5. P. Heilborn, Völtkerrecht. oos Drittes Kapitel: Die Rechtsgeschäfte. 813. 1. Allgemeine Erfordernisse. Völkerrechtliches Rechtsgeschäft ist die auf Begründung, Abänderung, Erhaltung oder Aufhebung eines völkerrechtlichen Rechts gerichtete Willenserklärung. — Zur Vor— nahme eines Rechtsgeschäfts ist erforderlich: „J. Rechtsfahigkeit, d. h. Fähigkeit des Staates zum Erwerb des konkreten Rechts, zur Übernahme der speziellen Verbindlichkeit (9 7 IJ). 2. Geschäftsfähigkeit. (87 11). 3. Die Willenserklärung muß erfolgen entweder a) durch das zuständige Staatsorgan (& 10 IV, 8 11) oder b) durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter. Bis zur, Abgabe der Willenserklärung kann die Vollmacht widerrufen werden. Die ohne Vollmacht sowie die unter Überschreitung der Vollmacht abgegebene Erklärung bedarf der Benehmigung durch das zuständige Staatsorgan. Bei Haändlungen von Staatsbeamten nnerhalb des ihnen gewöhnlich zugewiesenen Geschäftskreises gilt das Stillschweigen des Staatsorganes als Genehmigung, sobald es von der Handlung Kenntnis erlangt hat und die Nichtbestätigung aussprechen konnte. 4. Die Willenserklärung muß frei abgegeben werden und dem Willen des handelnden oder vertretenen Staatsorganes entsprechen. 2) Zwang. Das Völkerrecht gestattet den Staaten die gewaltsame Selbsthilfe und deren Androhung. Folglich kann kein Staat eine Willenserklärung anfechten, weil er durch Zwang zu ihr bestimmt worden sei. Anfechtbar ist dagegen die dem Staatsorgan abgezwungene Willenserklärung. Wird nur gegen seinen Verireter Zwang angewendet, so braucht das Staatsorgan die Erklärung nicht zu genehmigen. Die Willenserklärung eines in Kriegsgefangenschaft befindlichen Staatshauptes ist nicht ohne weiteres erzwungen. Gegenwärtig wird der Staat, dessen Oberhaupt in Kriegsgefangenschaft geraten ist, meist zine Regentschaft einsetzen; das gefangene Staatshaupt kann dann für den Staal über— hjaupt nicht mehr handeln. b) Irrtum und Betrug. Nur ein wesentlicher und unvermeidlicher Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärung berechtigt zu deren Anfechtung, auch wenn der Irrtum durch Betrug hervorgerufen war. Im allgemeinen kann sich jeder Staat über die in Betracht kommenden Verhältnisse unterrichten; er weiß, daß ihn der Gegner übervorteilen möchte. Die Unerfahrenheit und Sorglosigkeit seiner Organe und Ver— treter muß er selbst tragen. Die Anfechtung ist nur dann für zulässig zu erachten, venn sowohl der Vertreter wie das vertretene Organ sich im Irrtum befanden. s. Die Abgabe der Willenserklärungen unterliegt im allgemeinen keinen Form— vorschriften: sie kann mündlich, schriftlich und durch konkludente Handlungen erfolgen. Soweit der Wille nicht durch eine konkludente Handlung erklärt wird, ist indessen schrift⸗ liche Mitteilung durchaus üblich; denn die handelnden Menschen wechseln, die Staaten zber sollen berechtigt und verpflichtet, Mißverständnisse verhütet werden. Für einzelne Rechtsgeschäfte, z. B. für die Okkupation und die Verhängung einer Blockade, bestehen besondere Formvorschriften. 6. Die Willenserklärung muß einen möglichen und erlaubten Inhalt haben. Rechtsgeschäfte, welche unmöglich erfüllt werden können, sind nichtig; der physischen steht die juristische Unmöglichkeit gleich: Abtretung einer Provinz, die dem Abtretenden nicht gehört. Nichtig sind ferner Rechtsgeschäfte, welche anerkannten Verbotsnormen des Voͤlkerrechts widerstreiten, — endlich nach allgemeiner Annahme: unsittliche Geschäfte. Welche Geschäfte diesen Charakter tragen, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Die Rechtsgeschäfte sind einseitige oder zweiseitige, Verträge, je nachdem sie die Willenserkläruug eines oder die wecselseitige mehrerer Staaten bedingen. An dieser Stelle sind sie nur insoweit zu besprechen, als sie Mittel zur Begründung, Abänderung, Erhaltung und Aufhebung von RNechten verschiedener Art und.