004 IV. ffentliches Recht. 3. Offiziöse Agenten von Staaten ohne Gesandtschaftsfähigkeit (8. 31) und einer de facto Regierung, d. h. einer aufständischen, als kriegführende anerkannten Partei (8 58 III). Von anderen Staaten werden solche Agenten empfangen, aber meist nicht entfendet. In den Staaten ohne Gesandtschaftsfähigkeit sind die souveränen Staaten durch Konsuln vertreten. Die unter A bis D genannten Personen stehen in dienstlichem, durch das heimische Staatsrecht geregeltem Verhältnis zu dem Staate, dessen Geschäfte sie besorgen. Die Stellung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten wird ausschließlich durch das heimische Staatsrecht geregelt, sofern er nicht vorübergehend zu einer Mission bei einem fremden Staate beglaubigt wird (Berliner Kongreß 1878). Er hat seinen Amtssitz in der Hauptstadt des Heimaͤtstaates. Gesandte, Konsuln und Halbdiplomaten haben ihn dagegen stets im Empfangstaate. Ihre persönliche Stellung zu diesem bestimmi sich nach Völkerrecht (88 31 ffi). Zweites Kapitel: Die Gbiekte. 812. Objekte völkerrechtlicher Rechte sind die der Herrschaft der Subjekte — der Staaten — unterworfenen Dinge und Wesen. Staatlicher Herrschaft sind unterwerfbar: 1. Teile der Erdoberfläche: Festland, Inseln, Flüsse, Binnenseen und der Saum des Meeres längs der Küste. Die Ausdehnung dieses Saumes wurde früher nach der Tragweite der Kanonen vom Ufer aus bemessen, weil nur von hier aus eine dauernde ratsächliche Herrschaft über das Meer möglich ist. Im 18. Jahrhundert trugen die Kanonen drei Seemeilen — von denen 60 auf einen Breitengrad gehen — weit. Gegenwärtig wird der Saum nur nach Seemeilen berechnet, und zwar ziemlich allgemein noch immer auf drei Seemeilen. Der jenseits gelegene Ozean ist res extra commeéreium: kein Staat kann ein Recht an ihm erwerben, anderen Staaten den Gebrauch unter⸗ sagen. Das offene Meer oder die hohe See ist frei, sie untersteht auch nicht einem ge— meinsamen Rechte, einem Kondominaie aller Staaten. Die früher von einzelnen Staaten, namentlich von England, erhobenen Ansprüche sind endgültig aufgegeben. Nur vertrags⸗ mäßig können sich Staaten zu Leistungen auf hoher See verpflichten; ein Recht am Meere erlangen sie dadurch nicht. 2. Die Menschen. Sie sind staatsrechtlich Rechts- und Pflichtsubjekte. Die Normen des Völkerrechts wenden sich aber nicht an sie, gewähren ihnen keine Rechte, gebieten und verbieten ihnen nichts. Sie regeln die Beziehungen der Staaten zueinander. In diesen Beziehungen ist der Mensch das Objekt staatlicher Herrschaft und staatlichen Schutzes, denn der Berechtigte darf das seiner Herrschaft unterstellte Objekt gegen rechtswidrige An- und Eingriffe schützen. In dem völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Staat handelt es fich immer um die Frage: welche Einwirkung auf“ den Menschen darf der eine Staat dem anderen verbieten, welche muß er hinnehmen? In den Staats⸗ berträgen räumen freilich die Parteien den Untertaänen des Mitkontrahenten scheinbar eine Reihe von Rechten ein. In Wahrheit erlangt aus solchem Vertrage nur der andere Staat den völkerrechtlichen Anspruch auf entsprechende Behandlung seiner Angehörigen, auf Gewährung staatsrechtlicher Rechte an fie. Die Rechte des Menschen gegen einen remden Staat mögen in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verbindlichkeit gegen den Heimatstaat gewährt sein; sie werden aber nus gewährt durch das Landesrecht des remden Staates, sind deshalb innerstaatlicher Natur. Gegen rechtswidrige Behandlung stehen mithin dem Auslaͤnder lediglich die Rechtsmittel zu Gebote, welche das Landes⸗ cecht des fremden Staates gewährt. Die völkerrechtlichen Rechtsmittel kann allein der Heimatstaat ergreifen Daru ift er völkerrechtlich berechtigt, aber nicht verpflichtet. Auf die völlerrechtlichen Ansprüche zu aunsten seiner Untertanen kann er nach freiem Belieben verzichte;