5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1021 und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom d. September 1886, revidiert am 4. Mai 1896 (R. G. B. 1887 S. 493, 1897 S. 759). Kein Staat ist gehalten, der Person und den Rechten fremder Staatsangehöriger weiteren Schutz angedeihen zu lassen als bei seinen eigenen Untertanen. Gleichstellung mit diesen ist das Höchste, was erreicht werden kann. Ausnahmen hiervon kommen nur im Bereich der Konsulargerichtsbarkeit vor (F40). Schränkt aber ein Staat die den Ausländern bisher zugestandene Rechts- und Handlungsfähigkeit, z. B. die Fähigkeit zum Erwerb von Grundeigentum, ein, so darf er die nach seiner älteren Gesetzgebung wohlbegründeten Rechte ohne Entschädigung nicht aufheben. Auch der Zwang zur Ver— iußerung der erworbenen Rechte binnen bestimmter Frist (so Rußland hinsichtlich des Brundeigentums) ist nicht als zulässig zu erachten; denn er steht einer Entschädigung nicht gleich. Schwierig ist die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Staats- —— Die Verpflichtung zum Schutz fremder Staatsangehöriger in ihrer Person und in ihren Rechten ist nicht an die Fortdauer normaler, freundschaftlicher Beziehungen zum Heimatstaate geknüpft. Bei Abbruch des diplomatischen Verkehrs, bei Ausbruch des hrieges werden die Angehörigen des Gegners nicht rechtlos. Sie werden regelmäßig dem Schutz eines dritten Staates unterstellt und sind nach allgemeinem Völkerrecht zu zehandeln, wenn die Bestimmungen der besonderen Verträge aufgehoben oder suspendiert verden. Seiner Pflicht zum Schutz der Fremden in ihrer Person und in ihren Rechten entspricht der Staat in zweifacher Weise: 1. vorbeugend durch Schaffung der erforderlichen Grundlagen im Wege der Gesetz— gebung und Verwaltung, durch tatsächliche Abwendung von Gefahren; 2. zurückdämmend, indem er dafür sorgt, daß vorgekommene Angriffe und Ver— letzungen strafrechtlich geahndet, daß auf zivilprozessualem und administrativem Wege dem Fremden Recht werde wie dem Einheimischen. Kein Staat kann strafbare Handlungen völlig ausschließen, jeden Verbrecher ein— kangen oder dafür sorgen, daß jeder Schuldner dem Gläubiger rechtzeitig zahle. So— ange ein Staat vorbeugend und zurückdämmend das nach der Erfahrung Mögliche und m Leben gesitteter Staaten Übliche zum Schutze der Person und der Rechte Fremder zut, erfüllter seine Pflicht, fällt ihm ein Verschulden nicht zur Last. Schützt ein Staat dagegen die Person oder die Rechte eines fremden Staatsangehörigen nicht in dem er— forderlichen Umfange, so verletzt er die Rechte des Heimatstaates. Dieser macht seinen eigenen Anspruch geltend, wenn er seines Untertans sich annimmt. Unter normalen Verhältnissen darf dies erst geschehen, wenn der Untertan von den nach dem Landesrecht des fremden Staates zulässigen Rechtsmitteln im Prozeß- oder im Verwaltungswege ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat. Diese Rechtsmittel sind ja gerade zum Schutze des Rechts gewährt; führen sie zum Ziel, so hat der fremde Staat seine Pflicht erfüllt. Im Falle ausdrücklicher Rechtsverweigerung oder ungewöhnlicher Rechtsverzögerung, wie auch bei direkten rechtswidrigen Eingriffen einer Staatsbehörde, kann indessen der Heimatstaat ofort die diplomatische Beschwerde erheben, eventuell zur Selbsthilfe schreiten. 8 26. 3. Die Staatsangehörigen im Ausland. J. Auswanderung und Rückkehr. Es gibt kein allgemeines Recht des Menschen, seinen Aufenthalt auf der Erde da zu nehmen, wo es ihm beliebt. Der moderue Staat läßt Reisen seiner Untertanen zwar unbeschränkt zu; die Auswanderung, die dauernde Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, gestattet er aber regelmäßig erst nach Erfüllung der Pflichten: militärische Dienstpflicht, Abbüßung von Strafen. Völkerrechtlich ist es dem Staate unbenommen, die Auswanderung überhaupt zu unter— sagen und zu verhindern. Die Verbannung von Staatsangehörigen kommt nur selten vor. Die Deportation in eine Kolonie ist keine Verbannung, d. h. keine Ausstoßung aus dem Stantsgebiet. Die Verbannung ist an sich zulässig, aber nur ausführbar,