<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404294</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>76 
II. Zivilrecht. 
wo nämlich der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, 
sollen die Erbschaftsstreitigkeiten und ebenso auch die damit verbundenen Abwicklungs— 
streitigkeiten erledigt werden können. Dieser Gerichtsstand ist von großer internationaler 
Bedeutung, denn er ermöglicht es, in Erbschaftsangelegenheiten bei den Erbschaftsgericht 
eine Entscheidung zu erwirken, obgleich die Erbschaft vielleicht großenteils aus Grund⸗ 
stücken besteht, die in anderen Gebieten, vielleicht in einem ganz anderen Lande, gelegen 
sind. Auf diese Weise kann dem oben angeführten Satze, wonach ein fremder Staat 
nicht über Grund und Boden entscheiden soll, zuwider gehaudelt werden, was aber nicht 
zu vermeiden ist, wenn man nicht die Einheit der Erbschaft aufgeben, wenn man sie 
nicht in der Weise des englischen Rechts in so viel Parzellen, als es Länder sind, in 
denen Erbschaftsgrundstücke liegen, auflösen will. (Wichtig darum a. 28 B. G. G.). 
Soweit nicht ein Gerichtostand ausschließlich ist, hat der Kläger die Wahl zwischen 
den etwaigen mehreren Gerichtsständen, die im einzelnen Fall zur Verfügung gestellt 
sind, also insbesondere zwischen dem Wohnsitzgerichtsstand und den besonderen Gerichts 
ständen. Dies ist eine gewisse Ausgleichung dafuͤr, daß regelrecht der Kläger insofern 
schlimmer gestellt ist, als er den Beklagten aufsuchen muß und nicht verlangen kann, 
daß der Beklagte an ihn herantritt. Man gibt daher dem Kläger die Möglichkeit, an 
Stelle des ihm vielleicht sehr unbequemen Wohnsitzgerichtsstandes des Beklagten den 
besonderen Gerichtsstand zu wählen!. 
In gewissen Fällen zieht die Zuständigkeit der einen Sache die der anderen nach 
sich: Vereinigungsgerichtsstände (88 285, 33, 608 83. P. O.), deren wichtigster der dingliche 
Gerichtsstand der Hypothekenklage in seiner Erstreckung auf die Schuldklage ist. 
Ausschließlich sind (außer dem dinglichen Gerichtsstand) regelmäßig die Gerichts— 
stände des Familienprozesses; meist ist es der Gerichtsstand des für die Familie maßgeben— 
den ehelichen Wohnfitzes, auch des früheren Wohnsitzes (88 606, 642, 648, 665 8. P. O.). 
In Notfällen wird ein zuständiges Gericht vom Obergericht auf Autrag bestimmt 
(8 36 f. 8. P. O.). 
Die Gerichtsstandsordnung ist eine im Interesse des Beklagten, auch im Interesse 
des Gerichts und der Sache selbst gegebene Ordnung; sie rührt aber nicht so sehr an 
den Grundfesten des Prozesses, daß eine Verletzung dieser Ordnung Nichtigkeit herbei— 
führte?; das träfe nur zu, wenn das unzuständige Gericht auch der Gerichtsbarkeit ent⸗ 
behrte, was aber nicht der Fall ist: das ordentliche Gericht hat Gerichtsbarkeit in allen 
möglichen Sachen und die Gerichtsstandsordnung ist nur eine Pflicht⸗, nicht eine Be— 
schränkungsordnung, eine Ordnung, welche besagt daß man von der Gerichtsbarkeit und 
dem Rechte der Rechtsprechung nur in bestimmt geregelter Weise Gebrauch machen solle. 
Die Gerichtsstandsordnung ist vornehmlich im Interesse des Beklagten gegeben; 
daher ist es nicht ausgeschlossen, sie durch Vertrag zu regeln; man spricht hier von 
Zuständigkeitsabreden oder Prorogation: solche ist kiner der prozeßrechtlichen Verträge, 
von denen noch die Rede sein wird. Übrigens ist, da das Interesse de— Beklagten nicht 
das einzige ist, eine solche Vereinbarung nicht immer statthaft; sie ist namentlich aus 
geschlossen, wenn ein ausscließlicher Gerichtsstand besteht, und stets in Familienprozessen 
(8 40 8. P. O.). 
7. Sachliche Zuständigkeitsordnung. 
8 23. Es gibt zweierlei ordentliche Gerichte erster Instanz: die Landgerichte und 
die Amtsgerichte. Auch hier besteht eine Ordnung: es ist dem Kläger nicht ins Belieben 
gestellt, den Beklagten vor das elne over andere Gericht zu rufen. Auch hier sind keils 
Interessen des Beklagten beteiligt, teils Interessen öffentlicher Natur; meist wiegen die 
ersten vor: dann ist eine Zuständiakeitsvereinbarung möglich. 
Es gibt übrigens Ausnahmsfälle; so ist nach 8 2 des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb 
der Wohnsitzgerichlastand, nach 8272, 800 H. G.B., nach 8 51, 96 Genoss. Ges., 8 75 Ges über Ge— 
sellsch. mit vesche Haftung der Gerichtsstand des Sihßes der Gesellschaft, nach 817 Börfen-⸗Ges. der 
Gerichtsstand der unerlaubten Tat ausschließlich. 
Ebauch ausländische Rechte z. B.Kassfat.⸗Hof Rom Plenarentscheidung) 27. April 
1886 Monitore delie leggi 1886 5380920</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
