2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 695 Steuerleistung, die indessen ungefähr dasselbe Resultat ergeben würde, geteilt, mit der Maßgabe jedoch, daß die Zahl der städtischen Abgeordneten niemals die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, niemals ein Drittel der Gesamtzahl übersteigen darf; eine Einschränkung, die übrigens tatsächlich wenig ins Gewicht fällt, da fie bei Erlaß der Kreisordnung nur die Städte der Kreise Greifs— wald, Kalbe und Aschersleben traf, während in der großen Mehrzahl der Fälle die städtische Gesamtbevölkerung unter einem Drittel der Kreisbevölkerung bleibt, und die teils mit der überwiegenden Bedeutung, welche der Kreisverband für das platte Land hat, teils durch den Hinweis auf die größere Gleichartigkeit der städtischen Interessen gegenüber den Bedürfnissen der auf einer größeren Fläche zerstreut wohnenden ländlichen Bevölkerung gerechtfertigt wird. Die städtischen Abgeordneten werden dann auf die einzelnen Städte nach der Seelenzahl verteilt, so daß entweder eine einzelne Stadt einen oder mehrere Abgeordnete oder daß mehrere Städte zusammen einen Abgeordneten zu wählen haben; die Wahl erfolgt in jenem Falle durch Magistrat und Stadtverordnete in gemeinschaftlicher Sitzung; in diesem Falle durch Wahlmänner, welche wieder von Magistrat und Stadtverordneten, und zwar auf je 250 Einwohner, gewählt werden, und die ihrerseits unter Vorsitz des Landrats zur Abgeordnetenwahl zusammentreten. Wählbar ist jeder Einwohner der im Kreise belegenen Städte, welcher sich im Besitz des Bürgerrechts befindet. Die nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrigbleibende Zahl fällt auf das platte Land und wird wiederum zwischen die Verbände der größeren Grundbesitzer und der Landgemeinden verteilt. Von einem Bevölkerungsmaßstabe konnte dabei von vornherein keine Rede sein; wohl aber hätte die Stimmenverteilung nach den Steuer— beträgen bemessen werden können, und zwar entweder in der Weise, daß der Gesamt— betrag der Kreisgrundsteuer halbiert und nun nach Analogie des Dreiklassensystems die— jenigen als zum Verbande der größeren Grundbesitzer gehörig betrachtet wären, welche zur ersteren Hälfte jener Gesamtsumme beitragen, oder aber in der Weise, daß zwar der Begriff des Großgrundbesitzes objektiv an einen gewissen Grundsteuerbetrag gebunden, dem Verbande diefer Großgrundbesitzer aber nur diejenige Stimmberechtigung beigelegt wäre, auf welche sie nach dem Gesamtbetrage der von ihnen gezahlten Grundsteuer im Verhältnis zu der Grundsteuer aller übrigen Anspruch gehabt hätten. Indessen stellte sich doch bei näherer Betrachtung heraus, daß bei Annahme des ersten Systems, trotz aller demselben etwa hinzugefügten Individual- und Arealkorrektive, der natürliche Begriff des Großgrundbesitzes, sofern dieser auf der Verschiedenheit der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse beruht, geradezu vernichtet worden wäre, während das zweite System sich zu sehr von dem bisherigen Zustande entfernt haben würde. Deshalb hat man sich in wesentlicher Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage zuletzt entschlossen, zwar die Zugehörigkeit zum Verbande der größern Grundbesitzer an das objektive Kriterium eines bestimmten Grundsteuersatzes zu binden, diesem so gebildeten Verbande aber unter allen Umständen die Hälfte der auf das platte Land fallenden Kreistagsabgeordneten zu— zugestehen, einerlei ob die Summe der von diesen Besitzungen gezahlten Grundsteuer unter der Hälfte der Gesamtgrundsteuer des Kreises bleibt, vielleicht nicht einmal den vierten, ja fünften Teil derselben erreicht, oder, was aber nur sehr ausnahmsweise der Fall ist, diese Hälfte übersteigt. Das Kriterium der Zugehörigkeit zum Verbande der großen Grundbesitzer besteht aber der Hauptsache nach in der Entrichtung eines Betrags von mindestens 75 Talern an Grund- und Gebüudesteuer. (Die Regierung hatte ursprünglich einen Reinertrag bezw. Nutzungswert von 1000 Talern vorgeschlagen, also den Zenfus etwas höher normiert, der Graf Schwerin 1860 sogar einen Reinertrag von 2000 Talern, allerdings vor der Grundsteuerregulierung). Dabei wird das gesamte auf dem platten Lande innerhalb des Kreises belegene Grundeigentum, ohne Rübhicht, ob dasselbe ein Ganzes bildet oder aus Parzellen besteht, berücksichtigt. In den Über— gangsbestimmungen ist jedoch vorgeschrieben, daß an Stelle dieses Betrags für die Pro— vinz Sachsen der Betrag von 100 Talern und für den Regierungsbezirk Stralsund der Betrag von 250 Talern' maßagebend sein soll. Endlich ist es den Provinziallandtagen