W IV. Offentliches Recht. J. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne. Sie sind durch die neue Provinzialordnung keineswegs beseitigt, sie sind aber auch andererseits nicht, wie die Regierung anfangs vorgeschlagen hatte, bis zu einer in un— hestimmte Aussicht gestellten gesetzlichen Aufhebung einfach bestehen geblieben. Vielmehr wurde grundsätzlich die Aufhebung unter Übertragung der bisherigen Rechte und Pflichten auf die Provinzialverbünde, wenigstens soweit es sich um die Fürsorge für Landarme, Beisteskranke, Taubstumme, Blinde und Idioten handelt, bis spaͤtestens zum 1. Januar 1878 angeordnet; die Regelung dieser Aufhebung war zwar zunächst dem Überein— ommen zwischen den gegenseitigen Vertretungen unter ministerieller Genehmigung über⸗ lassen, erforderlichenfalls aber einer königlichen Verordnung anheimgegeben. Im übrigen ollten diese Verbände, soweit es sich um die bloße Vermoͤgensverwaltung oder um die Verwaltung ihrer besonderen Stiftungen oder einzelner mit der Provinzialverwaltung aicht kollidierender Institute und Einrichtungen handelt, vorläufig erhalten bleiben, indem ihre Umbildung oder Aufhebung im Wege der Gesetzgebung ausdrücklich vorbehalten vpurde. Solche Gesetze sind hinsichtlich der kommunalstaͤndischen Verbände der Provinz Pommern und hinsichtlich des provinzialständischen Verbandes der Neumark unterm 18. ind 19. Januar 1881, hinsichtlich des kommunalständischen Verbandes der Kurmark interm 22. Mai 1902 ergangen, so daß gegenwärtig nur noch die Verbände der Alt— nark und der beiden Lausitzen in jener geminderten Bedeutung fortbestehen. Auch in der Provinz Hannover sind die analogen Verbände der sieben sogenannten Landschaften zur Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten der Landschaftsbezirke, insbesondere zur Verwaltung des landschaftlichen Vermögens, landschaftlicher Stiftungen, Institute und Anlagen, und mit der Befugnis, die Landschaftsbezicke unter Genehmigung der Staats⸗ zegierung mit Beiträgen und Lasten für Landschaftszwecke zu belasten, bestehen geblieben!. Die Kommunallandtage der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden gehören in diesen Zusamenhang nicht. VI. Die Kreisverwaltung. A. Die LTanodokreife. Der Kreistag. Der östlichen Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 in der Fassung vom 19. März 1881 schließen sich die Kreisordnungen für Hannover 1884, für Hessen-Nassau 1885, für Westfalen 1886, für die Rheinprovinz 1887, und für Schleswig-Holstein 1888 zumal in den auf die Bildung der Kreiskage bezüglichen Bestimmungen so eng an, daß eine Wiedergabe der Verschiedenheiten in der Zahl der Kreistagsmitglieder, in der Bildung des Wahl⸗ oerbandes des Großgrundbesitzes und in der Verteilung der Kreistagsmitglieder auf die einzelnen Wahlverbände entbehrlich erscheint und nuͤr hervorgehoben werden mag, daß in Schleswig-Holstein in einigen Kreisen die Großgrundbesitzer, in anderen die Städte ausscheiden, daß in den beiden weftlichen Provinzen nicht die Landgemeinden, sondern die Amter und Bürgermeistereien den Wahlverband bilden, und daß durch Gesetz vom 6. Juni 1900 in den Kreisen Teltow und Niederbarnim eine den dortigen Verhältnissen entsprechende anderweite Regelung der Bildung der Wahlverbände der zrößern ländlichen Grundbesitzer und der Städte erfolgt ist. Der Kreistag wird durch Wahlen seitens der drei Gruppen des großen Grund— besitzes, der Städte und der Landgemeinden gebildet, und zwar wird die Zahl der sämt⸗ lichen Kreistagsabgeordneten, die sich nach der Zahl der Kreisbevölkerung richtet, zunächst zwischen den Kreisstädten und dem plaiten Lande nach der Seelenzahl, nicht nach der 1Grumbrecht, Die Provinzial⸗Landschaften des ehemaligen Königreichs Hannover Breuß. Jahrb. Bd. 44 (1879) S. 419); Verhandlungen des Abg. 4* 1883/84. III I593.