2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 719 Besorgung von Staatsgeschäften im kontinentalen Sinne war anfangs keine Rede, dafür fungierten nach wie vor die Borough Magistrates, die von der Krone bestellten Friedens- richter, zu denen übrigens der Mayor von Amts wegen gehörte, und zwar im ganzen Umfang ihres Ressorts. Wie es aber schon früher vorkam, daß größere Städte hinfsichtlich dieser friedensrichterlichen Verwaltung vom platten Lande getrennt und mit einer be— sonderen Friedenskommission bedacht wurden und daß solche spezifisch städtischen Friedens— richter, deren Ernennung aber stets Prärogative der Krone blieb, förmlich besoldet wurden, so ist diese Emanzipation vom platten Lande hinsichtlich der obrigkeitlichen Verwaltung neuerdings stark erweitert worden. Es ist bei dieser Sachlage ein starkes Stück, wenn der Nordamerikaner Albert Shaw in seinem „Municipal Government in Great Britain London 1895“* S. 224 sich den Satz leistet: „this aet of 1835 is the most signalty important piéce of legislation in all the history of modern eity governments“,Im Laufe der Zeit ist die Städteordnung von 1835 einer immer größeren Zahl von Städten verliehen worden: sie hat auch durch eine Reihe von Novellen mehr oder weniger tief— greifende Anderungen erfahren, die schließlich zu einer neuen Redaktion geführt haben: An Act for consolidatins with amendements and enactments to municipal corporations (45/46 Victoria cap. 50; 18. August 1882) abgedruckt als Municipal Corporations Consolidation Act oder Municipal Code bei Shaw, S. 325 -348. Aber auch solche Städte, die nicht unter die Municipal Boroughs aufgenommen wurden, Städte gleichsam zweiten Ranges, unter denen früher noch zwei Klassen unter— schieden wurden, Städte mit Improvement Commissions und Local Board Distriets, später Urban Districts genannt, sind in zunehmender Zahl in Bezug auf Organisation und Funktionen den Munieipal Boroughs in allen wesentlichen Punkten gleichgestellt, indem sie Councils, Committees, besoldete Beamte haben, auch für die hauptsächlichsten Wohl— fahrtseinrichtungen sorgen müssen, jedoch der besonderen Friedenskommissionen entbehren, mit Ausnahme der Distrikte über 25 000 Einwohner, die eine solche wenigstens erhalten können. Sie sind also in polizeilicher und gerichtlicher Beziehung beim platten Lande geblieben. Viel schwieriger war die Reorganisation des platten Landes, wo es nicht bloß neuer Organe, sondern auch neuer Bezirke bedurfte. Diese Reorganisation ist anfangs in Verbindung mit der Reform der materiellen Gesetzgebung erfolgt. Beim Armenwesen hat man im Jahre 1834 eingesetzt; dessen bisherige Gestaltung hatte gegenüber der industriellen Entwicklung völlig versagt; die bisherigen Träger des Armenwesens, die Kirchspiele waren ihrer Kleinheit wegen den neuen Aufgaben nicht mehr gewachsen, man übertrug daher diese Funktion auf größere, aus einer Anzahl von Kirchspielen, im Durchschnitt 20, gebildete Verbände, sogenannte Unions, als deren Organ ein Board of Guardians fungierte, gebildet aus den Friedensrichtern des Bezirks, die jedoch den dritten Teil der Mitglieder nicht überschreiten durften, und aus Deputierien der Kirchspiele, die nach einem dem Grundsteuerbetrage entsprechenden, sechsfach abgestuften Stimmrechte, plurality of votes, gewählt wurden; die Kirchspiele sanken zu bloßen Bezirken dieser Verbände herab, um in den von den Friedensrichtern ernannten Armenaufsehern die Organe herzugeben, welche die Beschlüsse der Verbände ausführen, die Steuern beitreiben, die Listen führen. Als nun in der Zeit nach 1848 sich allmählich die Überzeugung Bahn brach, daß es mit dem voluntary system auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, namentlich im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens, nicht länger gehe, kopierte man das beim Armen—- wesen eingeführte System durch Einrichtung von Gesundheitsverbänden, ohne sich jedoch an die Begrenzung der Bezirke zu binden. Neben den Armens und neben den Gesundheitsverbänden entstanden, wenigstens vereinzelt, sonstige Zweckverbände, namentlich für den Wegebau und das Schulwesen, wieder mit besonderen Grenzen, als ob es sich nicht um öffentliche Aufgaben, sondern um solche von beliebigen Privatvereinen gehandelt hätte, die nach ihren spezifischen Bedürfnissen das Territorium eines Landes aufteilen. Es konnte nicht fehlen, daß dadurch schließlich ein Chaos of Areas, of Autorities and of Rates entstand: man kam dabei aus den Wahlen gar nicht heraus und hatte in