4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 873. Die Metropoliten. d29 Die Metropoliten sind Bischöfe, die außer der bischöflichen Jurisdiktion in ihrer Erz⸗)Diözese darüber hinaus 1. das ius metropolitieum über die Bischöfe einer Provinz, ihre Suffragane, innehaben, d. h. gegenwärtig noch die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit n Ehe⸗, Verwaltungsstreit⸗, Straf- und Disziplinarsachen, 2. das Devolutionsrecht mit der Befugnis, im einzelnen Fall, wenn der besetzungsberechtigte Bischof die Besetzung eines Kirchenamtes schuldhafterweise nicht oder nicht formrichtig vornimmt, unter denselben Beschränkungen! statt seiner zu besetzen, 8. die Überwachung der bischöflichen Residenz, 1. die selten praktizierten Rechte der Berufung einer Provinzialsynode, der leichteren Straf⸗ ustiz über die Suffragane auf ihr und, mit synodaler Zustimmung, auch die Befugnis der Visitation der Suffraganbistümer. Als Ehrenrecht hat der Metropolit den Gebrauch )es Palliums, einer drei Finger breiten, weißwollenen Schulterbinde, in die schwarze Kreuze eingewirkt sind (ogl. 867 und S. 824 A. 2). Es wird ihm auf seine inner— jalb dreier Monate auszusprechende Bitte für seine Person mit Rückficht auf seinen Sitz gegen Treueid und Palliumtaxe zum Gebrauch bei Pontifikalhandlungen in den Kirchen einer Provinz verliehen, womit er erst? den Titel und die vollen Rechte des Erzbischofs, nsbesondere zu Weihehandlungen und Synodenberufung, erhälts. Auch darf er sich das Tragkreuz vorantragen lassen, und ist er als Excellentissime et reverendissime an- zureden*. Hinschius, Kr. II 88 77, 78, III g 148. 8 74. Die Bischöfe. Die Bischöfe (mit Einschluß der Erzbischöfe für beide Riten zurzeit zusammen gegen 900) sind die ordentlichen Seelenhirten und Regenten ihrer Bistümer oder Dib— zesen. Die durch die Konsekration erworbenen Weiherechte haben sie teils mit den Priestern Lmein (iurs eommunia), teils vor ihnen voraus (iura pontificalia), so die Befugnis zur Ordination, Firmung, Bischofsweihe, Konsekration von Kirchens, Anfertigung des Chrisams. Die ordentlichen Jurisdiktionsrechte werden später einzeln angeführt werden; zu ihnen kommen päpstlich delegierte und zwar kraft gesetzlicher Delegation (8 40, 8) oder kraft bersönlicher, besonders jeweilen auf 5 Jahre (Quinquennalfakultäten, fuür das forum inter- aum und externum, namentlich für Ehedispensen) oder auf 10 Jahre (Dezennalfakultäten, z. B. drittinstanzliche Gerichtsbarkeit). Bischöfliche Ehrenrechte gehen auf den Thronsitz eathedra épiscopalis) im Chor der Kathedrale, das Tragen der Mitra, des Brust⸗ reuzes, des Krummstabes (pedum curvum), des Rings, eines violetten Talars (gewöhn— ich schwarz mit violetter Binde, violetten Handschuhen usw.), die Anrede: Illustrissime zt reveéerendissime 6. Hinschius, Kr. II 879, III 8 193 q. E.; Rinaldi-Buceci, De insignibus episcoporum, 1891. Neueste Formel der Quinquennalfakultäten von 1806 in D. Z. f. Kr. VI. 1897 6.1389 und A. f. k. Kr. LXXVII, 1897, 6. 363. PDevolutio sit cum qualitatibus et personis, quae érant in prima collatione. 2Dem Erzbischof und jetzigen Kardinal Fischer von Köln wurden aber durch das apostolische Bestätigungsschreiben vom 14. Februar 1903 für die Zeit bis w der in einem späteren Konsistorium 25. Juͤni) erfolgten Verleihung des Palliums paͤpfttiche Spezialdollmachten zur Vornahme der Weihe- jandlungen und der vorbehaltenen Jurisdiktionsrechte erteilt. 3 Wie den Titel „Erzbischof“, so erhalten Bischöfe ohne Provinz und Metropolitanrechte mit— unter auch das Pallium, entweder für die Diözese (Benedikt XIV. für Ermland: Pallium und Vor—⸗ ragkreuz) oder fuͤr ihre Person (1802 ihe Senestrey von Regensburg. In Bayern und Baden ist das Prädikat „Erzellenz“ auch staatlich ihm zugebilligt. Zu bloßer Benediktion kann ein Priester delegiert werden s Hochwürdiger oder 8owurdigste Herr Bischof, Bischöfliche Gnaden. In Erlassen (nicht an den Souveraän 8 seine Vehörden): Wir X, von Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnaden. Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubéarb. 1. Aufl. Bb. II. *89