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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>II. Zivilrecht. 
Einleitung. 
1. Grundbegriffe. 
81. Die Verwirklichung des Rechts gegen widerstrebende menschliche Einflüsse kann 
durch Selbsthilfe, d. h. durch private Abwehr, erfolgen, und dies war, wie bereits an 
anderer Stelle! hervorgehoben, die erste Art, wie man sich des Gegners erwehrte. Daß 
diese Form der Rechtserlangung einer fortgeschrittenen Kultur nicht paßte, ist dort dar— 
gelegt worden, und ebenso, in welcher Weise der Prozeß als ein Zusammenwirken ver 
Privaten mit dem Staate zuerst wahlweise entstanden ist und später die einzige Form 
war, in der man den Widerstand überwinden konnte. Beizufügen ist, daß schon in 
Hammurabis Gesetzen von 2250 v. Chr. (8 113) die Selbsthilfe verboten wurde, und 
war bezeichnenderweise ebenso wie nach dem Decrétum des Marc Aurel (decretur digi 
Marei) dadurch, daß der Gläubiger seine Forderung verlor. 
Allerdings, einige Arten selbsthilferischer Tätigkeit mußten erhalten bleiben: die 
Selbsthilfe als Selbstverteidigung und insbesondere als Verteidigung des Besitzes (8 227 
und 859 B. G.B.) und endlich die Selbsthilfe als Nothilfe in den Fällen, wo ohne pri⸗ 
oates Eingreifen das Recht wirkungslos würde und öffentliche Hilfe nicht vorhanden ist 
(8 229f. B. G. B.). 
Abgesehen davon, bestimmt die Rechtsordnung, daß, wer sein Recht gegen wider— 
strebende menschliche Wesen durchführen will, sei es nun gegen Handlungsfähige oder Hand⸗— 
lungsunfähige, sich nur des Prozesses bedienen darf, mit anderen Worten den entgegen⸗ 
zesetzten Willen oder den lässigen Willen nur mit Hilfe des Gerichts besiegen darf. 
Das ist, ein Grundgesetz aller Kulturnationen der heutigen Welt. Der Prozeß 
erweist sich auf diese Art als große Wohltat, aber auf der anderen Seite ist die Rechts⸗ 
ordnung verpflichtet, ihn so einzurichten, daß eine möglichst baldige und ausgiebige Ver— 
wirklichung des Rechts zu erzielen ist. 
Mit der Verwirklichung des Rechts sind noch andere Bestrebungen hervorgetreten, 
and auch diese mußten ihre Befriedigung finden; insbesondere verlangte das germanische 
Recht und unser neueres modernes Recht ein Hilfsmittel, um den Streit über Recht und 
Unrecht zu beschwichtigen und um schließlich den Zwiefpalt der Ansichten über die Be— 
rechtigung durch einen festen Ausspruch des Rechts zu begleichen. Dadurch ist die Auf— 
gabe des Prozesses bedeutend erweitert worden. Er soll nicht etwa bloß Rechte verwirk— 
lichen, er soll auch nicht bloß das Recht insoweit prüfen, als es nötig ist, um in der 
Verwirklichung das Richtige zu treffen, sondern er soll das Recht in einer maßgebenden 
Weise feststellen. 
Entsprechend hat der Zivilprozeß zwei ganz verschiedene Tätigkeiten zu entfalten: 
die Rechtsfeststellung und die Vollstreckung. Bei der Rechtsfeststellung kommt wiederum 
zweierlei in Betracht: die vorbereitende Tätigkeit und die Feststellungstätigkeit; letztere 
geschieht durch Urteilssprechung: die Urteilssprechung ist etwas von der sonstigen Gerichts— 
tätigkeit innerlich und wesentlich Verschiedenes, wie sich dies unten ergeben wird 
8 2. Der Prozeß hat also die Aufgabe, das Recht zu verwirklichen und fest— 
zustellen. Er verfolgt damit einen doppelten Zweck: 
1. Recht muß Recht sein; die Verwirklichung des Rechts ist eine der wichtigsten 
Kulturaufgaben: wo es daran fehlt, ist jede gedeihliche Entwicklung ausgeschlossen. 
Encyklopädie J S. 68.</div>
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