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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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II. Zivilrecht. — 
2. der Gerichtsvollzieher, der die Doppelstellung des Zustellungs⸗ und Voll— 
streckungsbeamten vereinigt. Er hat sich aus dem altdeutschen Fronboken (dem fran⸗ 
zösischen sergent) entwickelt und ist, wie der französische huissier, ein selbständiger, aller— 
dings unter Aufsicht des Gerichts stehender Beömter (88 166 f. 7088. 766, 808 f., 
845, 883 f.). Er steht nicht in einem privaten Verhältnis zur Partei; er handelt nur 
eben auf ihren Antrag: von einem Auftrags-, Mandaisverhältnis ist keine Rede; man hat 
dies rein äußerlich geschlossen aus dem vieldeutigen Ausdruch „Auftrag“ ( 788f 3. P. O.). 
II. Vrozeßform. 
. Mündliches Verfahren und Termine. 
826. Die Parteitätigkeit wie die Untersuchungstätigkeit hat in einem Verfahren 
stattzufinden; das Verfahren entwickelt sich in bestimmten Zeiten, und zwar spinnt es 
sich meist ab in Terminen!, d. h. in Zeitpunkten oder kurzen Zeiträumen, die darauf an— 
gelegt sind, daß mehrere beteiligie Personen zur gegenseitigen Aussprache und Vernehmung 
zusammentreffen. Das gilt namentlich für die sogenannten Verhandlungstermine. 
Die Parteitätigkeit wie die Tätigkeit der im Untersuchungsverfahren Beteiligten 
erfolgt regelrecht durch mündliche Erklärung, das Verfahren ist meist ein mündliches; 
dies gehört zu den Grundgedanken unseres Zivilprozesses. Ein geregeltes System münd 
licher Erklärungen, wobei jede Partei und seder Parteigehilfe sich aäußern darf und die 
Auͤßerungen zusammentreffen, wobei das Gericht, welches die Erklärungen vereint, einwirken 
und auf die Vollständigkeit und Deutlichkeil hinwirken kann, heißt Verhandlung, und 
für die Verhandlung bestehen solche Verhandlungstermine. 
Die Streitsache kann in einem Termin erledigt werden; ist dies nicht der Fall, 
so ist ein Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen u. s. w.; es können 
sich mehrere Verfahrenstermine aneinander reihen. Hier gilt nun der Grundsatz: in 
jedem folgenden Termin ist das Ergebnis der früheren Termine zu wiederholen, völlig 
oder auszugsweise; letzteres genügt dann, wenn die Richter nicht gewechselt haben, so daß 
ein Hinweis auf das Gedächtnis des Richters die Verhandlung verkürzen kann. Wird 
daher im Schlußtermin entschieden, so wird entschieden nach dem Vorbringen des Schluß⸗ 
termins, welches allerdings das Vorbringen aller früheren Termine in sich faßt. 
Außerdem finden Termine statt zur Beweiserhebung, bei welchen die Parteien an— 
wesend sein dürfen und berechtigt sind, durch Fragen und Hinweise auf das Beweis— 
verfahren einzuwirken (98 357, 897 8. P. O.). Mit dem Beweistermin soll ein Verhand⸗ 
lungstermin, zur Verhandlung auf“ Grund der Beweiserhebung, verbunden werden, 
wenn er verbunden werden kann, wenn nämlich die Beweiserhebung vor dem ent⸗ 
scheidenden Gericht selbst stattfindet (F 870, vgl. auch 466 8. P. O). *. 
Die Termine sind festzusetzen, die Festsetzung ist bei Mehrheitsgerichten die Berechtigung 
des Vorsitzenden: er ist der Herr der Terminrolle, er hat zu bestimmen, auf wann 
die Sachen angesetzt, auf wann ein Termin verlegt oder ein Termin zur Fortsetzung 
des Verfahrens bestimmt wird (88 216, 361). Er hat dafür einzustehen, daß dein 
un motivierte Verzögerung stattfindet (F 261 83. P.O.). 
Die Termine sollen regelmäßig an der Gerichtsstelle stattfinden (S 219 3. P.O.), 
sie sollen regelmäßig nicht an Sonns und Feiertagen erfolgen (8 216 8. P. O.), und 
regelmäßig nicht in den Gerichtsferien (außer in schleunigen Sachen, die darum Ferien⸗ 
sachen heißen) (9 202 G. V. G.). Etwas Besonderes gilt für die Vernehmung im Ent— 
mündigungsverfahren (8 654 8. P.O.). 
Der Termin kann verlegt werden (auf Antrag oder von Amts wegen); er kann 
aufgehoben werden; er ist im Parteiprozeß aufzuheben, wenn es die Varteten beantragen 
(8 227 3. pP.05. 
‚DIch gebrauche den, Ausdruck der Prozeßordnung. Es wäre wünschenswert, hierfür einen 
volkstümlichen Ausdruck, wie Tagfahrt (suddeutsehs oder Tagsahung Gsterreie 3. P.) zu wahlen.</div>
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