396 IV. pffentliches Recht. überlassen, für die ganze Provinz oder für einzelne Kreise den Betrag auf 100 Taler — für einzelne Kreise der Provinz Sachsen bis auf 180 Taler — zu erhöhen oder bis auf 50 Taler zu ermäßigen. Die hiernach zum Wahlverbande der größeren Grund— besitzer gehörigen Kreiseingesessenen haben untereinander ein gleiches Wahlrecht. Die in dem ursprünglichen Regierungsentwurfe enthaltene Bestimmung, wonach die meistbegüterten Besitzer, d. h. diejenigen, die zu einem Grundsteuerreinertrage bezw. Gebäudenutzungs⸗ werte von 6000 Talern veranschlagt sind, zu einem gesonderten Wahlverbande zusammen—⸗ treten sollten, um zu der bisherigen Zahl von Abgeordneten noch soviel weitere hinzu⸗ zuwählen, daß sie mit den Vertretern des Großgrundbesitzes zusammen höchstens die hälfte der Gesamtvertretung ausmachen, ist nicht zur Annahme gelangt. Gegenüber diesem Wahlverbande der Großgrundbesitzer, der ein einheitlicher für den zanzen Kreis ist, bilden alle übrigen Grundbesitzer den Wahlverband der Landgemeinden, wobei indessen die Besitzer solcher Guͤter ausscheiden, die, obgleich in der Dorffeldmark belegen, zum großen Grundbesitz gehören, und außerdem aus den Besitzern derjenigen selbständigen Büter, vielleicht sogar Rittergüter, welche nicht die Qualifikation von Großgütern besitzen. Der Wahlverband der Landgemeinden wählt bezirksweise, indem die Bezirke in nöglichstem Anschluß an die Amtsbezirke derart gebildet werden, daß jeder Bezirk die Wahl von ein oder zwei Abgeordneten zu vollziehen hat. Die Wahlversammlung besteht aus den Besitzern der selbstüͤndigen Güter und aus Vertretern der Landgemeinden; die Vertretung der Landgemeinden erfolgt nicht nach dem ursprünglichen Regierungsentwurfe durch deren Obrigkeiten, die Schutzen und Schöffen, die trotzdem, daß sie jetzt aus Gemeindewahlen hervorgehen, doch wegen der Bestätigung durch den Landrat und wegen des fortwährenden Subordinationsverhältnisses zu ihm als zur Vertretung ungeeignet zrachtet wurden, sondern durch besondere Wahlmänner, die von der Gemeindeversammlung bezw. der Gemeindevertretung und vom Gemeindevorstande aus den stimmberechtigten Gemeindemitgliedern gewählt werden, und deren Zahl nach der Zahl der Gemeindeeinwohner ich abstuft. Wie übrigens die städtischen Wahlmänner und Abgeordneten den Städten, so müssen auch die ländlichen Wahlmänner und Abgeordneten dem platten Lande angehören, ohne daß jedoch eine weitere Beschränkung hinsichtlich der beiden Gruppen des platten Landes besteht, so daß also sehr wohl ein Großgrundbesitzer vom Wahlverbande der Landgemeinden, sei es als Wahlmann, sei es als Abgeordneter, gewählt werden kann. A— Der Kreisausschuß besteht qus dem Landrate und sechs Mitgliedern, welche nach der ersten Regierungsvorlage zur Hälfte durch Wahl des Kreistags, zur anderen dälfte durch Wahl der vereinigten Amtshauptmänner (Amtsvorsteher) und Bürgermeister des Kreises bestimmt werden sollten, nach dem Vorschlage des zweiten Entwurfs aber ämtlich vom Kreistage gewählt werden „„und zwar aus den Kreisangehörigen mit Aus— chluß der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer und unter Vorbehalt ministerieller Benehmigung für richterliche Beamte. Di⸗ Mitgliedschaft eines Syndikuͤs, der die Be⸗ fähigung zum Richteramt besitzt, mit beratender Stimme ist lediglich fakultativ und nicht, wie das Abgeordnetenhaus urfprünglich beschlossen hatte, in dem Falle, daß sich im Kreis— ausschusse kein Mitglied befindet, welches jene Befaͤhigung besitzt, obligatorisch— Die An⸗ wesenheit dreier Muͤglieder mit Einschluß des Vorsitenten genügt zur Beschlußfähigkeit. Der Kreisausschuß ist zunächst das Digan ves Kreises hinsichtlich der Kreis— kommunalangelegenheiten, die er teils vorzubereiten, teils auszuführen hat; er ist jedoch reineswegs das ausschließliche kommungle Organ des Kreises, da der Kreistag berechtigt ist, neben dem Kreisausschusse noch besondere Kommissionen oder Kommissare, wiederum aus der Zahl der Kreisangehörigen, für die unmittellare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute sowie fuͤr die Besorgung einzelner Kreigangelegenheiten zu bestellen. Was nun aber dem Kreisausschusse seine eigentliche Bedeulung gibt und den wesentlichsten Fortschritt der neuen Kreisordnung bezeichnet, ist seine Stellung als Organ des Staates zur Besorgung allgemeiner Landesangelegenheiten die disher