002 IV. ffentliches Recht. nicht beschränkbare Zuständigkeit zuzuschreiben. Fremde Staaten müssen wissen, an wen sie sich zu halten haben, wann ihnen gegenüber eine bindende Willenserklärung abgegeben ist. Eine solche wird ihnen gegenüber aber nur vom Staatshaupte, nicht von den Kammern abgegeben. Von dem formal den Staatswillen erklärenden Staatshaupte können sie nicht verlangen, daß es zuvor die parlamentarische Zustimmung einhole. Das väre eine unzulässige Einmischung in innere Staatsangelegenheiten. Mit seiner Be— Jauptung, daß der Staat gebunden sei, müssen sie sich zufrieden geben. Dann kann der Staat aber die Erklärung seines Organs nicht hinterher als ungültig anfechten. Be— obachtet ein Staatshaupt die Bestimmungen seiner Verfassung nicht, so handelt es wider das Staatsrecht; die Folgen müssen auf staats-, nicht auf völkerrechtlichem Gebiete zervortreten. Am klarsten ist dies bei den Kriegserklärungen. Wird eine solche ohne die erforderliche Genehmigung der gesetzgebenden Körperschafst und ohne Gegenzeichnung des Ministers abgegeben, so ist sie trotzdem gültig. Der andere Staat kann sich darauf nicht abwartend verhalten, wird auch — was bei Verteidigungsbündnissen wichtig ist — nicht zum Angreifer, wenn er auf eine solche Erklärung hin zu den Waffen greift. Anderseits wird das Oberhaupt, welches die verfassungswidrige Kriegserklärung abgegeben jat, nicht samt seinen Truppen zum Freibeuter, wenn es nun zu Felde zieht. Die amtliche Willenserklärung des Staatshauptes ist also völkerrechtlich immer Willens— erklärung des Staates. Vach alter Praxis handeln die Staatshäupter im eigenen Namen, nicht in dem ihres Staates. Juristisch sind aber ihre Handlungen solche des Staates. Berechtigt und verpflichtet wird deshalb nur der Staat. Nur 'an ihn können fremde Staaten sich jalten. Das handelnde Staatshaupt können sie perfönlich aus seinen Regierungsakten nicht in Anspruch nehmen, auch nicht, wenn es in das Privatleben zurückgetreten ist. Die vom Staatshaupt urkundlich abgegebenen Willenserklärungen beduürfen keiner Beglaubigung. —11. 2. Andere Staatsorgane und Gehilfen des Staatshauptes. Literatur. Hübler: Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs (Gesandtschafts- und donsularrecht) und die Exterritorialität Berlin 1900. IJ. Als völkerrechtliche Staatsorgane sind neben dem Staatshaupt namhaft zu machen: 1. Provinzial- und Kolonialstatthalter. Sie sind bisweilen zuständig zur Ent— endung und zum Empfang von Gesandten, zum Abschluß von Verträgen, sowie zur Kriegführung. Ihre Zuständigkeit ist immer“ nur einzelnen Staaten gegenüber be⸗ gründet, muß speziell eingeräumt und anerkannt werden. 2. Militärische Befehlshaber im Kriege sind zuständig zum Abschluß von Ver— trägen rein militärischen, nicht politischen Inhalts, z. B. Kapitulationen und Waffenruhe. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf ihren persönlichen und räumlichen Befehlsbereich;: sie besteht ausschließlich in Kriegszeiten. 3. Legitime Kombattanten (8 62) sind im Kriege zuständig zur Ausübung der kriegerischen Gewalt. Diese Staatsorgane sind vom Staatshaupt abhängig: ihre Zuständigkeit schränkt die seinige nicht ein, wird vielmehr durch seine Willenserklärung begründet und auf— gehoben. Sie sind aber Staatsorgane; die innerhalb ihrer Zuständigkeit von ihnen orgenommenen Handlungen sind Staatshandlungen, ob sie dem Willen des Staats⸗ Jauptes entsprechen oder nicht. a Il. Gehilfen des Staatshauptes. Die hier namhaft zu machenden Per— sonen, in der Regel Staatsbeamte, sind keine völkerrechtlichen Organe des Staates. Durch ihren Willen erzeugen sie keinen Staatswillen; ihre Willenserklärung hat voͤlkerrechtlich zur Bedeutung, wenn und soweit sie dem Willen ves Staatshauptes entspricht, ihn zum Ausdruck bringt oder von ihm genehmigt wird. Sie haben keinen vom Völkerrecht ge— regelten Wirkunaskreis, sondern erfüllen die Geschäfte, welche ihnen vom Staatsoberhaupt