3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 805 teht nur ein gesetzlicher Versicherungszwang, wonach der Unternehmer zwar zur Versicherung seiner Arbeiter gezwungen ist, ihm aber die Wahl zwischen den verschiedenen Versicherungsformen (Versicherung auf Gegenseitigkeit, Versicherung bei privaten Ver— sicherungsanstalten oder bei einer Staatsanstalt) freisteht. Auf privatrechtlichem Boden stehen die Gesetzgebungen von England Ges. v. 6. August 1887), der Schweiz (Ges. v. 1. Juli 1875, 25. Juni 1881 und 26. April 1887) und Dunemark (Ges. v. 7. Januar 1898), welche an der persön⸗ lichen Haftpflicht des Unternehmers festhalten. Mehr oder weniger auf, dem Boden der Versicherung stehen die Gesetz— gebungen von Osterreich (es. v. 28. Dezember 1887 u. 20. Juni 1894), Norwegen Ges.b. 28. Juli 1899, Finland Ges. v. 5. Dezember 1895), Italien Ges. d. 17. März 1808) Holland (es. v. 2. Januar 1901), Luremburg (es. v. 5. April 1902) und Ungarn (Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 19083.“ Einen Mittelweg (erweiterte Haftpflicht, d. h. Entschadigungszwang der Unternehmer in Verbindung mit dem Verficherungsprinzip. und teilweiser Staats— Jaranlie im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Unternehmer) haben eingeschlagen: Frankreich, Ges. v. 9. April 1898), Spanien (Ges. v. 80. Januar 1900), Schweden (Ges. v. j. Juli 1901), Rußland (es. v. 2. Juni 1908) und Belgien (Geseentwürfe v. 26. April 1888 u. 8. März 1901). 2*— Auch in Griechen land, welches ein Unfallgesetz für Berg- und Hüttenwerke be— sitzt GGes. v. 21. Februar 1901) belasten die Entschädigungen teils den Arbeitgeber und teils einen ,Bergmanns-Versicherungsfonds“. 8 28. Invalidenversicherung. Wie auf dem Gebiete der Krankenversicherung sind auch auf dem Gebiete der In— dalidenversicherung, welche es im Gegensatz zu jener mit dauernden und erheblichen Leistungen zu tun hat, zwei entgegengesetzte Systeme zu unterscheiden: das der Selbst⸗ hilfe der Beteiligten (durch freie Hilfs— und Pensionskassen mit oder ohne staat⸗ liche Foörberung) und das der Versicherung. Waährend das erstere Prinzip in denjenigen Ländern vorherrschend ist, welche jeder Einmischung des Staates in diese Verhältnisse abgeneigt sind (so namentlich in Eng⸗ land, Frankreich, IJtalien, Belgien), ist das Deutsche Reich bis jetzt der einzige Staat, welcher auf diesem Gebiete das Versicherungsprinzip (und zwar den Versicherungszwang) durchgeführt hat. Wie indessen die neueren Verhandlungen in einer Keihe von anderen Staaten (Schweden, Norwegen, Holland, Schweiz, osterreich und Frankreich) ergeben!, bricht sich auch hier die Erkenntnis von der Unzulanglichkeit der freien Selbsthilse durch und macht sich ein Hinneigen zu dem deutschen Systeme bemerkbar. Won außereuropäischen Ländern ist vor allem Australien zu nennen, welches sich einer verhältnismäßig hochentwickelten sozialen Gesetzgebung erfreut. Hier bestehen für die Staalen Neufüdwales und Victoria Invaliditäts⸗ und Altersversorgungs- gesetze, nach welchen invaliden und über 68 Jahre alten Arbeitern Pensionen gewährt werden (Ges. v. 11. u. 27. Dezember 1900). Ein ähnliches Gesetz besteht für Neu— secland Gid. Age Poncions Ket 1898). 5chkuß. Die deutsche Arbeiterversicherungsgesetzgebung hat ihren Abschluß noch nicht gefunden, denn auf sozialem Gebiete gibt es keinen Stillstand. Die Hauptgegenstände, welche noch zu begein saitne hetreffen die Verbesserung und Vereinfachung der Oraanisation I 2Zu vergl. Dr. Zacher, Die Arbeiterversicherung im Auslande II I7, 41, 51;3 11176; VII 4; 37. 45, 114 XIII 8ff. IVa 47.