790 IV. Öffentliches Recht. geber und Arbeitnehmer!. Die Tätigkeit des Reichs-Versicherungsamts ist eine verwaltende namentlich liegt ihm die Aufsicht über die Berufsgenossenschaften ob) und eine recht— sprechende. Die letztere Tätigkeit wird ausgeübt durch eine Anzahl von Senaten. Neben dem Reichs-Versicherungsamt bestehen in verschiedenen Staaten? Landes- Versicherungsämter, deren Wirksamkeit sich ausschließlich auf diejenigen Berufs— genossenschaften beschränkt, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaates belegen ist (H.G. 88 21 u. 22). 3. Außer den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamt (bezw. den Landes— Versicherungsämtern) nehmen an der praktischen Durchführung der Unfall-(und auch In— validen vversicherung die Postverwaltungen teil. Auf Anweisung der Genossenschafts⸗ vorstände erfolgt die Auszahlung der Unfallentschädigungen durch die überall im Deutschen Reiche, in allen nicht ganz unbedeutenden Orten befindlichen Postanstalten. Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres erfolgt die Abrechnung zwischen den Postverwaltungen und den Trägern der Unfallversicherung. Ein Anspruch auf Zinsen für die geleisteten Vor— chüsse ist den Postverwaltungen gegenüber den Trägern der Unfallversicherung nicht ge— währt (G. U. B.G. 88 97 u. 98, 8. U. V.6. 88 108 u. 104, B. U. V. G. 8 837 Abs. 1 und S. U. V.G. 88 101 u. 102). II. Der Gang des Verfahrens bei Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche ist folgender*: 1. In erster Instanz entscheiden nach einer polizeilichen Unfallunter— suchung und nach sonstigen eigenen Ermittelungen die Feststellungsorgane der Berufsgenossenschaften oder sonstigen Träger der Versicherung. (Es sind dies entweder der Genossenschafts⸗ oder der Sektionsvorstand oder auch besondere Kommissionen.) Eine nündliche Verhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Den Beteiligten sind aber die Unterlagen für die demnächstige Entscheidung (namentlich die Ermittelungen über die Lohnverhältnisse, die ärztlichen Gutachten) behufs Gegenerklärung mitzuteilen?. Die Entscheidung erfolgt in der Form eines schriftlichen Bescheids, der eine Rechtsmittel⸗ belehrung (sog. Berufsklausel) enthalten muß. Ver Bescheid wird rechtskräftig, wenn er aicht innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Berufung angefochten wird G.U. V. G. 88 68 ff., L. U. B. G. 88 70ff. B. uV. G. 8 87, S. U. V.G. 88 68 ff.). 2. In zweiter Instanz entscheiden die Schiedsgerichte für Arbeiter— persicherungs. Das Verfahren beruht in der Hauptsache auf der kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schliedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom 22. November 1900. Das Rechtsmittel der Berufung ist binnen einem Monat nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgericht einzulegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Be— rufungsschrift rechtzeitig bei einer anderen Behörde oder einem Genossenschaftsorgan ein⸗ gegangen ist. Es folgen ein Schriftwechsel der Parteien, vorbereitende Beweiserhebungen und sonstige Ermittelungen vor dem Termin und sodann die mündliche Verhandlung or dem Schiedsgericht. Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Darftellung des Sach- und Streitstandes durch ein Gerichtsmitglied (Berichterstatter), woran sich die Aus— führungen der Parteien anschließen. Die Verhandlung enbigt mit einem Urteil oder auch Vergleich der Varteien, erforderlichenfalls mit einem Beweisbeschlute Fie Entscheidung — n Also überall Beteiligung der Arbeiter an der Rechtsprechung, aber auch in gewissen Grenze an der (3. B. —— bei dem Erlaß von Unfallverhütungsvocschristen und bei den volizeili Unfalluntersuchungen) olizei ig unin De ehech. Baden, Hessen, die beiden Mecklenburg und Renß Greigho. Zu vergl. das Nähere bei Dr Sa ß, Proözeßrecht in Ünfallverficherungssachen Verlin —*— Lin Verstoß gegen diese Vorschrift dildet einen wesentlichen Mangel dee Verfahrens, wege dier höhere Instang ur Zurückverweifumg der Sache an die Vernse genessenait bedechiet. Zu R.E. 1923, A. R. 1902, 8. 370 l. oben gi , In gewissen Fällen die Schiedsgerichte der besonderen Kasseneinrichtungen. Zu vergl. iff. II. i Kine Berpflichtung zur Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen befteht nicht (zu —⏑—