2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 738 Es sind folgende Erwägungen praktischer Natur, welche der Verwirklichung des Rechtsstaats in jenem Sinne sich entgegenstellen. Erstens sind die Richter auch bei der sorgfältigsten und umfassendsten Vorbildung nicht im stande, neben dem Privat- und Strafrecht auch das ganze Gebiet der Ver— waltungsgesetzgebung vollständig zu beherrschen, während für die Verwaltungsbehörden die Anwendung derselben in täglicher Ubung Lebensaufgabe ist. „Unsere Rechts— verständigen“, sagt Gneist, „pflegen darauf mit einer gewissen Empfindlichkeit zu ant— worten; während doch selbst die englischen Juristen anerkennen, daß die tägliche Be— schäftigung mit dem Privat- und Strafrecht nicht die nötige praktische Anschauung von den schweren, hier in Frage kommenden Verhältnissen gibt. Unsere Juristen pflegen auch die Mangelhaftigkeit und Unsicherheit dieser Entscheidungen anzuerkennen, wenn man ihnen wirkliche Entscheidungen unserer Appellationsgerichte und unseres Obertribunals in Fragen des Verwaltungsrechts vorlegt. Mehr als jede andere Rechtspraris setzt diese eine zusammenhängende Kenntnis und eine gewohnheitsmäßige Übung voraus.“ Es gilt das für jede Zeit; es gilt aber in erhöhtem Maße für eine Zeit, in der die materielle Verwaltungsgesetzgebung in einem Flusse sich befindet, wie wohl noch zu keiner anderen Zeit, so daß es selbst für denjenigen, der sich das Studium der modernen Gesetzgebung zur Lebensaufgabe gemacht hat, schwer ist, derselben überall hin und schnell zu folgen s. Zweitens ist in den weit meisten Streitfällen, die bei Handhabung der Verwaltung entstehen, weniger die Rechtsfrage als die Tatfrage streitig. Wenn es sich darum handelt, ob Anlaß zu einer Armenpflege im konkreten Falle vorliege, ob ein Landarmenverband einem Ortsarmenverbande Hilfe zu leisten habe, ob das zu einer Konzessionserteilung vorausgesetzte Bedürfnis vorhanden sei, ob ein öffentlicher Weg gesperrt, in welchem Maße derselbe benutzt werden solle, ob ein Grundstück deichpflichtig sei, und zu welchem Betrage dasselbe an der Deichlast zu partizipieren habe, ob die Vorflut genügend be— schafft sei, ob ein Hausierschein eine gewisse Art von Waren umfasse, ob eine Wohnungs- oder Kelleranlage für gesundheitsgefährlich zu erachten, ob die Einquartierungslast richtig verteilt, die Steuern richtig eingeschätzt seien, ob die Militärpflicht nach Eintritt und Dauer gehörig bemessen sei, — so sind allerdings in allen solchen Fällen Gesetze an— zuwenden, und es ist außerdem theoretisch zweifellos, daß an sich der Richter auf Grund eines ausführlichen Beweisverfahrens und unter Zuziehung technischer Sachverständiger zu einer Beurteilung des Sachverhalts, also zu einem Urteil über das Vorhandensein der Armut, über die richtige Bonitierung eines Grundstücks gelangen würde, wie er auch in anderen Prozessen, eiwa des Handels- und Wechselrechts, fernliegende Lebens— und Verkehrsverhältnisse in den Kreis seiner Erwägungen ziehen muß. Indessen ist doch un— befangenerweise nicht zu verkennen, daß die leichte und sichere Beurteilung solcher Ver— hältnisse nur dann möglich ist, wenn Ausführung und Rechtsprechung in einer Hand liegen. Denn es handelt sich dabei vorzugsweise um Anwendung des gleichen Maßes in der praktischen Handhabung der Verwaltungsgesetze, um die gleiche Bemessung der Militär-, Steuer-, Schulpflicht, um die gleichmäßige Erledigung der verschiedenen im täglichen Leben vorkommenden Fälle auf dem Gebiete der Bau— und Gewerbepolizei. Und wie nun die gerichtliche Strafabmessung nur durch die ständigen Richter erfolgt, die in stetiger Vergleichung das gerechte Maß zu finden vermögen, nicht aber durch die Ge— schworenen, so kann auch ein der laufenden Verwaltung fernstehendes Richterkollegtum durch sporadisches Eingreifen die Innehaltung des gleichen Maßes obrigkeitlichen Zwanges. hinsichtlich des Verhältnisses des Befehlshabers zum Soldaten, des Lehrers zum Schüler, so daß also der Sifigter gegen den Soldaten nicht zu klagen braucht, wohl aber der Soldat gegen den Offizier klagen kann, etwa wegen mangelhafter Verpflegung. diese Rechtspflege soll von besonderen Ab⸗ teilungen bei den ordenklichen Gerichten gehandhabt, zur Erhebung, aller dieser Klagen vielleicht eine Staatsanwaltschaft eingeführt werden. Dazu noch die etwas verklausulierte Einführung einer sub— üdiären Popularklage. Und das alles „wird in nicht zu fexner Zukunft praktische Geltung erlangen“. Diese Ansicht hat sogar Schule gemacht, wenigstens in Osterreich: Lehmahyer in Grünhuts Zeit— schrift XII 211; Pann, Reform des Verwaltiungsrechts S. 14. n gru Die Kritik eines reichsgerichtlichen Urteils bei Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht