024 IV. ffentliches Recht. III. Der Güter- und Verkehrsschutz. Mit dem Interesse am Betreten des fremden Staatsgebieis geht Hand in Hand das auf Ein⸗, Durch⸗ und Ausfuhr von Waren sowie das auf Verkehr im Wege der Post und Telegraphie. In ersterer Hinsicht ist eine allgemeine Anerkennung der Schutzwürdigkeit des Interesses nicht erfolgt und nit Rücksicht auf die wichtigeren handelspolitischen Interessen nicht zu erwarten; nur durch befristete Sondervertraͤge wird der Handelsverkehr geregelt. Über den Eisenbahn⸗ rachtverkehr ist ein internationales Ubereinkommen am 14. Oktober 1890 (R.G.Vl. 1892 S. 798) unterzeichnet worden. Der Nachrichtenverkehr ist in umfassender Weise gesichert durch den aus dem allgemeinen Postverein vom 9. Oktober 1874 am 1. Juni 1878 her⸗ orgegangenen Weltpostverein (vgl. den Vertrag vom 15. Juni 1897, R.G.Bl. 1898 S. 10798) und durch den allgemeinen Telegraphenverein vom 17. Mai 1865. z28. 53. Asuylrecht und Auslieferung. Literatur. Billot: Traité de l'extradition, Paris —1874; v. Holtzendorff: Die Auslieferung der Verbrecher und das Asylrecht, Berlin 1881; Bernard: Traits théorsque et pratique de Voe, Aition, 2. Aufl. Paris 1800 Lammasch: Auslieferungepflicht wn Asylrecht, Leipzig 18045 v Martitz: Internatibnale Rechtshilfe in Strafsachen, 8 Bde Veipzig 18880 18973 gellus 343 Auslieferungsrecht, Hannover 1899 1. Der Staat ist berechtigt, Fremden ein Asyl zu gewähren: er schützt sie nicht aur gegen Angriffe anderer Menschen, gegen Eingriffe seiner eigener Behörden, sondern auch gegen andere Staaten. Das Asylrecht des Staats wird nur durch die Auslieferungs⸗ oflicht beschränkt. Der Mensch hat aber keinen Anspruch auf Asyl. Dem Heimatstaat kann er ausgeliefert werden ; denn diese Handlung verletzt im allgemeinen die Rechte eines Staats; ogl. jedoch V2. Der Auslieferung an einen dritten Staat kann ver deimatstaat nicht widersprechen, sofern sie im Einklang mit den Normen des Auslieferungs⸗ zechts erfolgt; eine durch diese Normen nicht gerechtfertigte Auslieferung wäre aber Ver— letzung der Person des fremden Staatsangehörigen, des ihr gebührenden Schutzes. II. Auslieferung ist die Überlieferung eines Menschen von Staat zu Staat zum Zwecke strafgerichtlicher Verfolgung oder zum Zwecke der Vollstreckung einer bereus er kannten Strafe. Durch die Auslieferung leisten die Staaten einander Beistand, Rechts⸗ hilfe. Der Verbrecher, wenigstens der gewoöhnliche Verbrecher, ist des Schutzes nicht würdig; er hat seine Strafe verdient. Daß dem Verbrechen die Strafe foige, ist ein gemeinsames Interesse der Kulturstaaten. Der einzelne Staut aber hat kein Interesse daran, dem „Auswurf fremder Länder“ eine Zufluchtstaätte zu bereiten; er würde dadurch zur Entsittlichung der eigenen Bevölkerung beitragen. Diese Grundsätze sind indessen erst n neuerer Zeit zu allgemeiner Anerkennuͤng gelangt. Noch im achtzehnten Jahrhundert war das Mißtrauen gegen fremde Strafrechtspflegezu groß, waren die Bürgschaften für gerechte Aburteilung zu gering, die Strafen zu hart, oft auch zu willkürlich. Erst seit den dreißiger Jahren des neunzehnten Jahrhunderts wurde die Auslieferung allgemein üblich, als sich, zwei wichtige Gruͤndsaͤhe Bahn gebrochen hanen die Nichtauslieferung eigener Untertanen und die Nichtauslieferung politischer Verbrecher. In einer Reihe von Stacten sind Auslieferungsgesehe erlassen. Sie schreiben den Regierungen die Normen für den Abschluß von Verträgen, zum Teil auch fuͤr die Be— villigung von Auslieferungen ohne Vertrag, vor. III. Die Auslieferung setzt voraus, daß ein Staat einen in fremdem Gebiet befind⸗ lichen Menschen wegen eines Verbrechens verfolgt. Eine Pflicht zur Auslieferung besteht nur kraft Vertrages oder besonderer Zusicherung. Die Zusicherung der Gegeneitigteit vird in der Regel verlangt und abgegeben, wend eine Auslieferung ohne Vertragspflicht bewilligt werden soll. Belgien, die Niederlande, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika liefern nur aus, wenn sie dazu perpflichtet sind. Die Pfucht erstreckt sich lediglich auf die im Auslieferungsvertrat aufgezählten bezw. zum Inhalt der Zuficherung gemachten Verbrechen. Sie ist weiter an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der ersuchende Staat muß zur Aburteilung des Straffalles zuftändig fein, und