2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 725 waltungsgericht und ist dies in der Hauptsache auch noch jetzt, hat jedoch allmählich auch gewisse administrative Funktionen erhalten; er kann in allen Fällen, er muß in gewissen Fällen gehört werden; ein eigentliches Entscheidungsrecht hat er aber nur bei den Autorisationen zu Prozeßführungen von Kommunen und Stiftungen. Der Präfekturrat für Paris hat einen besonderen Präsidenten, besteht aus acht Mitgliedern und ist in zwei Sektionen geteilt. Wie der Präfekt, der Generalsekretär und der Präfekturrat, so ist auch der General— rat durch die Gesetzgebung des Jahres 1800 ins Leben gerufen, aber mehr als jene anderen Organe durch die spätere Gesetzgebung der dreißiger Jahre, des Jahres 1866 und namentlich des Gesetzes vom 10. August 1871 sowohl hinsichtlich der Organisation als auch hinsichtlich des Wirkungskreises umgestaltet. Ursprünglich durch unmittelbare Ernennung seitens des Staatsoberhauptes gebildet, geht der Generalrat seit 1888 aus Wahlen hervor, die seit 1848 nach allgemeinem und gleichem Stimmrechte erfolgen. Und zwar wählt gegenwärtig nach dem Gesetze von 1871 jeder Kanton ohne Rücksicht auf die Größe ein Mitglied auf sechs Jahre, in der Weise, daß alle drei Jahre eine Erneuerung zur Hälfte stattfindet. Nennenswerte Beschränkungen der Wählbarkeit bestehen nur insofern, als zahlreiche Beamtenkategorien ausgeschlossen sind, nicht aber Kammermitglieder, wie in Belgien. Die Wahlpruͤfungen wurden nach langen Vebatten im Jahre 1871 der Verwaltungsgerichtsbarkeit im ordentlichen Instanzenzuge entzogen und, unter Ablehnung der Kompetenz der ordentlichen Gerichte, den Generalräten selbst überlassen, welche naturgemäß dies Recht so gröblich mißbraucht haben, daß bereits das Gesetz vom 31. Juli 1875 sich genötigt sah, die Entscheidung dem Staatsrate in erster und letzter Instanz zu übertragen. Damit ist man indessen abermals nicht zufrieden. Ordentliche Sitzungen finden nach dem Gesetz vom 12. August 1876 zweimal jährlich, die eine am ersten Montage nach dem 185. August, die zweite am zweiten Montage nach Ostern, statt, jedoch nur auf einen Monat bezw. vierzehn Tage; außerordentliche Sitzungen auf die Dauer von acht Tagen können entweder durch den Präsidenten der Republik oder müssen auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder durch den Präfekten anberaumt werden. Der Präfekt hat Zutritt und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. Dem Präsidenten der Republik steht zwar das Recht zu, den Generalrat auf— zulösen, jedoch muß er gleichzeitig Gründe dafür angeben und diese Gründe müssen in den speziellen Verhältnissen des aufzulösenden Generalrats liegen, so daß also eine Auf— lösung als allgemeine Maßregel, wie solche durch Dekret vom 25. Dezember 1870 statt— fand, nicht zulässig ist. Diäten werden nicht gezahlt. Der Generalrat ist vor allem der Repräsentant der wirtschaftlichen Interessen des Departements; und zwar ist diese wirtschaftliche Departementalverwaltung neuer— dings erweitert und von der bisherigen staatlichen Bevormundung befreit. Sie beschränkt sich keineswegs mehr auf die Verwaltung des departementalen Vermögens, insbesondere derjenigen Gebäude, welche zu den Zwecken der allgemeinen Staats— verwaltung dienen, und deren Unterhaltung oft der einzige Inhalt der departementalen Kommunalverwaltung war, sondern sie erstreckt sich seit dem Gesetze vom 10. August 1871 auch auf die Verwaltung der Wege sowie eines großen Teils der öffentlichen Arbeiten, des Unterrichtswesens und der Wohltätigkeitsanstalten, indem in allen diesen Beziehungen eine Dezentralisation der wirtschaftlichen Verwaltung, eine Ent— lastung des Staatsbudgets und eine Erweiterung der departementalen Budgets statt— gefunden hat. Die Beschlüsse des Generalrats in derartigen Angelegenheiten, in Bezug auf die Aufstellung des Etats, die Decharge der Rechnungen sind in der großen Mehr— zahl der Fälle definitiv, so daß sie vorbehaltlich einer binnen bestimmter Frist zulässigen Annullation wegen Verletzung der Gesetze und Verordnungen vom Präfekten zur Aus— führung gebracht werden müssen. Einer vorherigen Autorisation, die bisher die Regel war und die zunächst beim Präfekten eingeholt werden mußte, bedarf es nur noch in drei Fällen, und zwar einer Autorisation der Vollziehungsgewalt, bei Annahme von Vermächtnissen unter Widerspruch der Familie; einer Autorisation der gesetzgebenden Gewalt aber, sofern es sich entweder um Anleihen handelt, die in einem längeren als fünfzehnjiährigen Zeit—