206 IV. ffentliches Recht. 2. Das Verfahren in zweiter Instanz (vor dem Schiedsgericht) ist ebenso gestaltet wie das Verfahren in Unfallversicherungsstreitigkeiten. Maßgebend ist die Kaiserliche Verordnung, betr. das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter— versicherung, vom 22. November 19001. Die Berufungsfrist beträgt auch hier einen Monat, von der Zustellung des Bescheids ab gerechnet. 3. Das Verfahren in dritter Instanz (vor dem Reichs-Versicherungsamt) beruht, abgesehen von einigen gesetzlichen Vorschriften (J.V. G. 88 116 u. 117), auf der Kaiserlichen Verordnung, betr. den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs— bersicherunggamts, vom 19. Oktober 1900, welche auch auf dem Gebiete der Unfall— versicherung Anwendung findet?. Hervorzuheben ist nur, daß es sich bei der Revision (im Gegensatz zum Rekurse auf dem Gebiete der Unfallversicherung) in der Hauptsache nur um eine Nachprüfung der rechtlichen Seite der Sache handelt. Die Revisionsfrist zeträgt einen Monat, von der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts ab gerechnet. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder daß das Verfahren ain wesentlichen Mängeln leide (J.V.G. 8 116 Abs. 3). Gegen Bescheide, welche Ansprüche auf Beitragserstattung zum Gegenstande haben, jinden nicht die Rechtsmittel der Berufung und der Revision statt, sondern die Beschwerde, welche binnen einem Monat, von der Zustellung des Bescheides ab gerechnet, einzulegen ist. Über dieselben entscheidet das Reichs-Versicherungsamt (J. V.G. F 128). III. Rechtskräftige Entscheidungen können nur noch im Wege der Wieder— aufnahme des Verfahrens (Nichtigkeits- und Restitutionsklage) innerhalb der enggesteckten Grenzen der Zivilprozeßordnung (88 678 - 591 ff.) angefochten werden (J.V.G. 8 119). IV. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die Durchführung der Invaliden⸗ versicherung — ebenso wie die Unfallversicherung — durch Strafvorschriften ver— schiedener Art gesichert worden ist (J.V.G. 88 178 ff.). Vierter Abschnitt: Verhältnis der drei Zweige der Arbeiter- verstcherung zu einander und zu anderen Ansprüchen. 8 22. Krankens und Unfallversicherung. Ist eine Person sowohl gegen Krankheit als auch gegen Unfall versichert, so ist für den Fall, daß die Krankheit durch einen Betriebsunfall verursacht worden ist, das Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung nach folgenden Grundsätzen geregelt: 1. Doppelzahlungen aus der Kranken- und der Unfallversicherung für dieselben Zeiträume finden nicht statt; 2. die Träger der Kranken- und Unfallversicherung haften dem Verletzten gegenüber nach Maßgabe der berr. Gesetze in der Weise solidarisch, daß keiner die Zahlung unter Hinweis auf die gleiche Verpflichtung des anderen ablehnen darf; 3. und im Verhaͤltnis der Träger der Versicherung untereinander ist das Rechts— berhältnis in der Weise geordnet, daß die Last endgültig den Trägern der Unfall— versicherung verbleibt und den Krankenkassen in diesen Fällen eine Erleichterung er— wächst. — Hat daher eine Krankenkasse für einen Zeitraum, für welchen dem Verletzten iach Maßgabe der Unfallversicherungsgesetze ein Entschädigungsanspruch zustand oder noch zusteht, Unterstützung gewährt, so ist dieser hierfür durch Uberweisung von Rentenbeträgen salso durch einen Überiragungsakt der B.G. in vim cesgionis, nicht mehr durch cessio Zu vergl. oben 8 15 Ziff. II 2. Zu vergl. oben 8 15 Ziff. I13.