1200 IV. ffentliches Recht. Indem nun der zweite Regierungsentwurf von 18785 die Zuständigkeit der Provinz in Bezug auf Staatsverwaltungsangelegenheiten stark erweiterte, so wurde zugleich, abge— sehen von einer Vermehrung der Zahl der Mitglieder, der frühere Vorschlag dahin modifiziert, daß ein Wechsel des Vorsitzes zwischen dem Vorsitzenden des Provinzial— ausschusses, der nach der damaligen Idee mit dem Vorsitzenden des Provinziallandtags elbst stets identisch sein sollte, und dem Oberpräsidenten, je nachdem es sich um Ange— legenheiten der Provinz oder des Staats handle, einzutreten hatte, während der Landes— irektor lediglich zum beratenden Mitgliede des Provinzialausschusses gemacht worden war. Das Abgeordnetenhaus trat auch, diesem Vorschlage mit einer den Oberpräsidenten m Vorsitz noch weiter beschränkenden Anderung bei. die Kommission des Herrenhauses erkannte aber ganz richtig, daß eine Einrichtung, welche schließlich zu zwei voneinander unabhängigen Vorsitzenden eines und desselben Kollegiums gelangte, deren Recht auf den Vorsitz der Natur der Sache nach nur höchst unbestimmt begrenzt sein konnle und in Zweifelfällen erst vom Oberverwaltungsgerichte festgestellt werden mußte, ein desperates Auskunftsmittel sei und auf Mängel des Systems selbst hindeute. Man einigte sich unter diesen Umständen schließlich dahin, daß statt des einen Ausschusses zwei Aus— schüsse gebildet werden sollten. Der Provinzialausschuß besteht danach aus einem Vor—⸗ itzenden, der keineswegs notwendig der Vorsitzende des Provinziallandtags zu sein braucht, aus dem Landesdirektor und aus 7—18 vom Provinziallandtage aus den Provinzial⸗ angehörigen, mit Ausschluß gewisser Beamtenkategorien, zu denen aber die Landräte nicht zehören, gewählten Mitgliedern. Er bildet gleichsam den Provinziallandtag im leinen, wie denn auch tatsächlich der Vorsitzende des Landtags mehrfach zugleich zum Vorsitzenden des Ausschusses gewaͤhlt worden ist; er hat demgemäß, wie auͤch der Landtag selbst, vor allen Dingen eine kommunale Kompetenz; er hat die Beschlüsse des Landtag⸗ vorzubereiten und auszuführen, soweit nicht besondere Kommissionen oder Beamte damit »eauftragt sind, er hat das Vermögen und die Anflalten der Provinz zu verwalten und die Beamten zu ernennen, soweit die Ernennung nicht dem Landtage vorbehalten ist; er ist jedoch bei der Staatsverwaltung insofern beteiligt, als der zweite spezifisch dafür hestimmte Ausschuß, der Provinzialrat, von ihm aus den zum Provinziallandtage vählbaren Provinzialangehörigen gewählt wird, soweit es sich dabei überhaupt um ge— vählte Mitglieder handek. 3. Der Landesdirektor. Der Landesdirektor (Landeshauptmann) hat mit den Geschäften der allgemeinen Staatsverwaltung, mit der Aufsicht über die Kommunen niederer und höherer Ordnung, nit den Polizei- Militärs, Steuer-, Kirchen- und Schulangelegenheiten gar nichts zu tun. Er ist vielmehr der besoldete Kommunalbeamte der Provinz, der vom Provinzial⸗ andtage gewählt und vom Könige bestätigt wird, eine Bestätigung, die ohne Angabe von Bründen jederzeit versagt werden kann, und deren Versagung nicht etwa die Folge haben würde, daß die Verwaltung auf den Provinzialausschuß selbst übergeht, sondern schließlich ur kommissarischen Verwaltung der Stelle auf Kosten des Provinzialverbandes führt. Das Verhältnis des Provinzialausschusses und des Landesdirektors bei dieser kommunalen Verwaltung besteht aber im wesentlichen darin, daß der Provinzialausschuß, der nur zeit⸗ weise zusammentritt, mehr die grundlegenden Entscheidungen abgibt uͤnd die laufende Verwaltung kontrolliert, während die Fuͤnktion des Landesdirektors eben in der Führung dieser laufenden Verwaltung besteht, so daß er also die Beschlüsse des Provinzial— ausschusses vorzubereiten und auszuführen, insbesondere die Provinzialanstalten und Ein— richtungen zu leiten hat. Und dem entspricht auch die formelle Stellung beider Organe zueinander, indem der Landesdirektor zwar niemal⸗ zum Vorsitzenden des Provinzial⸗ ausschusses gewählt werden darf, weil durch diesen Vorsitz der Ausschuß leicht seine ntscheidende Einwirkung verlieren und zu einem bloßen Ornamente des Landesdirektors werden könnte, während er auf der andern Seite, mit Ausnahme der Probinz Hannover,