2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 748 lichen Gerichte eingreifen zu lassen, teils wegen des Dogmas von der Unabhängigkeit der drei Gewalten, teils wegen der historischen Reminiszenzen an die alten aristokratischen Parlamente. Wie die Organisation der französischen Verwaltung zum größten Teile, so beruht auch die Scheidung der administration pure und des contentieux administratif auf der Konsulargesetzgebung des Jahres 1800, indem damals die Verwaltungsgerichtsbarkeit an Kollegien übertragen wurde, während die reine Verwaltung Einzelbeamten mit Unterstützung von sogenannten conseils anheimfiel, gleichzeitig übrigens das Prinzip der Ernennung ganz allgemein zur Geltung kam. Die Organe der französischen Administrativjustiz sind im wesentlichen die Präfektur⸗ räte (conseils de préfecture) und der Staatsrat (eonseil d'état). Beide Behörden sind aber weit entfernt, irgendwelche nennenswerte Garantien einer unparteiischen Recht— r zu bieten, weder hinsichtlich ihrer Zusammensetzung noch hinsichtlich ihrer Befugnisse. Was die Präfekturräte betrifft, so bestehen diese aus dem Präfekten als Vor— sitzendem, im Departement der Seine aus einem besonderen Vorsitzenden, und außer— dem in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juni 1865 im Departement der Seine aus sieben, in dreißig Departements aus vier, in den übrigen aus drei Mitgliedern. Die Mitgliedschaft ist abhängig von der Vollendung des 285. Lebensjahrs, von zehnjähriger Praxis bei der Verwaltung, der Justiz, dem conseil général oder der mairié, eventuell von der Erlangung des Grades eines licencié en droit, endlich von der Absolvierung eines administrativen Auditoriats. Das Amt steht jederzeit zur Disposition der jedes— maligen Machthaber, die Besoldung ist verhältnismäßig gering. Bei jeder Präfektur be— findet sich ein Generalsekretär, der in kontentiösen Sachen als ministère publie fungiert. Da nun die meisten Präfekturräte nur aus drei Mitgliedern außer dem Präfekten be— stehen, so ist es regelmäßig erforderlich, daß derjenige, welcher eine Entscheidung des Präfekten vor dem Präfekturrate angreift, alle Stimmen für sich vereinigt, denn wenn er auch nur eine Stimme davon verliert, so würde er mit seiner Klage abgewiesen werden, da diese eine Stimme mit der des Präfekten vereint den Ausschlag gibt, so daß also der Präfekt sehr wohl von sich sagen kann: le conseil de préfecture c'est moi. Es ist nun zwar 1865 nur nach sehr lebhaften Debatten dem Präfekten dieser Vorsitz mit überwiegender Stimme belassen, es ist ferner unmittelbar vor dem Ausbruche des Krieges die Einsetzung eigener Präsidenten für die Präfekturräte durch ein einstimmiges Votum des Corps législatif verlangt worden, zu einer Anderung dieser Organisation ist es aber trotzdem nicht gekommen. Tatsächlich machen freilich die Präfekten von dem ihnen ge— setzuͤch zustehenden Rechte des Vorsitzes in Verwaltungsstreitsachen fast niemals Gebrauch, so daß an ihrer Stelle eins der anderen Mitglieder mit dem Vorsitz beauftragt wird. Gegen die Unabsetzbarkeit der Mitglieder spricht man sich bis in die neueste Zeit ziemlich allgemein aus; und zwar aus einem Grunde, der die ganze Unwahrheit dieser Institution ins Licht stellt; Ducrocq erklärt ganz offen, daß man sich fragen müsse, warum man diese Sachen unabhängigen Gerichtshöfen entzogen habe, wenn man sie unabhängigen Verwaltungsgerichtshöfen übertragen wolle. Man gründet also die Einrichtung nicht darauf, daß sachverständige Richter besser sind als solche, die sich erst mit Mühe in die ihnen vorliegenden Materien hineinarbeiten müssen, sondern darauf, daß die Handhabung der Staatshoheitsrechte durch die Verwaltungsbehörden eine unbefangene Prüfung durch unabhängige Gerichte nicht auszuhalten vermöge. Man gesteht offen ein, daß zwar in Strafsachen und in reinen Privatrechtsstreitigkeiten die Herrschaft des absoluten Rechts, ohne Rücksicht auf Zweckmäßigkeit und öffentliches Wohl, nach dem Grundsatze fiat iustitia, pereat mundus zur Geltung gebracht werden müsse, daß dagegen in den mit öffentlichen Zuständen in Verbindung stehenden Rechtsverhältnissen nach relativen Grundsätzen, die gleichzeitig dem Gesetze und dem öffentlichen Wohle genügen, zu verfahren sei, daß sogar im Zweifel das letztere prävaliere. Die Mitglieder der Präfekturräte sind auch im Laufe der Zeit immer mehr an der aktiven Verwaltung beteiligt worden, indem der Präfekt in zahlreichen Fällen verpflichtet, in allen berechtigt ist, den Rat des Kollegiums zu er— fordern, und gußerdem auch die einzelnen häufig zur Vertretung des Präfekten, des