720 IV. ffentliches Recht. einzelnen Fällen 18 verschiedene Steuern zu verschiedenen Zwecken, an verschiedenen Stellen zu zahlen. Zuletzt hat man sich doch zu einer planmäßigen Organisationsgesetz⸗ gebung entschließen und in kontinentaler Weife eine Generalorganisation für sämtliche ommunale Aufgaben herstellen müssen. Das ist die Bedeutung der beiden großen Local Government Acts, der vom 18. August 1888 (51/82 Vietoria cap. 51), welche sich hauptsächlich auf die Grafschaften bezieht, und der vom 15. März 1894 (56/857 Victoria cap. 73), welche sich hauptsächlich auf die Distrikte und Kirchspiele bezieht. Bei weitem die Hauptsache ist die endlich erreichte Kommunalisierung der Graf— schaften, die Herstellung einer Repräsentation der Steuerzahler, die Bildung eines ge— wvählten Kommunalorgans, eines Graffchaftsparlaments, County Couneil, im Jahre 18881. Die Verfassung der Municipal Boroughs ist gewissermassen auf die Grafschaften aus— zedehnt. Das County Council wird nach der Connty Couneil Blecterz Set vom 16. Mai 1888 (51/52 Vietoria cap. 10) wie das Povn Couneil von denselben Wählern n direkter Wahl gebildet; wie beim Town Couneil, so erstrecken sich auch beim County Couneil diese direkten Wahlen nur auf zwei Dritteile der Mitglieder, während das letzte Dritteil von den Couneillors selbst gewählt wird; diese Aldermen, das letzte Drittel, stellen hier wie dort das stabile Element auf Grund einer längeren Wahlzeit dar, ohne daß jedoch auch hier ein Unterschied in den Funktionen bestünde. Im großen und ganzen sind auf diese County Couneils die gesamten Administrationsgeschäfte der Quarter Sessions auf den Gebieten des Finanzwesens und der inneren Verwaltung über⸗ gegangen. Indessen tritt das Council selbst unter dem auf kurze Zeit gewählten Ohair- man nur etwa zu fünf jzährlichen Sitzungen zusammen. Indem 6 sich also mehr auf die Kontrolle der Grafschaftsverwaltung beschränkt, geschieht diese selbst durch das Joint Dommittee, welches halb aus Delegierten des Council, halb aus Friedensrichtern besteht. Solche Joint Committees können übrigens auch von den Couneiis verschiebener Grafschaften gebildet werden, so daß sich die Möglichkeit der Bildung eines noch größeren Kommunalverbandes, etwa zu Flußregulierungen, ergibt. Gleichzeitig hat eine Neu— begrenzung der Grafschaften stattgefunden, indem an Stelle der 32 hen“6s Administrativ⸗ grafschaften getreten sind, von denen nur 14 genau denselben Umfang haben wie die historischen Counties; diese bestehen jedoch daneben fort für Zwecke der Miliz, der Parlamentswahlen, der Gerichtsbarkeit. Zahlreiche Städte sind in größerem oder geringerem Umfange aus dem Grafschaftsverbande ausgeschieden. In der Mittelinstanz sind an Stelle der verschiedenen Unions im Jahre 1894 Rural Distriets getreten, die das ganze Areal des Landes umfassen, sofern es nicht zu »en Municipal Boroughs oder den Urban Distriets gehört. Sie haben keineswegs mmer einen ländlichen Charakter, indem ziemlich viel dicht bevölkerte Ortischaften dazu ge— hJören. Sie haben trotzdem nur etwa 8 Millionen Einwohner, während in den Ürban ODistricts 21 Millionen wohnen. Bei der Bildung der Rucal Pictricis haben im ganzen die früheren Gesundheitsbezirke zur Grundlage gedient. Das einheitliche Organ ist das Distriet Council, dessen Susammensetzung von den Boaras der früheren Verbände in⸗ ofern wesentlich abweicht, als an Stelle des plutokratisch abgestuften Stimmrechts ein gleiches, wenn auch keineswegs allgemeines getreien ist, dessen Zusammensetzung sich von den Couneils der Städte und Grafschaften dadurch unterscheidet, daß die sämtlichen Mit⸗ glieder von den Stimmberechtigten gewählt werden, so daß hier kein Unterschied zwischen Councillors und Aldermen mehr besteht, wie auch die Friedensrichter nicht mehr ex officio Mitglieder sind. Die Wahl erfolat seitens der einzelnen Kirchfpiele. Die Armen⸗ MNan hatte schon lange über den bestehenden Zustand geklagt; „no other tax of such magnitude“, heißt es in einem Report der Commisgionces“ou county rate vom Jahre 1863, „is aid upon thé subject except by his representatives, the adminitrauon of Qii fund is tuue exercise of an irresponsible power intrusted to a fluctuating body.“ May, The constitutional idtor ot Rugiand Vol i tisöö, 8. ii )α, indeed, which has deen left vithout representation, is that of counties, wheére rates are levied and expendituro zanctioned by magistrates appointéd by the crown.«