290 IV. Hffentliches Recht. wei ernannten und vier gewählten, nach dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses, dem ich die beiden anderen Faktoren gefügt haben, aus einem ernannten und fünf gewählten Mitgliedern; der ernannte Beamte muß ein höherer Verwaltungsbeamter sein, der nicht nehr die Befähigung zum Richteramte zu besitzen braucht; die fünf gewählten Mitglieder verden, wie die gewählten Mitglieder der Bezirksausschüsse, vom Provinzialausschusse zewählt; der Provinzialausschuß war nach der Provinzialordnung bei der Wahl der Mit— glieder des Provinzialrats an seine eigenen Mitglieder gebunden, während durch das Organisationsgesetz alle zum Provinziallandtage wählbaren Provinzialangehörigen für vählbar erklärt worden sind. Es ist zwar noch in den Jahren 1882/1888 darüber verhandelt worden, ob nicht der Vereinfachung wegen der Provinzialrat entbehrt werden könne; es war sogar damals bon der Regierung dessen Wiederaufhebung unter Übertragung seiner Befugnisse auf den Provinzialausschuß, den Oberpräsidenten und den Minister des Innern vorgeschlagen. Man hat aber schließlich davon Abstand genommen, weil man sich sagte, daß die Wahlen um Provinzialausschuß nach ganz anderen Gesichtspunkten erfolgten, als für eine zur Besorgung von Staatsgeschäften bestimmte Behörde wünschenswert sei, und daß es außer— dem an einer organischen Verbindung des Ausschusses mit dem Oberpräsidenten fehle, der veder Vorsitzender noch Mitglied des Provinzialausschusses ist. III. Die Bezirksverwaltung. In den Motiven zum ersten Entwurfe der Kreisordnung war der Gedanke an— Jedeutet, unter Beseitigung der Bezirksinstanz und der Regierungen die gesamte Landes— berwaltung in der Provinz zu konzentrieren, da der Regierungsbezirk eine Kommunal⸗ arganisation nicht besitze, an welche eine staatliche Verwaltungsordnung angeschlossen werden könne. Auch die Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landes⸗ »erwaltung, welche 1878 gleichzeitig mit der Provinzialordnung dem Landtage vorgelegt wurde, hatte in demselben Sinne die Übertragung des Volksschulwesens von den Re— nierungen auf die Provinzialschulkollegien, sowie der Domänen- und Forstsachen von den Regierungen auf eine neu zu bildende Provinzialdomänen- und Forstdirektion vorgeschlagen, dagegen aber bereits die Beibehaltung der Regierungen als Mittelinstanz der Verwaltung des Innern zwischen Provinz und Kreis für notwendig erklärt, indem gleichzeitig die Bildung eines besonderen Bezirkskollegiums für die Verwaltung der direkten Steuern in Ausficht genommen wurde. Trotz der für die Erhaltung einer regiminellen Bezirksinstanz zeltend gemachten Gründe hat das Abgeordnetenhaus bei Gelegenheit sowohl der Pro— »inzialordnung als des Zuständigkeitsgefetzes den Wirkungskreis dieser Instanz möglichst zu beschränken gesucht uud sich auch vorbehalten, bei Gelegenheit der Organisation der allgemeinen Landesverwaltung auf die Frage zurückzukommen. Inzwischen wurde jedoch mmer allgemeiner anerkannt, daß die Provinzen als Verwaltungsbezirke zu groß und uu ungleichartig gestaltet seien, daß die provinziellen Verwaltungsbehörden bei kollegialischer Finrichtung in Schwerfälligkeit und Formalismus verfallen würden, daß endlich bei dem Vorhandensein nur einer höheren Verwaltungsbehörde in jeder Provinz den Ministern die Entscheidung in einer großen Anzahl von Sachen belassen werden müsse. Demgemäß jat das Organisationsgesetz und nachher das Landesverwaltungsgesetz die Regierungen nicht nur beibehalten, sondern sie auch auf die Provinz Hannover ausgedehnt, unter schonender Berücksichtigung der verhältnismäßig kleinen hannoverischen Bezirke. Die Regierungsbezirke sind geblieben was sie von jeher gewesen waren, bloße Ver⸗ valtungsbezirke ohne jeden kommunalen Inhalt; Verwaltungsbezirke wie bisher für Inneres, für direlte Steuern, Domänen und Forsten, für Kirchen- und Schulsachen. Aber die Organisation ist eine andere geworden, die Träger der Bezirksoerwaltung sind jetzt der Regierungspräsident, die beiden Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schul⸗ achen und für direkte Steuern, Domänen und Forften, scwie der Bezuütsausschuß.