020 IV. ffentliches Recht. III. Die Heimatlosen, d. h. Menschen ohne Staatsangehörigkeit. Sie sind nicht Objekte völkerrechtlicher Rechte und völkerrechtlichen Schutzes der Staaten. Ihre Beziehungen zu jedem einzelnen Staate werden lediglich durch dessen Landesrecht geregelt. Sie werden wohl von dem einzelnen Staate anderen Menschen gegenüber, sie werden von seiner Rechtsordnung geschützt, insoweit sie auf alle Menschen Anwendung findet. Sie werden aber nicht gegen den Staat geschützt, denn hier steht kein schützender Staat hinter ihnen. Einer Zwangsnaturalisation steht nichts im Wege. Es ist gleichgültig, ob der Heimatlose niemals cinem Staate angehört oder die ehemalige Staatsangehörigkeit eingebüßt hat. Mit ihrem Untergang ist auch das Schutzrecht erloschen. Anderseits sind )ie Heimatlosen auch nicht zur Beobachtung des Völkerrechts verpflichtet; es wendet sich nicht an sie. Die von zivilisierten Staaten zum Schutze von Heimatlosen oder gegen olche ergriffenen Maßregeln — Befreiung von Sklaven, Maßnahmen gegen Sklaͤven händler und Seeräuber, Strafexekutionen gegen Barbaren — fallen nicht unter das eeeeht Sie sind rechtlich unverbotene Handlungen natürlicher Selbste und Nächstenhilfe. 25. 2. Die Rechtsverhältnisse im allgemeinen. Der Staat herrscht über seine Untertanen zu seinem eigenen und zu ihrem Besten; er erstrebt nicht nur seinen Vorteil, sondern gewährt auch ihnen die Möglichkeit zur Ent— faltung ihrer Anlagen und Kräfte, zur Erreichung würdiger Lebenszwede. Dazu ist in erster Linie erforderlich Schutz für die Person und ihre Rechte sowie ein gewisses Maß von Freiheit. Soweit das Leben der Untertanen sich nicht ausschließlich innerhalb der heimischen Staatsgrenzen abspielt, will der Staat ihnen auch im Auslande die Ver— olgung ihrer erlaubten Lebenszwecke sichern, sie vor Ungerechtigkeit und Willkür schützen. Das Völkerrecht trägt dem Rechnung. Es verpflichtet die Staaten, in ihrem Landesrecht den Angehörigen anderer Staaten Schutz für ihre Person und ihre Rechte zu— neil werden zu lassen. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich damit, daß der Heimatstaat in fremdem Staatsgebiet Hoheitsakte nicht selbst vornehmen, mithin seine Angehörigen dort nicht durch unmittelbaͤres Eingreifen schützen darf. Der frembe Stat ist allein in der Lage, Schutz zu gewähren Triepel S. 835). Die Pflicht zum Schutz fremder Staatsangehöriger in ihrer Person und in ihren Rechten erstreckt sich deshalb nicht nur auf das Staatsgebiet, fondern auch auf andere Gebietsteile, von denen die diesseitige Staatsgewalt fremde Staatsgewalten ausschließt: Schutzgebiete, der oceupatio bellica unterworfene Länder, ferner auf die Nationalschiffe (88 42 48). Hierauf hat der Heimat⸗ taatAnspruch. Der Schutz der Perfon und ihrerteduide die Gruͤndlage für die Stellung der Angehörigen eines Slaates zu anderen Staaten., gleichviel. wo der einzelne Angehörige sich aufhält. D 1. Der Schutz der Person. er Staat muß den An ehörigen ei anderen Staates als Person, d. h. als Rechtssubjekt, anerkennen und 8 ——— ist damit die Behandlung als Sklave. Unbedingt genießt der Fremde strafrechtlichen Schutz; als vermögens- und prozeßfähig ist er grundsaͤtzlich anerkannt: die Einzelheiten bleiben der Darstellung im 8 27 vorbehalten. 2. Der Schutz der Rechte. Welche Rechte des Fremden ein Staat als wohl⸗ erworben anerkennt und schützt, bestimnmit sich in Ermangelung eines Staatsvertrages nach seinem Landesrecht. Die Regeln des internationalen Privatrechts sind nicht ohne weiteres verbindlich, gelangen aber in Verträgen und in der Gesetzgebung immer mehr zur Anerkennung. Vgl. die Haager Abkommen vom 12. Juni 1802, Zeisschrift für internationales Privat und öffentliches Recht, Bd. XII S. 602. —— be⸗ chränkt sich der Schutz nicht auf die im. Inlande erworbeten Rechte. Nur die Urheber⸗ rechte an Werken der Kunst und Wissenschaft, an gewerblichen Erfindungen u. s. w. ge⸗ nießen im Auslande noch nicht schlechthin Schutz. Zahlreiche Staatsverträge haben ihn ber gewährt. Vogl. namentlich die Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. Marz 1883 Geffken, Recueii manuel et pratique Bd. III S. 468)