028 IV. Offentliches Recht. ohne Bedeutung. Die Staatspraxis würde es sicherlich nicht dulden, wenn gegen einen zum Kurgebrauch in Karlsbad oder Kissingen weilenden Präsidenten Gerichts⸗ oder Polizeizwang geübt werden sollte. Soweit der reisende Monarch im Ausland Regierungs⸗ geschäfte erledigen kann, dürfte das Völkerrecht dem Präsidenten das nämliche micht verwehren. An dem Vorrecht der Staatshäupter nimmt das Gefolge und die Dienerschaft teil. Den Monarchen und Regenten sind auch die sie begleitenden Familienmitglieder gleich⸗ gestellt; reisen diese allein und nicht in Staatsgeschäften, so genießen sie aber Befreiungen nur nach der Comitas gentium. Ehemalige Staatshäupter haben auf Vorrechte keinen Anspruch, denn sie sind keine Staatshäupter. — Über die Mitglieder des eidgenössischen Bundesrats und der hanseatischen Senate vgl. 8 10 I B. e) Die Gesandten. —31. 4) Erfordernisse der Gesandtenstellung. Litergtur. Miruß: Das europäische Gesandtschaftsrecht, Leipzig 1847; Esperson: Diritto diplomatico Bd. J, Turin 1872; Pradier Fodéré: Cours de droit diplomatique 2. Aufl., Paris 1899; dehr: Manuel thégrique et pratique “des agents diplomatiquès et consulaires, français et trangers, Paris 18883 Guesalaga: Derecho diplomatico, consular, Buenos Aires 1900. — Bgl. ferner Literatur zu g 29. Unterhändler, Bevollmächtigte kann jedermann absenden und empfangen. Die — 3 Stellung eines Gesandten (8 11 II B) ist aber an folgende Erfordernisse zeknüpft: i. ,Aktive Gesandtschaftsfähigkeit des Absendestaates, passive Gesandtschaftsfähigkeit des Empfangstaates. Erstere ist die Fähigkeit, Gesandte mit dem Anspruch auf An— erkennung des diplomatischen Charakters zu ernennen. Passive Gesandtschaftsfähigkeit ist die Faähigkeit, durch Gewährung der diplomatischen Vorrechte an fremde Gesandte sich der Verantwortlichkeit für deren Tun zu entschlagen. Die Ausübung der passiven Ge— andtschaftsfähigkeit äaußert auch dritten Staaten gegenüber Wirkung: aus Handlungen des Gesandten im Gebiet des Empfangstaates dönnen sie grundfätzlich nicht diesen, ondern nur den Absendestaat in Anspruch nehmen, während im allgemeinen derjenige Staat verantwortlich ist, in dessen Gebiet eine verletzende Handlung vorgenommen wurde. Als vollkommen rechts⸗ und handlungsfähig haben die souveränen Staaten aktive vie passive Gesandtschaftsfähigkeit. Die geschäftsunfähigen Staaten haben weder die eine noch die andere. Bei den beschränkt geschäftsfähigen und bei den beschränkt rechts⸗ ähigen Staaten (8 7) ist der jedesmalige Umfang der Beschränkung entscheidend. Die Staaten des alten Deutschen Reiches hatten aktive und passive Gesandtschafisfähigkeit er⸗ angt; den Vasallenstaaten der Türkei wurde sie dagegen aus Anlaß des Falles Rosen in Belgrad 1875 abgesprochen. Die südafrikanische Republik hatte seit 1884 altive, aber eine passive Gesandtschaftsfähigkeit. — Staaten in Realuniz üben beide Fähigkeiten neist gemeinsam, die im Staatenbund stehenden Staaten gemeinsam und getrennt aus. In den meisten Bundesstaaten kommt die Gesandtschaftsfähigkeit nur der Zentralgewalt, m Deutschen Reiche auch den einzelnen Staaten zu (8 8). 2. Ernennung des Gesandten durch das zuständige Organ des Absendestaates 8S 10 W, 8 11)y Über die Befähigung der Persönlichkeit entscheidet das ernennende Staatsorgan nach freiem Ermessen. Das Völkerrecht enthält hierüber keine Vorschriften. 3. Legitimation des Gesandten; hierzu dienen: die Pässe, das Beglaubigung— schreiben (Kreditiv) und die Vollmacht zur Vornahme von Staatsgeschäften bestimmter Art. 4. der Empfang des Gesandten seitens des Staates, bei dem er beglaubigt wurde. Eine Pflicht zum Empfang besteht nicht. Um Zurückweisungen zu vermeiden, geht deshalb der förmlichen Ernennung meist eine vertrauliche Anfrage voraus, ob die in Aussicht genommene Vershnlichkei aenehm sei. Gegenwärtig emfänat kein Staat