5. P. Heilborn, Vöolkerrecht. 1015 2. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich auch auf die Bewohner des abgetretenen Gebiets, soweit sie Angehörige des Vorgängers waren; sie wechseln die Staatsangehörig— keit, werden Untertanen des Erwerbers. Gestützt auf frühere Beispiele mildert die Praxis des 19. Jahrhunderts die hierin liegende Härte gern durch den Vorbehalt der Auswanderungsfreiheit: die Bewohner des abgetretenen Gebiets dürfen das Land des Erwerbers binnen bestimmter Frist verlassen und werden dann so angesehen, als ob sie die alte Staatsangehörigkeit nie verloren hätten. Die Frist schwankt in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten. Zur Klarstellung der Verhältnisse wird meist die Abgabe einer förmlichen Erklärung vor der Ortsobrigkeit darüber vorgesehen, daß der einzelne die alte Staatsangehörigkeit bewahren wolle. Diese Optionserklärung ist wirksam auch in Ansehung der Ehefrau und der unter der väterlichen Gewalt des Optanten stehenden Kinder. Sie wird unwirksam, wenn ihr die Auswanderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachfolgt. Options- und Auswanderungsfreiheit stehen den Bewohnern des abgetretenen Gebiets aber nicht von Rechts wegen zu; sie müssen vielmehr im einzelnen Falle ausbedungen werden. Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Bewohner werden weder von der Gebietsabtretung noch von der Auswanderung berührt. Die eine Zeitlang namentlich in Frankreich viel verfochtene Plebiszittheorie ist auch von den neueren französischen Forschern (Bonfils, Chrétien, Despagnet) aufgegeben. Nach ihr hat die Bevölkerung des abzutretenden Gebiets durch Abstimmung zu entscheiden, ob die Abtretung stattfinden soll oder nicht. Hierbei ist übersehen, daß ein Teil des Staates dem Staate selbst nicht übergeordnet sein kann. Durch Versagung ihrer Zu— stimmung würde ferner die Bevölkerung des abzutretenden Gebiets den nach Frieden perlangenden Staat zur Fortsetzung des Krieges zwingen. Die Staatsprarxis erachtet die Volksabstimmungen nicht für erforderlich; nur ausnahmsweise hat man sie aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassen. 3. Nicht nach Völkerrecht, aber nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien er— streckt sich die Rechtsnachfolge auch auf das Grundeigentum des Vorgängers im ab— getretenen Gebiet, auf die Pertinenzen des Grundeigentums und die mit ihm verbundenen Forderungen und Schulden, endlich auf die mit dem abgetretenen Gebiet in besonderer Beziehung stehenden Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur. Die nicht auf dem Grund— rigentum haftenden Schulden gehen dagegen auch nicht zu einem verhältnismäßigen Anteil auf den Erwerber über. Wohl mag dieser seinem Vorgänger die Entrichtung der das abgetretene Gebiet speziell betreffenden Schulden wie auch eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Staatsschulden abnehmen. Den Gläubigern erwächst aber hieraus kein Anspruch gegen ihn; sie müssen sich nach wie vor an ihren ursprünglichen Schuldner halten. Der Erwerber wird nur dem Vorgänger persönlich zur Tilgung der über— rommenen Schulden vervflichtet. b) Ursprünglicher Erwerb. Literatur. v. Martitz: In der Reyue de droit international, Bd. 19 S. 371 ff. Heim— purger: Der Erwerb der Gebielshoheit, Karlsruhe 18883 Salomon: L'occupation des territoires zans mattre, Paris 1889; Adam, im Archiv für öffentliches Recht, Bd. VI S. 193 f 222. I. Zuwachs, Accession, Vergrößerung des Staatsgebiets durch Naturereignisse: Anschwemmung von Küstenland durch Fluß, See oder Meer, Inselbildung in den der Gebietshoheit unterworfenen Gewässern. Die Gebietshoheit dehnt sich ohne weiteres auf die zugewachsenen Landstriche aus. Eine Besitzergreifung ist nicht notwendig. jIJ. Aneignung, Okkupation: Erwerb der Gebietshoheit durch Besitz- ergreifung. 1. Gegenstand der Okkupation ist nur staatenloses Gebiet; es darf weder der Gebietshoheit noch auch nur der Schutzherrschaft (Protektorat, vgl. unten zu 5e) eines anderen anerkannten Staates unterstellt sein. Die frühere Ansiedlung von Privat—