2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 707 ihnen gefaßten Beschlüsse ist. Diese Grundsätze finden namentlich auch Anwendung auf die Feststellung des Stadthaushaltsetats, so daß von einem besonderen Budgetrecht der Stadtverordneten oder gar von einem Rechte, bei Feststellung des Etats bestehende Gemeindebeschlüsse umzustoßen oder neue zur Geltung zu bringen und etwa jede Differenz mit dem Magistrate, die sich im Laufe des Jahres herausgestellt hat, bei Gelegenheit einer Etatsposition im Sinne der Stadtverordneten einseitig zu erledigen, gar keine Rede ist; vielmehr erfolgt die Feststellung des Etats, wie jede andere Angelegenheit der Gemeindeverwaltung, durch Gemeindebeschluß. Wenn nun aber auch „die ganze Geschäfts⸗ führung in allen das Gemeinwesen beireffenden Angelegenheiten zur Begründung der Einheit in dem Magistrat konzentriert und von demselben geleitet werden soll“, auch „diejenigen speziellen Geschäftszweige, wobei es hauptsächlich auf Gesetzes- und Verfafsungs? lunde ankommt“, vom Magistrat zu erledigen sind, so soll doch zuͤgleich „der Bürger⸗ schaft zur Beförderung einer lebendigen Teilnahme an diesen Angelegenheiten die kräftigste Mitwirkung dabei zugestanden werden“, und es sollen demgemaß alle Angelegenheiten, womit Administration verbunden oder die wenigstens anhaltender Aufsicht und Kontrolle oder Mitwirkung an Ort und Stelle bedürfen, durch Deputationen und Kommiffsionen besorgt werden, welche aus einzelnen oder wenigen Magistratsmitgliedern, dagegen größtenteils aus Stadtverordneten und Bürgern bestehen, die von der Stadtverordneten— versammlung gewählt und vom Magistrat bestätigt werden“ (Armendirektionen, Kuratorien für Gas- und Wasserwerke, Sparkassendirektorien, Grundeigentums-, Sanitäts-, Bau— deputationen, Deputationen für Einquartierung). Es sollen ferner „als Unterbehörden des Magistrats zur Besorgung der kleineren Angelegenheiten und der Kontrolle“ Bezirks⸗ vorsteher für die einzelnen Stadtbezirke eingesetzt werden, denen namentlich „die Aufficht auf Straßen, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Erleuchtung Reinigung“, überhaupt aber die Sorge „für alle Angelegenheiten des Gemeinwesens in ihrem Bezirke“ obliegt. — Was dagegen die Geschäfte der eigentlichen Selbstverwaltung betrifft, die Handhabung der Finanz-, Polizei— und Militärgesetze des Staats, so ist der Magistrat in dieser Hinsicht als Obrigkeit der Stadt von den Stadtverordneten unabhängig und nur den borgesetzten Staatsbehörden verantwortlich. Zu diesen obrigkeitlichen Funktionen des Magistrats gehört wiederum die Verwaltung der Ortspolizei in der Regel nicht, da sie, wenn überhaupt in den Händen städtischer Organe, von einem staatsseitig besonders beauf— tragten Einzelbeamten der Kommune, dem Buͤrgermeister oder einem audern Magistrats— mitgliede, gehandhabt wird. Überall, wo der Gemeindevorstand bureaukratisch organisiert ist, führt dieser zu— gleich den Vorsitz in den Stadtverordnetenversammlungen. Dasselbe System herrscht tatsächlich in Hauͤnover, insofern dort die gemeinsamen Sitzungen überwiegen, in denen nicht der Worthalter des Bürgervorsteherkollegiums, sondern der Bürgermeister den Vor— sitz führt, der namentlich auch befugt ist, die Referenten zu bestimmen, in der Regel nicht Bürgervorsteher, sondern Magistratsmitglieder, meist diejenigen, zu deren Dezernat die Angelegenheit gehört; im vollsten Gegensatz zu allen anderen Landesteilen, wo die gemein— samen Sitzungen seltene Ausnahmen bilden und nur zur Erledigung formeller Geschäfte bestimmt uͤnd, der Schwerpunkt aber in den Sondersitzungen der Stadtverordneten liegt, wo die Referenten aus den Stadtverordneten von deren Vorsteher bestellt werden, der Nagistrat aber lediglich in der Stellung eines konstitutionellen Ministeriums den Sitzungen beiwohnt. Mag auch der Dualismus im übrigen Preußen theorerisch stärker ausgeprägt sein, so kommen doch Konflikte zwischen den städtischen Kollegien deshalb verhältnismäßig wenig vor, weil die Stadtveroͤrdneten hier mehr als in Hannover domini negotii sind, denen gegenüber der Magistrat die Rolle einer schwachen arsten Kammer spielt 2. Die Landgemeinden. Die aktive Mitgliedschaft, das Gemeindestimmrecht, hatten in früherer Zeit überall, namentlich auch nach allgemeinem Landrecht, nur die Grundbesitzer, die angesessenen Wirte, zu deuen jedoch auch die nur mit einem Wohnhause Angesessenen gerechnet 48 *