010 1V. ffentliches Recht. a) die durch Menschenhand sichtbar geschaffenen Zeichen: Mauern, Gräben, Grenz⸗ steine, Schlagbäume, schwimmende Tonnen; b) gedachte Linien: Grenzbestimmungen nach geographischen Breiten- und Längen— graden. Bei Wasserläufen kommen drei verschiedene Grenzfestsetzungen vor: entweder bildet der eine Uferrand die Grenze, der Fluß gehört ganz dem einen Staate (sehr selten) Oder die Grenze wird durch Teilung des Flusses oder Flußbettes gewonnen. Das ist die alte Regel; sie ist im Zweifel noch jetzt bei Bächen und nicht schiffbaren Flüssen ver— wendbar. Bei schiffbaren Flüssen ist seit dem Frieden von Luneville (1801) meist die Mittellinie des tiefsten Stromlaufes, der Talweg, die Grenze; die Benutzung des Stromes wird dadurch beiden Staaten in gleicher Weise ermöglicht; nur zu diesem Zwecke wird der Talweg als Grenze angenommen; verläßt der Fluß sein Bett, so ist die Mittellinie des Bettes entscheidend. Auf Brücken bildet im Zweifel deren Mitte die Staatsgrenze Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 9, S. 870). Bei den von mehreren Staaten begrenzten Seen (Bodensee) spricht die Vermutung für Realteilung; ein Kondominat der Uferstaaten wird im Interesse klarer Regelung der Verhältnisse gern vermieden. Val. v. Martitz in den Annalen des Deutschen Reichs, 1886, S. 278ff. I. Das Wassergebiet besteht aus Eigen- und Küstengewässern: A. Eigengewässer sind die Mündungen der Ströme, ferner Meeresbuchten und busen, Häfen, Reeden und Haffe, überhaupt diejenigen Teile des Meeres, „deren Ein— jahrt so enge ist, daß sie vom Küstenlande aus gefperrt werden kann“ (Das Asowsche Meer). Die Grenze der Eigenwässer wird vielfach durch den Punkt bestimmt, an welchem die Ufer sich vom Meere aus zuerst auf zehn Seemeilen nähern. B. Die Küstengewässer werden durch den gewöhnlich auf drei Seemeilen bemessenen Saum des Meeres längs der Küste und vor den Eigengewässern gebildet. Wie das Landgebiet dient auch das Wassergebiet zur Entfaltung staatlichen Lebens; naturgemäß kann sie auf jenem intensiver als auf diefem stattfinden. Ein weitgehender Unterschied zwischen Land- und Wassergebiet besteht im Kriege. Die Regeln des Seekriegs⸗ cechts finden auf Kriegshandlungen im Wassergebiet wie auf hoher See, aber nicht auf Flüsse Anwendung. Sodann, ist im Frieden die Gebietshoheit über die Küstengewässer zu gunsten der allgemeinen Freiheit weiter beschränkt als die über die Eigengewässer 8 30 II. 842 111). §19. 3. Beschränkungen der Gebietshoheit. a) Im allgemeinen. 1. Die Beschränkbarkeit der Gebietshoheit. Die Gebietshoheit ist heschränkt, wenn der berechtigte Staat eine bestimmte staatliche Einwirkung auf sein igenes Gebiet zu gunsten anderer Staaten unterlassen oder die Einwirkung eines oder nehrerer fremder Staaten dulden muß. Die Beschränkung kann im Interesse der allge⸗ meinen Freiheit bestehen, nach allgemeinem Völkerrecht jedem Staat obliegen oder durch das ius in re aliens eines anderen Staats herbeigeführt sein. Es gibt keine Regeln darüber, welche Beschränkungen mit dem Bestand der bis⸗ herigen Gebietshoheit vereinbar sind, welche sie erlöschen lassen. Der Berechtigte kann sich allen denkbaren Beschränkungen unterwerfen; solange bei Abschluß des Rechtsgeschäfts der Wille nur auf eine Beschränkung gerichtet ist, behält er die Gebietshoheit, mag deren Ausübung auch in wesentlichen Richtungen auf einen fremden Sian Abehegangen fein. In der Staatspraxis wird die Abtretung der Gebietshoheit nicht selten verschleiert, in den Schein einer Begründung eines ius in re aliena gekleidet, eines Verwaltungs⸗ Nutzungs- oder Pachtrechts. Es gilt aber das, was gewollt ist. Bei den einschlägigen Rechtsgeschäften ist deshalb zu untersuchen, ob sie als solche ernst gemeint sind oder ob unter einem simulierten ein dissimuliertes Rechtsgeschäft sih verbirat. Die Vermutung