08 IV. ffentliches Recht. wurden, sofern nicht die Ortsverfassung den Kreis weiter zog, was aber nur ver— einzelt vorkam, so daß also Pächter, Nutznießer, Altsitzer, Lehrer, Handwerker, Beamte industrieller Etablissements, Zuckerdirektoren, welche zur Miete wohnten, sowie Tagelöhner ausgeschlossen waren. Indessen so sehr diese Basierung des Gemeindebürgerrechts auf den Grundbesitz den Verhältnissen einer Zeit entsprach, in welcher der Ackerbau die einzige Beschäftigung des platten Landes war und alle kommunalen' Vorteile dem Grundbesitze zu gute kamen, wie auch alle kommunalen Lasten von diesem getragen wurden, solange also die Landgemeinde in objektiver und subjekliver Hinsicht Realgemeinde war, so wenig war ein solches System auf die Dauer haltbar, seit die kommunale Zuständigkeit auch auf die Schul- und Armenlasten sich erstreckte und dementsprechend für die kommunalen Lasten nicht mehr bloß die Grundsteuer, sondern die sämtlichen direkten Staatssteuern herangezogen wurden. In der Tat werden denn auch nach der westfälischen und nach der hannoverschen, nach der östlichen Landgemeindeordnung von 1891 nach der ichleswig-holsteinschen von 1892 und nach der hessen-nassauischen von 1897 zum Stimmrecht alle diejenigen zugelassen, die entwede ein Wohnhaus besitzen, oder zu mindestens 3 Mark Grund- und Gebäudesteuer oder Staatseinkommensteuer veranlagt oder zu den Gemeindeabgaben nach einem Einkommen von mehr als 600 Mant ber anlagt werden. Die Stimmberechtigung. dieser Gemeindebürger war in früheren Zeiten, namentlich auf Grund des Herkommens in den östlichen Provinzen, in der Regel eine gleiche; der Besitzklassenmaßstab hatte für eine Abstufung des Stimmrechts selbst dann vielfach deine Bedeutung, wenn er für die Lastenverteilung in Betracht kam; noch in dem Verwaltungsberichte des Kreises Teltow von 1874 Hnute festgestellt werden, daß jeder Besitzer, ohne Ruͤcksicht auf den Umfang des Besitzes und die Heranziehung zu den Ge⸗ meindelasten, dasselbe Stimmrecht ausuͤbe. Die Erklärung dieser Erscheinung liegt aber nicht sowohl in einer angeblichen demokratischen Gleichberechtigung fruͤherer Zeiten, als oielmehr in dem geringen Umfange der Gemeindezuständigkeit in früheren deiten und vorzugsweise darin, daß die Beschlüsse durchschnittlich, wenn auch nicht dem Rechte, so doch der Sitte nach Stimmeneinhelligkeit erforderten, so daß in denjenigen Fällen, wo eine Majorität und eine Minoriiät fich gegenüberstanden, entweder gar nichts geschah »der die Entscheidung der Behörde angerufen wurde. Noch leichter erklaͤrt sich die Gleich— heit des Stimmrechts da, wo dasselbe an einen höheren Zensus gebunden ist. wie bei den rheinischen Meistbeerbten. Dagegen ist in neuerer Zeit bei zunehmender Entwicklung der Landgemeinden als öffentlichrechtlicher Korporationen eine Abstufung des Stimmrechtes im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Lasten und Rechten ziemlich allgemein geworden. Sowohl das preußische Gesetz vom 14. April 1886 als auch die hannoversche Landgemeinde— ordnung weisen schon entschieden darauf hin. Das hannoversche Ausschreiben betont ausdrücklich, daß einem Übergewichte der Nichtansäsfigen und ebenso einem Über⸗ zewichte der nur mit geringem Grundeigentum versehenen Gemeindeangehörigen vor⸗ gebeugt werden müsse, weil sonst eine besitzlose Menge in die Lage kommen könnte, über fremdes Eigentum zu verfügen; und die Landgemeindeordnung selbst enthält in 817 Abs. 3 die Bestimmung, daß zwar das Stimmrecht eines einzelnen Gemeindegliedes in der Regel nicht mehr als den dritten Teil desjenigen der sämtlichen Gemeindeglieder be⸗ tragen darf, daß jedoch einem solchen auf dessen Antrag ein Stimmrecht bis zur Hälfte zu verleihen ist, wenn er die Hälfte oder mehr aller Gemeindelasten trägt, und daß endlich ogar das Gemeindeglied, welches mehr als die Halfte aller Gemeindelasten trugt, berechtigt ist, gegen Übernahme der alleinigen Bestreitung aller Gemeindelasten die Einraͤumung des gusschließlichen Stimmrechts in der Gemeinde zu verlangen, insofern und solange die Mehrheit der übrigen Gemeindeglieder damit einverstanden ist. Ähnlich sollen auch in Westfalen die Besitzer großerer Güter mehrere Stimmen, die Nichtaugesessenen zusammen dagegen höchstens ein Dritteil der Stimmen führen. Eine derartige Regelung des Stimmrechts entspricht auch dem natürlichen Billigkeitsgefühle der Mitglieder der Land⸗— gemeinden so sehr. daß es 3. B. im Kreise Teliog noch vor der Einführung der neuen