipiell nicht das geringste zu schaffen. So sehr der Staatsrat als Gesetzgebungsorgan mit der absoluten Monarchie ver⸗ träglich gewesen war, auch nachdem die Provinziallandtage Anteil an der Gesetzgebung erlangt hatten, und so sehr er sich mit einer Gesetzgebung unmittelbar durch das Volk vertragen würde, so wenig hat er sich mit dem Konstitutsonalismus stellen können, da dessen Vertretungskörper ihm keinen Raum ließen. Schon dem vereinigten Landtage gegenüber hat sich das gezeigt, indem die Verordnung vom 6. Januar 1848 bestimmte, daß die Entwürfe zu den Gesetzen und Verordnungen nur auf Grund besonderer könig⸗ licher Bestimmung an den Staatsrat gelangen, daß die Begutachtung also nur eine fakultative sein solle, was sie allerdings tatsächlich stets gewesen war, sowie auch, daß die Begutachtung in der Regel nicht mehr durch das Plenum, sondern durch eine engere Versammlung zu erfolgen habe. Nach Einführung der Verfassung wurde der Staatsͤrat zunächst als stillschweigend beseitigt angesehen, so daß der Etat von 1849 keine Aus— gabeposition für ihn enthielt, unter dem Hinzufügen, daß er aufgelöst sei. Da jedoch eine wirkliche Auflösung nicht durch eine Bemerkung im Budget, sondern nach Art. 209 und 110 der Verfassungsurkunde nur durch Gesetz erfolgen kann, so war die stegierung durchaus in ihrem Rechte, als sie durch Erlaß vom 12. Januar 1852 den Staatsrat reaktivierte und durch Erlaß vom 27. Juni 1854 dessen Wiedereröffnung an⸗ ordnete, die auch am 4. Juli 1854 erfolgt ist, worauf dann im Etat von 1855 die geringfügigen Ausgaben wieder bewilligt wurden ; der Ministerverantwortlichkeit war insofern Rechnung getragen, als nach der Kabinettsordre vom 21. Rovember 1854 cein direkter Verkehr des Staatsrats mit dem Könige mehr stattfinden, dieser vielmehr durch das Staatsministerium vermittelt werden sollte. Unter den neuernannten Mit— gliedern findet sich der Prinz Friedrich Wilhelm und Bismarck, der sich aber damals gegen Gerlach sehr abfällig über den Staatzrat aussprochen hat. Außer der Er—⸗ öffnungssitzung sind noch einige andere abgehalten worden, z. B. uͤber die beiden No— vellen zu Teil II Tit. 17 AlL.R., d. h. 'die Gesetze vom 14. April 1856, betr. die ändlichen Ortsobrigkeiten und betr. die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen Provinzen. Aber zu irgend welcher Bedeutung hat es der Staatsrat nicht wieder gebracht, so daß es über die Frage, ob er überhaupt noch bestände, hie und da zu Wetten zekommen ist; der österreichische Gesandte, Graf Prokesch bon Osten, hat sich zründlich geirrt, als er am 14. Januar 1852 schrieb: „Vorgestern geschah hier ein woßer Schritt, der Staatsrat wurde reaktiviert, dies bricht die Kammern zusammen.“ Die Ernennung neuer Mitglieder von Zeit zu Zeit geschah nur deshalb, weil die Mitglieder des durch Gesetz vom 8. April 1847 errichteten Gerichtshofs zur Ent—⸗ scheidung von Kompetenzkoaflikten aus den Mitgliedern des Staatsrats genommen werden mußten; seit durch Verordnung vom 1. August 1879 die Zusammensetzung enes Gerichtshofs anderweitig geregelt ist, haben Ernennungen überhaupt nicht mehr tattgefunden. Zum zweitenmal ist der Staatsrat nach langer Unterbrechung zu neuer Tätigkeit berufen, als durch Erlaß vom 11. Jum 1884, der so wenig wie der Erlaß von 1834 in der Geseßsammlung publiziert ist, eine Komplettierung stattfand, der Kronprinz zum Präsidenten, Bismard zum Vizepräsidenten ernannt wurde; eine Reihe von Sitzungen ist damals abgehalten worden, in denen über Erweiterung der Unfallversicherung auf das Transportgewerbe, über Subvention überseeischer Dampf—⸗ schiffahrt, über Errichtung von Vostsparkassen verhandelt wurden. II. Die Provinzialverwaltung. 1. Der Provinziallandtag. Sowohl die Staats- als die Kommunalverwaltung der Provinzen ist durch die neuere Gesetzgebung erheblich erwenert. Die Provinzen sind dadurch die Haupäger einer