226 IV. Hffentliches Recht. raume rückzahlbar sind, oder um die Auflage von centimes extraordinaires über das ährlich im Finanzgesetze fixierte Maximum hinaus. Außerdem steht in gewissen anderen Fällen der Vollziehungsgewalt ein Veto zu, z. B. hinsichtlich der Disposition über Departementalgebäude, welche staatlichen Zwecken dienen. Der Generalrat hat daneben auch die Verwaltung von Staatsgeschäften; und war seit 1838 eine Teilnahme an der Verwaltung des staatlichen Steuerwesens durch Repartition der direkten Steuern unter die Arrondissements und durch die Entscheidung über die aus dieser Verteilung bezw. der weiteren Unterverteilung entftehenden Reklama— tionen der Arrondissements und Kommunen; seit 1866 eine Kontrolle über das Finanz— wesen der Kommunen durch Festsetzung des Maximums der centimes extraordinaires; seit 1871 eine Teilnahme an der sonstigen Verwaltung des niederen Kommunalwesens, an der Wege- und Forstverwaltung, wobei sich die Mitwirkung aber häufig auf die bloße Abgabe eines Gutachtens beschränkt. Wenn dann weiter dem Generalrate auch noch die Befugnis beigelegt ist, Wünsche hinsichtlich allgemeiner Staatsverwaltungsfragen, . B. hinsichtlich des Steuersystems, hinsichtlich der allgemeinen Schul- oder Wehrpflicht, auszusprechen, während die Beschäftigung mit eigentlichen politischen Fragen, mit der Regierungsform, mit Krieg und Frieden, mit auswärtigen Angelegenheiten, mit Be— lagerungszustand und Amnestie streng untersagt ist, so erstreckt sich doch die Kompetenz »es Generalrats in doppelter Hinsicht in das eigentliche politische Gebiet hinein; zunächsi dadurch, daß nach dem Gesetze vom 24. Februar 1875 über die Organisation des Senats in Verbindung mit dem organischen Gesetze vom 2. August 1875 über die Wahlen der Senatoren und dem die Organisation des Senats und die Wahl der Senatoren abändernden Besetze vom 9. Dezember 1884 diese Wahlen in der Weise erfolgen sollen, daß die sämt— ichen Mitglieder des Senats departementsweise durch ein Wahlkollegium bestellt werden, »estehend aus den Abgeordneten, aus den General- und Arrandissementsräten und aus Delegierten, welche in einer der Größe jeder Gemeinde entsprechenden Zahl durch den Munizipalrat aus den Gemeindewählern bestimmt werden; außerdem aber dadurch, daß das Gesetz vom 15. Februar 1872 die Generalräte in auͤßerordentlichen Fällen nicht zloß mit der Repräsentation ihrer Departements, sondern des ganzen Landes betraut hat, indem sie an die Stelle der Staatsgewalt dann treten sollen, wenn diese durch einen Akt der Gewalt unterdrückt worden ist; die Generalräte sollen in einem solchen Falle ohne Berufung zusammentreten, um je zwei Delegierte zu wählen, die an denjenigen Ort sich zu begeben haben, wo die Mitglieder der legalen Regierung sich befinden!. Übrigens ist vorgesehen worden, daß zwei oder mehrere Generalräte zum Zwecke von Vereinbarungen über gemeinsame Anstalten und Einrichtungen zweier oder mehrerer Departements zusammentreten können. Endlich weicht der Generalrat des Seinedepartements insofern vom gemeinen Rechte ab, als er im wesentlichen mit dem Munizipalrate von Paris zusammenfällt, unter Hinzu— fügung einer kleinen Anzahl von Mitgliedern, welche die Arrondissements von St. Denis und von Sceaur vertreten. Die Bestimmungen von 1871 finden auf dies Departement m allgemeinen keine Anwendung; namentlich fehlt es an einer Departementalkommission. Errichtet durch das Gesetz vom 10. August 1871, besteht die Departemental— ommission aus 427 Mitgliedern die jährlich am Schlusse der Augustsitzung vom Beneralrate aus seinen Mitgliedern, mit Ausschluß des Maires des Hauptorts des Departements, der Mitglieder der Deputiertenkammer und des Senats, uͤnter möglichst zleichmäßiger Berücksichtigung der Arrondissements gewählt werden. Den Vorsitz führte nach dem Gesetze von 1871 das an Jahren älteste Mitglied der Kommission, weil man damals befürchtete, daß ein vom Generalrate oder von der Departementalkommission zewählter Präsident gegenüber dem Präfekten zu einflußreich werden könnte; das Gesetz vom 8. Juli 1899 hat jedoch der Kommission das Recht der Präsidentenwahl zuerkannt, nachdem sich inzwischen herausgestellt hatte, daß der Generalrat durch Elimingtion älterer 3: VII Bard et Robiquet, La constitution française. 2iâmo évit. Paris 1878. 207 ff. 211.