2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 697 größtenteils zum Ressort der Regierungen gehört hatten. Der Kreisausschuß ist also eine neue Landespolizeibehörde, eine Institution ohne Analogie in den bisherigen Einrichtungen, welche ebensowohl die Ansprüche des Laienelements als die Forderungen nach Dezentrali— sation befriedigt und in der Tat insofern die Bedingungen einer segensreichen Wirksam— keit in sich trägt, als es sich im Durchschnitt um die Besorgung von Geschäften handelt, welche von Laien besorgt werden können, und welche eine örtliche Vertrautheit mit Per—⸗ sonen und Gegenständen sogar erfordern. Es sind die verschiebensten Gebiete der allge⸗ meinen Landesverwaltung, in welche diese Tätigkeit des Kreisausschusses sich hinein erstreckt, Armen- und Wegeangelegenheiten, Vorflutss, Ents und Bewässerungssachen, Feld-, Bau— und Feuerpolizei, Gewerbeangelegenheiten, Ansiedlungs— und Dismembrationssachen, Kommunalsachen der Amtsbezirke, der Landgemeinden und der selbständigen Gutsbezirke, Schulsachen der Landgemeinden und Gutsbezirke, Angelegenheiten der öffentlichen Gesund⸗ heitspflege, Justizverwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Aufstellung der Geschworenen⸗ urlisten und die Entscheidung der dagegen erhobenen Einwendungen. Dieser Wirkungs— kreis ist jedoch trotz der Erweiterung und näheren Bestimmung durch das Zuständig— keitsgesetz ursprünglich ein fragmentarischer; seine Vervollständigung ist die Aufgabe der späteren materiellen Verwaltungsgesetzgebung auf den Gebieten des Unterrichtswesens, der Wegeordnung u. s. w. Der Kreisausschuß ist endlich nicht bloß Beschlußbehörde in reinen Verwaltungs— sachen, sondern zugleich Verwaltungsgericht in sogenannken Verwaltungsstreitsachen. Die Stellung des Kreisausschusses zum Kreistage entspricht zwar im aͤllgemeinen der Stellung des Magistrats zu den Stadtverordneten; denn der Kreisausschuß wird vom, Kreistage gewählt wie der Magistrat von den Stadtverordneten, und der Kreisausschuß hat ebensowohl mit kommungalen wie mit staatlichen Angelegenheiten zu tun. Indessen unterscheidet sich doch der Kreisausschuß vom Magistrat sehr wesentlich darin, daß er in kommunalen Dingen nicht gleichberechtigt neben dem Kreistage steht wie der Magistrat neben den Stadtverordneten, vielmehr in dieser Hinsicht lediglich Organ des Kreistages ist und niemals seine Zustimmung zu Kreiskommunalabschlüssen zu geben hat, wie er überhaupt nicht zur eigentlichen Vertrelung des Kreises gehört. 3. Der Landrat. Die neue Kreisordnung hat die Doppelstellung des Landrats prinzipiell aufrecht-— erhalten. Er leitet noch immer als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises, so daß die Wahl eines besonderen Vorsitzenden ausgeschlossen ist und der Landrat keineswegs in der Rolle eines den Sitzungen bei— wohnenden Kommissars sich befindet. Ein förmliches Stimmrecht auf dem Kreistage steht ihm jedoch, abgesehen von dem Falle der Stimmengleichheit, wo er unter allen Umständen als Vorsitzender den Ausschlag gibt, nur dann zu, wenn er gewähltes Mitglied ist, was jedoch gegenüber dem früheren Zustande mehr eine tatsächliche als eine prinzipielle Neuerung ist. Der Landrat führt dann außerdem als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise, er verwaltet wie bisher die staat— lichen Steuer⸗ uͤnd Militärangelegenheiten, führt die Aufsicht über die Ortspolizei— verwaltung der Amtsvorsteher, wie er auch die dägegen gerichteten Beschwerden entscheidet, owie die Aufsicht über die Kommunalverwaltung der Landgemeinden, Gutsbezirke und Zweckverbände, die ihm eine Zeitlang zu Gunsten des Kreisausschusses entzogen war. Eine Steigerung seiner Stellung ist aber insofern eingetreteten, als er zum Träger iner Reihe bisher zum Ressort der Regierungen gehörigen Funktionen gemaͤcht worden ist, dabei freilich, namentlich bei wichtigen Maßnahmen der kommunalen Aufsicht sowie gagen gegen ortspolizeiliche Verfüqungen, an die Mitwirkung des Kreisausschusses unden. Indem sonach der Landrat zu einem der einflußreichsten Organe der Staats— verwaltung, zu einem Regierungspruͤsidenten im kleinen und zugleich zum Vorsitzenden eines Gerichtshofes für öffentlichs Recht geworden ist, und indem anderseits für die