5. P. Heilborn, Völkerrecht, 1017 Herrschaft unterstellt und diese allmählich ausgebreitet. Der Erwerber nimmt aber stets mehr Land in Anspruch, als er auf einmal okkupieren kann: das orographisch oder hydro— zraphisch mit dem bereits erworbenen zusammenhängende Land. Reuerdings hat man zehauptet, dem Erwerber eines Küstenstrichs gehöre das hinter diesem befindliche Land in der Breite der okkupierten Küste (Hinterland). Einerseits haben solche Ansprüche nie allgemeine Anerkennung gefunden; anderseits hat man ihnen eine gewisse Berechtigung nicht absprechen können. Das Voölkerrecht kennt mehrere Mittel zur Erlangung eines Vorrechts auf Okkupation bestimmter Landstrecken. Damit wird es den erwähnten Ansprüchen gerecht. 5. Vorrechte auf Okkupation. Der Anspruch, ein bestimmtes Gebiet allein zu okkupieren, andere Staaten von dessen Okkupation auszuschließen, wird erworben: a) durch Abgrenzung der Interessensphären. Sie geschieht durch Vertrag zweier Staaten; ein jeder verpflichtet sich dem anderen, in dessen Interessensphäre keine Okku— pationshandlung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Interessensphären ist ein obligatorisches Rechtsgeschäft und bindet nur die Vertragsparteien; es kann noch anderen Zwecken dienen und ist deshalb im Obligationenrecht (9 48) zu besprechen; b) durch Notifikation des beanspruchten Vorrechts uͤnd darauf erfolgende Aner— ennung desselben. Nach Okkupation eines kleineren Gebiets macht der Erwerber den anderen Staaten hiervon förmliche Mitteilung und gibt zugleich an, in welchem größeren Amfang er das benachbarte Gebiet beansprucht. Die Unterlassung von Widerspruch ist Anerkennung des Anspruchs von seiten der benachrichtigten Staaten. — (Anhang 1 zum Protokoll 8 der Berliner Kongo-Konferenz vom 81. Januar 1885, Staatsarchiv Bde 45 5. 179 ff.) Notwendig ist diese Notifikation nach Art. 34 der Kongoakte für deren Signatarmächte bei Okkupationen an den Küsten des afrikanischen Festlandes; wirksam ist sie bei jeder Okkupation. Wird die Ausdehnung der Okkupation auf das ganze bean— spruchte Land dauernd unterlassen, so dürfte auch hier eine Aufkündigung der Anerkennung zulässig sein (vygl. oben z. 8); c) durch Erwerb einer Schutzherrschaft, eines kolonial- oder staatsrechtlichen Protektorats über einen eingeborenen Stamm oder eine Kolonialgesellschaft. Der Schuͤtz- oertrag verpflichtet den Staat zum Schutze des Stammes gegen andere Staaten, folglich darf er die Okkupation des vom Stamm bewohnten Landes durch andere Staaten nicht dulden. Ihm selbst ist die Okkupation völkerrechtlich nicht verboten; auch der Schutz⸗ oertrag steht ihr in der Regel nicht entgegen, sofern der schützende Staat die dem Stamme zugesagten Freiheiten unangetastet läßt. Dagegen können die aus dem Schutzvertrage erworbenen Rechte ebensowenig wie das Vorrecht auf Okkupation einem anderen Staate übertragen werden: der Stamm hat sich in den Schutz dieses einen Staats begeben, nur ihm persönlich Recht zugestanden. Das Deutsche Reich hätte deshalb seine Schutzherr— schaft über Witu an England nicht abtreten dürfen: Art. 2 des Vertraas vom 1. Juli 1890 (Staatsarchiv Bd. 531 S. 151). Als im Staat gebildete und von ihm anerkannte Gesellschaften stehen die Kolonial— gesellschaften wie die einzelnen Staatsangehörigen völkerrechtlich unter dem Schutze des Heimaistaates. Das ohne staatlichen Auftrag auf staatenlosem Gebiet von ihnen erworbene Land kann aber noch von einem anderen Staate okkupiert werden; nur muß dieser die erworbenen Privatrechte der Kolonialgesellschaft anerkennen und schützen. Anders verhält es sich, wenn der Heimatstaat die Kolonialgesellschaft samt ihren Erwerbungen seinem Protektorat unterstellt. Das ist durchaus die Regel und zulässig, solange kein anderer Staat das betreffende Land okkupiert oder ein Vorrecht auf Okkupation an ihm erworben hat. Durch Unterstellung der Kolonialgesellschaft unter sein Proteltorat erklärt der Heimatstaat: er wolle die Gesellschaft nicht nur in ihren Privatrechten und in ihrer Erwerbstätigkeit schützen, sondern er betrachte das von ihr erworbene Land als seine staatliche Interessensphäre, werde daher eine Okkupation seitens anderer Staaten nicht dulden. Ihm sselbst ist die Okkupation wiederum unverboten. Zu nennen sind die zahl⸗ reichen englischen und die deutschen Kolonialgesellschaften, z. B. die deutsch-ostafrikanische und die Neu-Guinea-Gesellschaft.