2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 731 fällen die ordentlichen Gerichte für kompetent erklärt werden könnten, so daß also deren Kompetenz auf jede Privatberechtigung im subjektiven Sinne, auf jede Auslegung irgend eines Gesetzes ohne Rüchsicht auf seinen Inhalt sich erstrecken, mithin ebensoviel Klagen existieren würden, als es Berührungspunkte der Staatsgewalt mit der Person und dem Vermögen der Untertanen gibt, und daß jeder einzelne durch eine Verwaltungsmaßregel Berührte die Befugnis besäße, über dieselbe einen Prozeß herbeizuführen, die Verwaltung demnach überhaupt nur dann wirksam werden könnte, wenn entweder der einzelne zu— stimmen oder der Richter in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Verwaltungs- behörde entscheiden würde. Es sind vor allem theoretische Gründe, die Einfachheit und Konsequenz der Prin— zipien, welche den Rechtsstaat in diesem Sinne in den Augen vieler empfehlen. Es läßt sich indessen, auch abgesehen von solchen Gesichtspunkten, in keiner Weise verkennen, daß einerseits die Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Verwaltung, und zwar vielfach einer sehr tiefgreifenden, besonders nahe liegt, da die Verwaltung als Ver— treterin des Gesamtinteresses bei Förderung des öffentlichen Wohles leicht die Unfangen— heit verliert, um entgegenstehende Einzelrechte genügend zu berücksichtigen, und daß es anderseits auffallend erscheint, wenn bei gewöhnlichen Zivil- und Strafprozessen die Per— sonen der Richter und die Formen des Verfahrens mit schützenden Garantien umgeben sind, diese aber gerade demjenigen Gebiete der Rechtsanwendung, welches solcher Schutz- mittel am meisten bedürftig wäre, versagt bleiben. Indessen würde man zu weit gehen, wenn man annehmen wollte, daß aus theoretischen Gründen die absolute Notwendigkeit einer Herstellung des Rechtsstaats in diesem Sinne, richtiger des Justizstaats, folgen würde. Denn es beruht auf einer reinen petitio principii, daß der Staat bei der Ausübung seiner Hoheitsrechte dem einzelnen bei der Geltendmachung seiner subjektiven Rechtssphaͤre vollständig gleichstehe. Diese Anschauung stellt sich auf den Standpunkt des einzelnen, ist eine individualistische, in der Hauptsache eine privatrechtliche Anschauung, die in ihren weiteren Konsequenzen auch noch zu einer omnipotenten Stellung der Justiz bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen, zu einer schrankenlosen Verfolgbarkeit der Beamten aus ihren Amtshandlungen im Zivil- und Strafprozeß, zur Privatklage im weitesten Umfange führt. Sie war das natürliche Ergebnis einer Zeit, in deren Vorstellung das Individuum und die individualistisch gedachten Gemeinden und Korporationen alles waren, denen der Staat fremd und feindselig gegenüber stand; sie ist daher eng verwandt mit der anderen Anschauung, welche die Kompelenz des Staats überhaupt auf das äußerste beschränken, an Stelle der staatlichen Fürsorge für das Gesamtwohl eine Fürsorge jedes einzelnen für sein individuelles Wohl setzen will, in dem vielleicht guten Glauben, daß ein solches System nicht bloß für den einzelnen, sondern auch für das Ganze das gleiche günstige Resultat herbeifuhren würde. In der Tat lehrt jeder Blick auf die Literatur, daß in vielen Fällen eine offenbare Verwechslung vorliegt, daß da, wo man zunächst nur über die Eingriffe der Polizei in die Justiz klagt, in Wahrheit über die Eingriffe der staat— lichen Gesetzggebung in das System des Voluntarismus geklagt wird!. Dieser Stand— punkt ist aber heutzutage überwunden, da in demselben Maße, wie die einflußreichen Klassen der Gefellschaft an der Bildung des Staatswillens und an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt sind, die Autorität des Staats gestiegen ist und die Erkenntnis sich Bahn gebrochen hat, daß der Rechtsschutz des Individuums keineswegs der einzige Staatszwech, daß die Zerstörung einer Privatberechtigung keineswegs das einzige Übel sei, daß vielmehr der Staat positive Aufgaben auf den verschiedensten Gebieten des geistigen und wirtschaftlichen Lebens zu erfüllen habe, und daß einer möalichen Zerstörung der öffentlichen Verwaltung vorgebeugt werden müsse. Man hat sich auch auf die Länge der weiteren Erwägung nicht verschließen können, daß niemals ein einzelner theoretischer Satz, und wenn seine Richtigkeit noch so un— Dieser Vorwurf, trifft insbesondere die Abhandlung Laskers „Polizeigewalt und Rechts⸗ schutz in Preußen (Zur Verfafsungsgefchichte Preußens. 1874. S. 178ff.).