—44 IV. ffentliches Recht. Generalsekretärs, der Unterpräfekten sowie zur Besorgung einzelner Verwaltungsgeschäfte jerangezogen werden. Es ist kein Wunder, wenn sich gegen derartige Anschauungen ein Rückschlag bemerkbar macht, der schon im Jahre 1878 zu einem Gesetzentwurfe ge— ührt hat, welcher die Aufhebung der Präfekturräte vorschlug, mit der Maßgabe, daß die zur Zuständigkeit derselben gehörenden Sachen der Regel nach an die ordentlichen Berichte übergehen sollten. Die von den Präfekturräten zu befolgende Prozedur war bis u den Jahren 1862 und 1868 nicht besonders geregelt, und nach Laferridres Ausdruck von einer Einfachheit, wie man solche in der Ziviljustiz nicht antrifft; es fehlte owohl die OÖffentlichkeit als die Mündlichkeit als das mimtere public. Diese drei Elemente des französischen Zivilprozesses sind dann durch Dekret vom 80. Dezember 1862 eingeführt und durch Gesetz vom 21. Juni 1868 sowie durch Reglement vom 12. Juli 1865 in den Einzelheiten geregelt, wenig geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1889. Daneben kommen noch wie früher die in summarischer Form mit Abkürzung der Fristen und Vermeidung von Präklusionen anzuwendenden Bestimmungen des Code de procédure über perfönliches Erscheinen der Parteien, Artikelverhör, Eidesleistung, Zeugen-, Urkunden- und Sachverständigenbeweis in Betracht. Indessen teilt der Ver— waltungsrichter nicht die passive Rolle des Zivilrichters, es gilt vielmehr in den Ver— waltungsstreitigkeiten die Offizialmaxime. De schriftliche Teil ist das wesentliche Element des Verfahrens, die plaidoirie erscheint dagegen als Nebensache. Die Bescheide der Präfekturräte sind, wie die der ordentlichen Gerichte, provisorische, präparatorische, nterlokutorische oder definitive, kontradiktorische und Kontumazialerkenninisse. Die Administrativjustizbehörde zweiter und letzter Instanz, ausnahmsweise erster ind letzter Instanz, ist der Staatsra. dDie Entscheidung erfoigt entweder durch die aus einem Praͤsidenten und sieben Mitgliedern bestehende section du contentieux die durch Gesetz vom 18. April 1900 in zwei Sektionen geteilt ist, oder durch die assemblée du conseil d'état, déliberant au gontentieux; diese setzt sich zusammen aus den Mit— Aiedern jener Sektion und aus Mitgliedern der anderen Sektionen, aus jeder zwei. Die Reformen der neueren Zeit haben nun allerdings dahin geführt, aus dem Staats⸗ rate ein halbwegs unabhängiges Organ in Verwaltungsstreitsachen zu machen. Dahin gehört, daß den Vorsitz in der größeren Versammlung nicht mehr der Justizminister, ondern der Vizepräsident des Stauterats führt; daß ferner der Staatsrat gegenwärtig iurisdietio propria besitzt, während früher seine Entscheidungen nur als Entwürfe be⸗ rachtet wurden, welche der Bestätigung der Staatsoberhaupts bedurften, so daß der eigentliche Richter des contenticun das Staatsoberhaupt war und die Urteilsvorschläge des Staatsrats (avis) erst durch die Unterschrift des Staatsoberhaupts in wirkliche Ur⸗ eile (arröts) verwandelt wurden; indessen hat doch diese Reform bloß theoretischen Wert, indem auch unter den früheren Regierungen niemals eine materielle Anderung statt⸗ zefunden hat, die übrigens im Moniten ung im Bulletin des lois besonders zu publizieren zewesen wäre; es sind nur zwei Fälle namhaft zu machen, in denen eine Verschleppung tattgefunden hat. Ein besonderes Verfahren ist für die Verwaltungsrechtpflege des Staatsrats schon durch das Dekret vom 22. Juli 1806 eingeführt, welches dann durch die Gesetze vom 2. Februar 18831 und vom“ November 1864 verbessert wurde und gegenwärtig auf dem Gesetze vom 24. Mai 1872 (Art. 185—24) sowie auf den Dekreten »om 81. August 1872 (Art. 20 -26) und 2. August 1879 (Art. 1026) beruht. Da⸗ zegen entbehren die Mitglieder des Staatsrats die die der Präfekturräte noch immer jeder Garantie der Unabhängigkeit. Und in sehr viel höherem Maße als die Präfektur⸗ räte ist der Staatsrat bei der eigentlichen Administration wie bei der Gesetzgebung be⸗ teiligt. Die Bedeutung der secuion d contentisux besteht darin, daß sie in allen Fällen die Sache instruiert und darüber an die größere Versammlung unter Vorlage ines Urteilsentwurfes berichtet, daß fie aber außerdem in gewissen weniger wichtigen und besonders eiligen Sachen, tatsächlich in der Hälfte aller Sachen, namentlich in Sieuer— achen, selbst entscheidet, vorbehaltlich des Rechts der Partei, des öffentlichen Ministeriums und eines Sektionsmitgliedes, die Entscheidung der größeren Versammlung zu verlangen. Die section du contentieux bildet gleichsam das permanente und juristische Element,