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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>II. Zivilrecht. 
einwirken könnten oder auch nur nach außen hin den Schein verbreiteten, als ob solches— 
der Fall wäre, z. B. Freundschaft, Feindschaft. Hier kann der Richter sich selbst aͤb— 
lehnen, er kann auch von der einen oder uberen Partei abgelehnt werden und muß, 
wenn die Ablehnung für begründet erkannt wird, sich der Richtertätigkeit enthalten 
—— 
6. Gerichtsstandsordnung. 
*22. Von den Verhältnissen der Abteilungen desselben Gerichts ist soeben die 
Rede gewesen. Sofern aber der Staat mehrere gleichartige Gerichte aufstellt, kann er 
eine Ordnung in der Art schaffen, daß für die eine Sache das eine, für die andere das 
andere Gericht tätig sein soll. Möglich ist allerdings auch das entgegengesetzte System, 
daß, wer die Gerichte anruft, die freie Wahl zwischen allen Gerichten des Landes haben 
soll. Das letztere System hätte aber wenigstens in größeren örtlichen Staatsgebieten 
wesentliche Nachteile; nicht etwa bloß nach der Richtung hin, daß die Gerichte sehr ver— 
schieden überlastet oder ganz arbeitslos wären, sondern es widerspräche dies namentlich den 
Interessen des Beklagten: denn es ist nicht jedermanns Sache, vor allen Gerichten des 
ganzen Landes Rede zu stehen. Hier aber müßte er entweder überall erscheinen oder an den 
verschiedensten Orten Vertreter aufftellen, alles Dinge, die mit Schwierigkeiten, Um— 
ständlichkeiten und Kosten verknüpft sind. Das soll verinieden werden, und darum vor— 
züglich herrscht eine Ordnung, die man die Gerichtsstandsordnung oder Kompetenzordnung 
nennt. Außerdem kann das Interesse der Sache in Betracht kommen; so ist es ba 
dinglichen Rechtsstreitigkeiten und bei Familienprozessen ein Interesse öffentlicher Ordnung, 
daß sie nicht an ein beliebiges Gericht, insbesondere nicht an ein ausländisches Gericht, 
gebracht werden. Die Gerichtsstandsordnung ist eine Verteilung der Geschäfte, aber, im 
Gegensatz zur Verteilung unter eine Mehrheit von Kammern, ist es eine Ordnung, 
welche die Rechte des Beklagten berührt; der Beklagte hat das prozessuale Recht, ein 
unzuständiges Gericht abzulehnen; aber auch das Gericht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, 
daß dem Beklagten kein Unrecht geschieht: dieser hat nicht nur das Recht, das un— 
zuständige Gericht abzulehnen; er hat ein Recht darauf, daß bei einem unzuständigen 
Gericht keine Rechtshandlungen gegen ihn vorgenommen werden: das unzuständige Gericht 
hat von sich aus die Sache abzulehnen, solange es unzuständig ist. 
Die Ordnung wird sich nach der Richtung gestalten müssen, daß die Sache an 
diejenigen Gerichte kommt, welche entweder mit dem Beklagten in gewissem Zusammen⸗ 
hang stehen oder welche mit der Streitsache selber in einer solchen Weise verbunden 
sind, daß man dem Beklagten zumuten kann, hier zu erscheinen. Der erste Gesichts— 
punkt ist der durchschlagendste; man pflegt ihn mit dem Rechtssprichwort zu bezeichnen: 
actor sequitur forum rei; nicht der Beklagte hat dem Kläger zu folgen, sondern der 
Kläger hat den Beklagten aufzusuchen!; daher gilt als die Norm: ver Beklagte ist an 
dem Orte zu belangen, mit dem kraft seiner Verhältnisse am meisten verknüpft ist. 
Früher war dies die Ortsangehörigkeit, auch schon der Besitz von Grundeigentum; heut 
zutage vor allem der Wohnsißz, bei Gesellschaften, Vereinen, juristischen Personen der Sitz 
(88 7, 24, 80 B. G. B.)2. Der Beklagte kann sich nicht beschweren, wenn man ihn da vor 
das Gericht zieht, wo er den Mitielpunkt seiner wirtschaftlichen Tutigkeit hat. Neben 
dem Wohnsitz kann unter Umständen, aber nus seltener, der Aufenthalt oder der frühere 
Wohnsitz in Betracht kommen, regelmäßig nur bei einem solchen, der gar keinen Wohn— 
sitz hat, weder im In— noch im Ausland. Handelt es sich um einen solchen, der im 
Deutschen Reiche keinen Wohnsitz hat, hier aber Vermögen besitzt, so kann in Vermögens⸗ 
sachen das Gericht des Vermögensbesitzes angerufen werden. Denn wenn jemand an 
einem Ort Vermoͤgen besitzt, so wird er hier auch in irgend einer Weise Verkehr haben; 
aber auch abgesehen davon— wenn man ihn vermögensrechtlich verfolgt, nimmt man nicht 
elten seine Vermögenssachen in Beschlag, und zur Vertretung derselben hat er hier zu 
Eine Ausnahme davon enthält 88371 Abs. 4 H. G. B., eine Besonderheit enthält 8 27 Gew.G.G. 
J 8 F Zerutich des Reeders und Schuffseigners kommt noch 188 H. G B. und 's Binnenchissgg 
in Betracht.</div>
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