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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 55 
noch auf der Grundlage des Gottesgerichts. Der Prozeß mußte daher, wenn er dem 
Kulturbedürfnis entsprechen wollte, eins durchgreifende Anderung, eine Umwälzung, 
aicht etwa bloß eine Reform erfahren. Wie sich die Entwicklung ohne das römische 
Recht gestaltet hätte, können wir ungefähr aus dem englischen Prozeß ersehen: dieser 
starrte bis in die Neuzeit, bis zu den Reformen von 1852 und 18783, so sehr von 
Formeln, daß wir uns sicher darin nicht wohl fühlen würden. Allerdings hatte das eng⸗ 
lische Recht das große Glück, daß sich neben dem alten Verfahren ein Billigkeits⸗ 
verfahren, ein Kquity-Recht entwickelte, aber dieses war vom römisch-kanonischen Rechte 
durchdrungen, auch was die Verfahrensweise betrifft. Die Aufnahme des roͤmisch-kano⸗ 
nischen Rechtes ist darum als Glück anzusehen. Sie erfolgte in der Hauptsache; in einer 
großen Reihe prozeßrechtlicher Einrichtungen allerdings hat das germanische Recht des 
fremden Joches gespottet und sich siegreich erhalten. Im folgenden wird zunächst vom 
romanisch-kanonischen Prozeß und dann von den deutschen Bildungen und ihrem Einfluß 
die Rede sei. 
Die Aufnahme des römischen Prozesses erfolgte zunächst bei den geistlichen Gerichten. 
Wir finden in Deutschland bei diesen schon im 14. Jahchundert die romanische Form; 
sie wurde allmählich für die weltlichen Gerichte maßgebend, und im 15. und 16. Jahrhundert 
romanisierte man den Prozeß in den deutschen Stadten. Aber schon fruher hatte sich 
in Italien, unter Abänderung des langobardischen Rechtes, das römisch-kanonische Ver— 
fahren in die Stadtrechte eingeführt; auch in Sudtirol finden wir im 12. Jahrhundert 
heimisches und kanonisches Recht nebeneinander!. Allerdings nahm man auch hier un— 
bewußt eine Reihe von germauischen Ideen mit in Kauf. Eine dieser Ideen war die 
der Mitwirkungspflicht des Beklagten und die Idee, daß der Beklagte sich dem Verfahren 
und dem Urteil unterwerfen muͤsse: so entstanden die merkwürdigen Formen des Ver— 
säumungsverfahrens, wonach der Beklagte durch die verschiedensten Mittel, durch Erkom— 
munikation, Vermögenseinweisung u. al, zum Erscheinen genötigt werden sollte; Formen, 
die heutzutage alle weggefallen sind, sich aber anderwärts als fruchtbringend er— 
wiesen haben. 
Eine andere germanische Einwirkung ist die Eigenheit der Urteilsbildung. Nach 
germanischem Rechte war jede Entscheidung Urteil, und jedes Urteil konnte gescholten, 
d. h. für ungerecht erklärt werden. An Stelle dieser Schelte trat später die Berufung, 
und so entwickelte sich der Satz, daß auch sogenannte Zwischenurteile berufungsfähig seien, 
ein Satz, mit dem die Folgezeit gerungen hat, den man allmaählich mehr oder minder zu 
beseitigen fuchte. 
Der römisch⸗-kanonische Prozeß war daher eine Verbindung des römischen mit dem 
germanischen Recht; des römischen Rechts, dessen Ideen teilweise frisch und lebendig, 
teilweise aber auch alt und verknöchert waren, so vor allem die Idee der sogenannten 
notwendigen oder feierlichen Terminfolge. Der Prozeß mußte nach dem romanischen 
Recht jener Zeit in festen Stufen vor sich gehen; diese Stufen waren vertreten durch 
ebenso viele Termine; kein Termin durfte uͤbergangen, keiner mit dem anderen verschmolzen 
werden. Diese feierliche Terminfolge hatte etwas ungemein Schleppendes und Forma— 
listisches; sie entsprach dem bureaukratischen Wesen der spätrömischen Zeit; sie entsprach 
nicht den Bedürfnissen einer aufkeimenden neuen Kultur, und darum hat man in Italien 
diesen Prozeßsatz allmählich aufgegeben, Das beruüͤhmte Grundgefeh des Hrogesses, das die 
Art an die Wuͤrzel legte, stammte allerdinas nicht aus Italien, sondern aus Avignon, 
Römisch-kanonisch war das Verfahren bei dem Gerichte des podestà in Florenz schon im 
13. Jahrh. vgl die Ürleile bei Fab atini, Docum. dell' antica costituzione dĩ Firenze, 3., B. 
w 1244 p. 3183; uber das Posilionalverfahren in Veronge vgl. den Prozeß v. 1240 zwischen 
S. Stefano und S. Giorgio in Biancoiini, Ohiese di Veron IV, p. 7465 in Rom (1868) vgl. 
die Statuten 1 8ff. II 75, 188, in Ravenna (15. Jahrh., Mon-, istör. pert. alle prov. di Ro— 
magna p. 85). in Teramo (1440) I1 8 und 4, in Castellaxguato (1445) IIL I.; auch in den 
üͤbrigen, italienischen Städien, — — 92 f.; über Südtirol vgl. 
Itelini Ais Trdieniair p äft, Aher Frantreich Tat ait, Preceduteht 
XIII et XIV siecle p. TINof.uber die Entwicklung in Böhmen, bei welcher Kaiser Karl IV. einen 
wesentlichen Einfluß ausuͤble, val. Ort, Beitrage zur Regeplionsgeschicht Er</div>
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