906 IV. Offentliches Recht. 814. 2. Einseitige Rechtsgeschäfte. „J. Die Anerkennung. Sie ist selbständiger Verpflichtungsgrund. Die Fähigkeit zur Übernahme der konkreten Verpflichtung vorausgesetzt, genugt der in der Anerkennung ausgesprochene Wille des Staates zur Begründung feiner Verpflichtung, zur Entstehung »es entsprechenden Rechts. Eine causa ist nicht erforderlich. Daher ersetzt die Aner— ennung die dem Völkerrecht unbekannte Verjährung: ist eine Anderung der Rechtslage anicht nachweislich auf rechtmäßigem Wege herbeigefuͤhrt, so reicht die Anerkennung der Betroffenen hin, um sie zur rechtmäßigen zu machen. — Neben ven Verträgen ist sie das wichtigste völkerrechtliche Rechtsgeschäft. Sie erfolgt sehr häufig stillschweigend: durch vissentliche Duldung, durch Nichteinlegung des erforderlichen Protestes. II. Der Protest, die Rechtsverwahrung, dient zuͤr Erhaltung von Rechten. Er vird eingelegt, wenn einem Eingriff in vie eigene Rechtssphäre, der Entstehung eines remden Rechts vorgebeugt werden soll. Der protestierende Staat erklärt, daß er das von dem anderen Staate behauptete Recht, den von ihm geschaffenen Zustand nicht anerkenne. Der Protest schließt die stillschweigende Anerkennung aus. Er muß eingelegt verden, wenn dem Stillschweigen die Bedeutung einer Anerkennung zukommen würde: 1. Staat A macht dem Staat B amtliche Mitteilung von Leinem Rechtsgeschäft, . B. von der Okkupation einer Insel, von dem Abschlusse eines Vertrages mit 6; oder A—— Recht in Anspruch nehme, ein von B behauptetes Recht für die Zukunft nicht anerkennen werde. Rimmt ß eine solche „Notifikation“ entgegen, so muß er Protest einlegen, wenn er die neue Rechtslage nicht anerkennen will In der Verweigerung der Annahme kann dagegen ein Protest erblickt werden. 2. Auch ohne vorangegangene Notifikation muß aber wohl der Protest eingelegt werden, wenn ein Staat voñ einem in seine Rechte eingreifenden völkerrechtlichen Rechts-Jeschäft oder von der Behauptung Lines ihn verlehenden Riechns Kenntme erhält. Treu und Glauben fordern die Erhebung von Widerspruch; volenti non ßt iniuria. Auf dem »on ihm beanspruchten Gebiet in Kanada duldete Frankreich die Anlegung von Forts durch die englische Hudsons-Bay⸗Company; mit Recht berief fich England in den Utrechter Friedensverhandlungen auf diese Duldung (Twiß J, 8 180). Der Protest kann dagegen unterbleiben, wenn er nur der Wiederholung eines ein⸗ maligen Eingriffs in die diesseitige Rechtssphäre vorbeugen würde: die Gerichte des Staates A haben zu Unrecht über einen Angehörigen des B geurteilt. Die Duldung einer Verletzung ist noch nicht Anerkennung eines Rechts für die Zukunft, schafft noch ceinen maßgebenden Präzedenzfall. Anders, wenn der nämliche Eingriff mehrfach geübt, als Ausübuͤng eines Rechts hingestellt wird. Die Wirkung des Protestes erlischt, wenn das Recht, gegen dessen Begründung er zerichtet wurde, nachträglich anerkannt wird. Das geschieht häufig stillschweigend: Staat 4 protestiert gegen die Okkupation einer Insel durch B, läßt ihn aber gewähren. Der Protest steht auf dem Papier. Die Anerkennung der Okkupation wird unzweifelhaft, venn A bei B die Bestellung eines Konsuls auf der Insel nachsucht, über die Rechtsverhältnisse seiner Untertanen auf der Insel mit B unterhandelt oder B sich gegenüber as Beschützer der Inselbewohner auftreten dißt. Gegen die Begründung des französischen Protektorais über Tunis im Jahre 1881 legte die Türkei Protest ein. duldete aber später dessen Ausübung. III. Der Verzicht. Er bedarf der Annahme nicht. Bei einem mit Besitz ver— ndemen —3 ist Verzicht im Zweifel erst anzunehmen, wenn der Besitz aufge⸗ en wird