3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 798 8 17. Die Versicherten. J. Der Kreis der Versicherten umfaßt kraft Gesetzes: J. Alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten und Personen der Schiffsbesatzungen?, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohness; alle Betriebsbeamten (Werkmeister und Techniker), Handlungsgehilfen und Lehr⸗ linge?“, Angestellten, sowie Lehrer und Erzieher, soweit ihr Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt. Personen, welche unentgeltlich oder nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden, anterliegen nicht der Versicherungspflicht. Die Unterscheidung zwischen unselbständigen Lohnarbeitern und selbständigen Gewerbetreibenden, welche einen Unternehmer gewinn erzielen, ist oft sehr schwierig. Ein Merkmal fur den Lohnarbeiter bildet die persönliche (nicht nur wirtschaftliche) Ab⸗ haängigkeit, maßgebend ist eniger die rechtliche und fornnale als die tatsächliche und wirt⸗ schaftliche Gestaltung der Verhaͤltnisse. Der Bundesrat ist befugt, die Versicherungspflicht auf Kleinunternehmer und die Hausgewerbetreibenden? auszudehnen (J. V. G. 82). I. Reben der Versicherungspflicht steht die freiwillige Versicherung? (Ver— sicherungsrecht im subjektiven Sinne J. B. G. 8 19. Die freiwillige Versicherung ist entweder freiwillige Selbstversicherung oder freiwillige Weiteroersicherung. Die frei— willige Selbstver sicherung ist den oben bezeichneten Betriebsbeamten, Angestellten ꝛc., deren Jahresverdienst mehr als 2000, aber nicht über 3000 Mark beträgt, Kleingewerbe— treibenden und nicht versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden, ferner Personen, welche nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden der nur vorübergehend Dienstleistungen verrichten und deshalb' dem Verficherungszwange nicht unterliegen, gestattet. Voraus— setzung ist ein Alter von nicht mehr als 40 Jahren. Die freiwillige Weiter vers icherung (d h freiwillige Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses) ist solchen Personen erlaubt, welche aus dem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnis ausscheiden. Eine Beschränkung hinsichtlich des Alters findet hier nicht statt. III. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind gewisse Klassen von Per⸗ sonen: bereits invalide Personen; Personen Les Soldatenstandes; Reichs-, Staats- und Kommunalbeamtes, sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und Anstalten, wenn sie Anwartschaft auf Ruhegehalt im Rindestbetrage der Invalidenrente (116 Mk.) haben, oder solange sie zur Ausbilbung für ihren künftigen Beruf beschäftigt werden, und endlich Personen, Fie Ünterricht gegen Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer wissen⸗ schaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Lebensberuf geschieht (J. V. G. 85). Ferner kann der Bundesrat Bestimmungen darüber erlassen, inwieweit vor— übergehende Dienstleistungen als versicherungspflichtige Beschäftigung nicht an— 1 Zu ‚vergl. Anleitung des Reichs⸗Versicherungsamts vom 19. Dezember 1899, A.N. 1900, S. 277 fi. Über die Rachweisungen bezügl. der Zahl der Versicherten vergl. Laß u. Klehmet a. a. O. S. 105; ferner Dr. 5G Reyer, Die nach dem Invalidenversicherungsgesetz versicherungs⸗ pflichtige Vevoölkerung, Berlin 1902 (Sonderabdruck aus der Arb Vers. 1902 S. 105 ff.). Der Schiffssührer fällt unter die zu Ziff. 2 erwähnten Personen. „2 Bestimmte Vesriebe sind also nicht genannt; daher fehlt auf dem Gebiete der Invaliden— versicherung der Begriff der versicherten Betrebe“. Die genannten Personen, sind daher verfichert, moͤgen sie in der Industrie oder im Handel, im andwert, in der Landwirtschaft oder Hauswirtichaft u. J. w. beschäftigt werden. Außer Apothekengehilfen und Lehrlingen. s Geschehen durch die Vekanntmachungen des Reichskanzlers vom 16 Dezember 1891, 1. März 1804 und d. November 1895, bezüglich der ierhatee benden der Tahbalzabrikation und eines Teiles der Terxtilinduftrie (R.G. Bl. 1891 8, 395, 1894 S. 324 u. 1895 S. 4523. R. Passarge, Die freiwillige Werficherung nach dem B.G. Konigsberg 1903. Zu vergl. unten Zifß III Abs. 2. Venselben sind die Angestellten der Versicherungsanstalten und besonderen Kasseneinrichtungen gleichgestellt (J. B.G. 8 5 Abhs. 2)