794 IV. ffentliches Recht. zusehen sind (J.V.G. 8 4 Abs. 1):, und ferner, daß Ausländern, welchen der Auf— enthalt im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist, und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versicherungspflicht nicht unterliegen?. IV. Endlich kennt das Gesetz auch Befretungen einzelner Personen. So können z. B. 70 jährige Personen verlangen, von der Versicherung entbunden zu werden. Die Be— freiungen erfolgen auf Antrag durch Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde, gegen welche die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde gegeben ist. Der Kreis ver Per⸗ sonen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, st durch das Gesetz genau be⸗ grenzt (J.V.G. 88 6 und 7). §18. Die Träger der Versicherung. 1. Versicherer (Träger der Versicherung) sind die Versicherungs⸗ anstalten und, für die Großbetriebe der Eisenbahn- und Bergbauverwaltungen die „besonderen Kasseneinrichtungen“ Pensionskassen). Gegenwärtig bestehen im Deutschen Reiche 81 Versicherungsanstalten, von denen jede ihren besonderen Bezirk hat, und 8 besondere Kasseneinrichtungen (J. V.G. 88 818, 65-102, 173, 174). Eine weitere solche Kasseneinrichtung kann unter gewissen Bedingungen von der See Berufs⸗ genossenschaft gegründet werden (J. V. G. 8 11). 2. Die Versicherungsanstalten find Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit, d. h. sie können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver— bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihren Gläubigern haftet das Anstaltsvermögen. Die Verwaltung der Versicherungsanstalt wird von dem Grundsatz der Selbst⸗ verwaltung beherrscht. Sie erfolgt nach Maßgabe autonomer Satzungen (Statuten), welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs (Landes)-Versicherungsamts be⸗ dürfen. Die Organe der Versicherungsanstalten bestehen in dem Vorstand (welcher aus öffentlichen Beamten und Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zusammen— gesetzt ist) und dem Ausschuß, welcher aus mindestens je fünf gewählten Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten besteht. Neben diesen Organen sind noch die Renten— tellen, welche behufs Wahrnehmung eines großen Teils der sonst den unteren Ver— waltungsbehörden zugewiesenen Geschäfte errichtet werden können, und ferner bei den⸗ jenigen Anstalten, in deren Bezirk das Einzugsverfahren besteht, die mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen, namentlich etwaige besondere Hebestellen, zu er— wähnen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, dem Ausschuß sind die wichtigeren Verwaltungsgeschäfie (z. B. Wahl der nicht-beamteten Vorstandsmitglieder und Schieds— gerichtsbeisitzer, Feststellung des Etats, Prüfung der Jahresrechnung ?⁊c.) vorbehalten, und er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu üherwachen. Der Bundesrat hat derartige Bestimmungen erlassen. Eine Zusammenfafsung aller diefer Bestimmungen ist in der Bekannimachung vom 4 Dezember 1899 enthalten (A.R. 1900 6. 181) der Hauptgrundsatz ist folgender: Vorübergehende Dienstleistungen sind dann unversichert, wenn sie von Personen, die berufsmaäßlg Lohnarbeit überhaupbt nicht verrichten. 3) nur gelegentlich, ingsügiges Ent⸗ Mzwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges a gelt, welches für, die Dauer, der Beschäftigung zum Lebensunterhalte nicht gusreicht r zu den für diese Zeit zu zahlenden Beiträcen vicht in entseeene Verhältnisse steht, berrichtet werden, icht 2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Berficherungspsti pr begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unte brechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenber Gei es nur gelegentlich zu Aushilse, sei es regelmäßig) verrichtet werden. ? Von dieser Besugnis har der Bundesrat durch Beschluß vom 21. polnischen Arbeifernn russischer und österreichischer Staaisangehörigkeit diese Arbeiter in inlandischenlante deer forstwirtschaftlichen Betreben der verden (Centralblati für das Deutsche Reich S. 78