5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1025 war sowohl nach eigenem Rechte, wie nach dem des ersuchten Staates. Nur im ersteren Falle kann er selbst einen Strafanspruch gegen den Verbrecher behaupten; nur in letzterem Falle erkennt der ersuchte Staat einen Strafanspruch an. 2. Der Anspruch kann nur auf die Begehung einer bestimmten Handlung gestützt werden; diese Handlung aber muß nach dem Rechte beider Staaten strafbar sein. Aus— ieferung ist nicht Überlieferung zu beliebiger Verfügung, sondern Rechtshilfe. Nur aus der Verletzung seiner Rechtsordnung erwächst dem Staat ein Anspruch auf Strafe. Der ersuchte Staat aber kann nicht ausliefern, wenn die Handlung nach seiner eigenen Gesetz zebung — nach den hier niedergelegten Anschauungen über Recht und Unrecht — nicht ttrafbar ist. 3. Der Strafanspruch des ersuchenden Staats darf nicht erloschen sein. Dies ist der Fall, wenn nach dem Recht eines der beiden Staaten Verjährung eingetreten ist; vom Standpunkte des ersuchten Staats aus ferner dann, wenn die Tat von ihm selbst oder von einem dritten Staat abgeurteilt und auf Freisprechung erkannt oder die Strafe »erbüßt bezw. erlassen ist. 4. Das Verbrechen darf nicht im Gebiete des ersuchten Staats begangen sein. Er straft es selbst; kann oder will er das nicht, so darf er auch nicht ausuefern. 5. Die beschuldigte Person muß auslieferbar sein. Angehörige des ersuchenden Staats und Heimatlose sind es regelmäßig (val. V 2). Im übrigen sind zu unter— scheiden: a) Angehörige des ersuchten Staats. England und die Vereinigten Staaten von Amerika lehnen die Auslieferung nicht grundsätzlich ab, weil sie regelmäßig nur die im Inlande begangenen Verbrechen strafen. Die anderen Staaten verweigern diese Aus— lieferung: sie schützen ihre Untertanen gegen fremde Staaten, strafen sie aber selbst wegen der im Ausland begangenen Verbrechen; b) Angehörige dritter Staaten. Ihre Auslieferung wurde nur in wenigen Ver— trägen an die Zustimmung des Heimatstaats gebunden. Häufiger ist dessen Benach⸗ richtigung vorgeschrieben, um ihm die Erhebung von Widerspruch oder die Stellung eines eigenen Auslieferungsbegehrens zu ermöglichen; das Stillschweigen ist dann Genehmigung. 6. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat darf kein politisches Verbrechen sein. Der Grund hiefür liegt (vgl. v. Martitz) in der Verschiedenheit der politischen Einrichtungen und in der Möglichkeit ihres Wechsels. Der unbeteiligte Staat sieht das Verbrechen deshalb mit anderen Augen an als der angegriffene. Der Verbrecher hat vielleicht für Einrichtungen gekämpft, die dem Zufluchtsstaat als besonders heilig gelten, die im angegriffenen Staate durch rechtlose Gewalt beseitigt sind oder über Nacht einge— führt werden können. Das politische Verbrechen mag sich „lediglich als Kampfmittel im Dienste des Rechts gegen Gewalt und Unterdrückung darstellen“. ,„Die formell rechtmäßige Verfolgung des Flüchtigen kann einer materiellen Ungerechtigkeit Vorschub leisten.“ Im Sinne des Auslieferungsrechts sind politische Verbrechen: a) die rein politischen Verbrechen. Sie richten sich „gegen die politische Gesamt— organisation des Volkes“; gegen Existenz und Unabhängigkeit des Staats, die Verfassung, das Staatshaupt und seine Familie, die politischen Rechte der Staatsbürger; b) Die mit politischen zusammenhängenden (konnexen) Verbrechen: gemeine Ver— brechen, „welche zu dem Endzweck verübt worden sind, ein anderweitig begangenes politisches Delikt vorzubereiten oder zu vollenden, seine Vollendung zu erleichtern, ihm den Erfolg zu sichern, seine Straflosigkeit zu vermitteln.“ Den Hauptfall bilden die in einem Bürgerkrieg begangenen Verbrechen; J c) Die gemischten Verbrechen; sie „tasten neben der politischen auch die private Rechtssphäre an“: Königsmord. Anfänglich von dem rein politischen Verbrechen nicht geschieden, wurden sie aus Anlaß eines mißlungenen Attentats auf Napoleon HUI. (Fall Jacquin 1854) zum Teil besonderer Behandlung unterworfen. Das belgische Gesetz vom 22. März 1836 stellte folgenden Grundsatz auf: Ne sera pas réputé äölit politique, ni fait connexe à un semblable délit, l'attentat contre la personne du chef d'un Souvernéement étranger ou contreo celle des membres de sa fawille, lorsque cet Fnerklovädie der Rechtswifsenschaft. 6. ver Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 85