2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 698 die Provinzialordnung erfolgt; Berlin hat damals eine besondere, von der der Provinz Brandenburg abgezweigte Dotation erhalten mit der Verpflichtung, die den provinziellen Kommunalverbänden durch die Gesetze, insbesondere durch das Dotationsgesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen. Berlin bildet demgemäß einen eigenen Landarmenverband und hat die Fürsorge für das Irren-, Taubstummen-, Blinden-, Korrigendenwesen u. s. w.; eine besondere Organisation besteht jedoch nicht, vielmehr werden die Funktionen des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und des Landesdirektors von Magistrat und Stadtverordneten wahrgenommen. Die in der Provinzialordnung vorbehaltene Bildung eines besonderen Kommunalverbandes aus der Stadt und den umliegenden Ort— schaften ist durch das Organisationsgesetz beseitigt, nachdem bei wiederholler Vorlage bezüglicher Gesetzentwürfe sich schon bei der Kommissionsberatung herausgestellt hatte, daß die Unterdrückung und Majorisierung der Anschlußgebiete, die natuͤrliche Folge sein würde. — Das Ausscheiden aus der Provinz Brändenburg in administrativer Hinsicht ist durch das Organisationsgesetz erfolgt, hat aber insoweit nur eine formelle Bedeutung, als der Oberpräsident der Provinz Brandenburg zugleich auch Oberpräsident von Berlin ist und ebenso das Provinzialschul- und Medizinalkollegium, die General— kommission und die Direktion der Rentenbank für beide Verbände gleichzeitig fungieren. Einen Provinzialrat gibt es für Berlin nicht, da es an einem Provinzialausschuß fehlt, um einen solchen zu wählen, und die städtischen Kollegien als ungeeignet zu betrachten sind, um ein Organ zu schaffen, welches im wesentlichen zur kommunalen Aufsicht und zur Entscheidung von Konflikten zwischen Stadt und Polizei (Feststellung von Flucht— linien, Einführung öffentlicher Schlachthäuser, Enteignungsfachen) bestimmt ist; an die Stelle des Provinzialrats tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz be— schließt, der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister. 2. Was sodann die Bezirksverwaltung betrifft, so ist die Stadt Berlin ebenfalls aus dem Regierungsbezirke Potsdam ausgeschieden. Die Zugehörigkeit war insofern immer schon eine ziemlich lose gewesen, als der Berliner Polizeipräsident seit 1822 neben der Orts- auch die Landespolizei verwaltete, während die Schulsachen vom Provinzial— schulkollegium, die Kirchensachen vom Konsistorium, die direkten Sieuern von einer be— onderen Behörde bearbeitet wurden, so daß, da es Domänen und Forsten nicht gab, die Kompetenz der Regierung sich wesenilich auf die kommunale Aufsicht und daneben auf Sparkassenangelegenheiten, Mobilmachungssachen, Servis- und Einquartierungssachen, auf politische Wahlen, Invalidenangelegenheiten ꝛc. beschränkte. Dies Ressort hätte, streng genommen, bei der Auflösung der Abteilung des Innern auf den Potsdamer Regierungs- präsidenten übergeben müssen, ist jedoch nach langem Streit bei der Beratung des Or— ganisationsgesetzes und auf Grund eines mühsamen Kompromisses, bei dem die Regierung sormell gesiegt hat, aber materiell unterlegen ist, auf den Oberpräsidenten übergegangen Verordnung vom 26. Januar 1881). Von der Bildung eines Bezirksrats mußte aus denselben Gründen, welche die Bildung eines Provinzialrats untunlich gemacht hatten, abgesehen werden, da die obwaltenden Schwierigkeiten auch durch das beñ Beratung des Organisationsgesetzes im Herrenhause in letzter Stunde eingebrachte Amendement o. Forckenbeck, wonach der Berliner Bezirksrat unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten aus drei vom Minister des Innern ernannten Verwaltungsbeamten und aus drei von Magistrat und Stadtverordneten gewählten Mitgliedern zusammengesetzt sein sollte, keines— wegs gehoben wurden. Das Organisationsgesetz, nachher das Landesverwaltungsgesetz hat deshalb vorgeschrieben, daß an Stelle des Bezirksrats in reinen Verwaltungssachen der Oberpräsident tritt. Dagegen wurde die Bildung eines Bezirksverwaltungsgerichts trotz mancher Bedenken für zulässig erachtet. Der jetzige, auf Verwaltungsstreitsachen beschränkte, aber auch für Klagen gegen ortspolizeiliche Verfügungen zuständige Bezirks-— ausschuß weicht insofern von der sonstigen Zusammensetzung ab, als die Stelle des Regierungsprasidenten als Vorsitzender ein vom König ernannter Präsident vertritt, und daß die zu wählenden Mitglieder von Magistrat und Stadtverordneten gewählt werden, jedoch unter Ausschluß der“ Mitglieber beider Kollegien.