5. P. Heilborn, Völkerrecht. 999 Die Anerkennung erfolgt entweder ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen: Aktnahme vom Regierungsantritt des Staatshauptes (8 10 III), Abschluß von Verträgen, Entsendung oder Empfang von Gesandten. I. Die völkerrechtliche Persönlichkeit erlischt: A. Ohne Untergang des Staates: 1. wenn er aus dem völkerrechtlichen Verkehr ganz ausscheidet; 2. wenn er in einen Bundesstaat eintritt unter Verzicht auf Völker— rechtsfähigkeit: die einzelnen Staaten der Nordamerikanischen Union im Jahre 1787, die schweizerischen Kantone 1848. B. Durch Untergang des Staates. Theoretisch sind drei Möglichkeiten gegeben: Untergang des Volkes, Verlust des Gebiets und Untergang der eigentümlichen Staatsorganisation. Praktische Bedeutung hat nur diese letztere Art. Sie tritt ein: 1. auf Grund eines Vertrages, sei es, daß zwei Staaten sich zu einem neuen, dritten Staate zusammenschließen, oder daß der eine in seine Einverleibung in den andern willigt: Einverleibung Schottlands in England 1707, der hohenzollernschen Fürstentümer in Preußen 1849; 2. auf Grund eines einseitigen Rechtsaktes des Staates, der sich einen anderen friedlich oder gewaltsam einverleibt. Friedlich wurden Toskana, Parma, Modena von Sardinien, gewaltsam von ihm Neapel, von Preußen Hannover, Kurhessen, Hessen-Nassau und Frankfurt einverleibt. Hierher gehört auch die dritte Teilung Polens. Die Ein— verleibung auf Grund eines Krieges (debellatio) kann erst erfolgen, wenn der Krieg beendet, d. h. der Widerstand der feindlichen Truppen und auch der des Verbündeten endgültig gebrochen, die besiegte Staatsgewalt in ihrem gesamten Gebiet durch die des Siegers verdrängt ist. Eine frühere Einverleibungserklärung — so die Großbritanniens vom 1. September 1900 in Ansehung der Burenrepubliken — kann nur als suspensiv bedingte betrachtet werden (Kaufmann: Zur Transvaalfrage, Berlin 1901, S. 28 ff.). Die völkerrechtliche Bedeutung der Einverleibung wird dadurch nicht geändert, daß dem einverleibten, aber des Staatscharakters entkleideten Gebiete einzelne eigene Gerechtsame belassen werden. Ebensowenig erhält ein einverleibtes Gebiet durch Einräumung folcher Staatscharakter (Finnland). III. Gebietsveränderungen und Umgestaltungen in der inneren Organisation eines Staates haben auf die völkerrechtliche Persönlichkeit keinen Ein— fluß. Der Staat bleibt der nämliche; in seinen völkerrechtlichen Rechten und Pflichten tritt keine Umgestaltung ein. A. Gebietserwerb und Gebietsverlust sind als Vermögenserwerb bezw. Vermögens— verlust zu betrachten. So auch die Staatspraris; a. A. namentlich Fricker: Gebiet und Gebietshoheit, Tübingen 1901. Gebietsveränderungen berühren die Persönlichkeit des Slaates ebensowenig wie Anderungen in dem gegenwärtigen Bestande seiner Untertanen; hier findet ein unaufhörlicher Wechsel statt, nicht nur infolge von Geburten und Todes⸗ fällen, sondern auch durch Eintritt von Auslandern in den Staatsverband, durch Aus— tritt von Inländern aus ihm: die Staatspraris hat mit Recht das Königreich Italien als identisch mit Sardinien angesehen: die Rechte und Verbindlichkeiten Sardiniens holieben bestehen, erstreckten sich auch auf die neuerworbenen Länder; deren Rechtsverhält⸗— nisse nahmen dagegen ein Ende, soweit nicht Sucession (8 62) stattfand. B. Umgestaltungen der inneren Organisation „ändern die Form, aber nicht das Sein“ des Staats. Handelt er nunmehr durch ein anderes Organ, so ist er doch darum derselbe geblieben. Trotz aller inzwischen eingetretenen Veränderungen ist die heutige französische Republik mit dem Königreich des achtzehnten Jahrhunderts identisch. Ob die Umgestaliungen auf gesetzlichem oder revolutionärem Wege erfolgen, ist völkerrechtlich ohne Belang. Die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten bleiben unberührt: Les traités ne perdent pas leur puissance quels que soient les changements qui interviennent dans Porganisation intérieure des peuples (Londoner Protokoll vom 19. Februar 1831, Martens: Nouveau Recueil Bd. X S. 197; vgl. S. 199). Die neue Regierung muß die pölkerrechtlich bedeutsamen Handlungen ihrer Vorgängerin anerkennen.