5. P. Heilborn, Völterrecht. 1023 Territorialhoheit vor. Für Heimatlose ist sie allein maßgebend. Fremden Staats-— angehörigen gegenüber wird sie durch die Verpflichtung zum Schutze der Person und ihrer Rechte beschränkt. Der Fremde ist der Rechtsordnung des Aufenthaltsortes Gehorsam schuldig und genießt deren Schutz. Er ist dem Inländer aber nicht völlig gleichgestellt. 1. In den allgemein menschlichen Verhältnissen bildet die Gleichstellung gegen— wärtig die Regel; denn die Staatsangehörigkeit ist bei ihnen nebensächlich, so im Straf-, Privat- und Prozeßrecht. Doch kommen auch hier Unterschiede vor: die privatrechtliche Rechts⸗ und Handlungsfähigkeit wird, wie erwähnt, oft nach dem Heimatrecht beurteilt; nanche Staaten schließen die Ausländer vom Erwerb des Grundeigentums aus; Unter— suchungs- und Personalhaft sind in weiterem Umfange als bei Inländern zugelassen; der Fremde muß dem Inländer Sicherheit für die Prozeßkosten leisten, wenn er eine Klage gegen ihn erheben will. Vgl. jedoch das Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 (R. G. Bl. 1899 S. 285). — Die Bleichstellung erstreckt sich ferner auf die allgemeinen Lasten: Abgaben, Steuern, Ein— suartierung, Hilfeleistung bei Unglücksfällen, Teilnahme an Zwangsgenossenschaften. Verträge sichern den Ausländern die Niederlassungsfreiheit, den Handels- und Gewerbe— betrieb meist unter den nämlichen Bedingungen wie den Inländern. Schließlich genießen sie in der Mehrzahl der Staaten freie Religionsübung. 2. Von der Teilnahme am politischen Leben sind die Fremden dagegen ausgeschlossen. Die Rechte und Freiheiten der Staatsbürger stehen ihnen nicht oder nur mit Ein— schränkungen bezw. widerruflich zu: Wahlrecht, Vereins-, Versammlungs-, Petitions- und Preßfreiheit. Ebensowenig liegen ihnen die staatsbürgerlichen Pflichten ob: Militär-, Gerichts⸗ oder sonstiger Staatsdienst. II. Das Betreten und Verlassen des Gebiets. Der Mensch hat zwar kein Recht, aber oft ein erhebliches Interesse am Betreten des fremden Staatsgebiets, am Verweilen auf ihm. Von einigen Ausnahmen (China) abgesehen, wird dieses Interesse gegenwärtig allgemein als berechtigt und schutzbedürftig anerkannt. Demgemäß hat der Heimatstaat Anspruch darauf, daß seinem Angehörigen der Aufenthalt im fremden Lande gestattet werde, sofern dem nicht das Interesse des anderen Staats entgegensteht. Dem Staatsinteresse muß das Privatinteresse des Ausländers weichen: ein persönlicher Anspruch ist dem Fremden nicht gegeben; und der Heimatstaat kann nicht fordern, daß der andere Staat fein eigenes Interesse hinter das des Ausländers zurücksetze. Wo aber ein Staatsinteresse der Anwesenheit nicht entgegensteht, sind Abweisung des Ankömmlings und Ausweisung des im Lande Befindlichen rechtswidrig. Ab- oder Ausweisung kann das Staatsinteresse aus folgenden Gründen gebieten: 1. Wegen Gefahr der Einschleppung von Seuchen; in der Regel genügt hier eine Quarantäne und Zurückweisung der nachweislich Kranken. Über Sanitätskonventionen ogl. Ullmann S. 285/86, Gareis S. 181/82. 2. Wegen der Persönlichkeit der einzelnen Fremden: Hilflose, Unbemittelte, Verbrecher, Vagabunden, Huren, Zuhälter, die politisch „Lästigen“, d. h. Personen, welche durch politische Agitation die Sicherheit des Aufenthaltstaats oder sein Verhältnis zu einem anderen Staat gefährden, ohne sich doch strafbar zu machen. 3. Die Eigenart des Staatswesens ist unverträglich mit der Ansammlung größerer Massen von Ausländern einer bestimmten Nationalität. Hier kommt es zu Massenaus⸗ veisungen: im Kriege Ausweisung der Untertanen des Gegners. Ferner Ausweisung der nichtpreußischen Polen aus Preußen 1886, — Ausweisung und Abweisung der Lhinesen seitens der Vereinigten Staaten seit 1884. Nur zur Fernhaltung des wirt— schaftlichen Wettbewerbes sollten Ausweisungen nicht vorgenommen werden. Am freiwilligen Verlassen des Staatsgebiets darf der fremde Staatsangehörige nicht zehindert werden, es sei denn, daß ein Strafverfahren gegen ihn schwebt, oder daß er noch Verpflichtungen zu erfüllen hat. Willkürliche Zurückhaltung wäre Verletzung der Person in ihrer Freiheit. Der Abziehende darf sein Hab und Gut frei von ieder Nach— teuer mitnehmen.