<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404294</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Kontursrecht. 81 
Lage kommt, sich auf jedes Vorbringen des Gegners vorzubereiten und sich die nöti 
Auskunft zu holen (8 272 3. P. O.). Die Faktoren, welche im eded * 
der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit geführt haben, werden hierdurch niedergehalten; jetzt 
wird die mündliche Verhandlung nicht mehr dadurch zerstückelt, daß der Gegner —* erst 
im folgenden Termin die Beantwortung bringen kann, was der Tod des mündlichen 
Verfahrens wäre. 
2. Schriftliches Verfahren und Fristen. 
* 27. Das mündliche Verfahren schließt nicht aus, daß schriftliche Erklärun 
gebracht werden: im Gegenteil ist die Schriftform für viele Pcithe eru— 8* 
geschrieben, namentlich für die, welche eine Ladung enthalten und dadurch das Verfahren 
beginnen oder fortschieben sollen, so die Klage, die Berufung und Revision, so die 
Ladung zur Fortsetzung des Verfahrens. In diesen Fällen führt die schriftliche Erklärung 
nicht zu einem schriftlichen, sondern zu einem mündlichen Verfahren, und der auf solche 
Weise begonnene Kampf wird mündlich ausgefochten. 
Sodann gibt es Erklärungen, welche einen bestimmten Abschluß bilden und keine 
Entscheidung verlangen, welche darum schriftlich geschehen können, so die Rücknahme der 
Klage, die Rücknahme des Einspruchs, der Rechtsmittel (88 271, 346, 515 8. P. O.). 
Ausnahmsweise gibt es aber auch Fälle, wo Prozeßhandlungen nicht nur schriftlich 
vorgenommen werden, sondern auch dazu führen, daß ohne mündliche Verhandlung ent⸗ 
schieden wird. So das Gesuch der Ablehnung eines Richters (88 44, 46), so das Gesuch 
unm Armenrecht (F8 118, 126), um Aussetzung des Verfahrens (8 248), um Feststellung 
der Gerichtskosten (68 104, 105), um Sicherung des Beweises (98 486, 490), um 
Bestimmung eines Juständigen Gerichts (K 37), so die Beschwerden (88 569, 578), so 
der Antrag im Mahnverfahren (9 690), so der Arrestantrag (g 920, 921) der Äntrag nach 
g6 108, 715, 208, 226, so der Antrag im Aufgebotsverfahren (J947 8. P. O.), so die Anträge 
n Vollstreckungs und Konkursverfahren. Fast überall, wo hier ohne mündliche Verhandlung 
entschieden werden kann, kann übrigens das Gericht einen Termin bestimmen, zu dem 
der Line Teil den anderen zu laden hat. Der Termin ist dann ein sogen. informatorischer, 
d. h. er hat nur die Bedeutung der Aufklärung, so daß, wenn ihn eine Partei versäumt, 
nur eben das wegfaͤllt, was sie an Aufklärung bringen könnte, m. g. W., es ist ein Termin 
ohne Parteikampf und ohne die Folgen des Parteikampfes. von denen S. 95 f. die Rede 
sein wird. Vgl. auch S. 161. 
Solche schriftliche Erklärungen können an Fristen gebunden werden, ja, sie müssen 
es vielfoch damin der Prozeß nicht in die Ferne schweift. Von besonderer Bedeutung find 
insbesondere die Fristen der Rechtsmittel und die Fristen der sogenannten sofortigen Be— 
schwerde. Aber auch sonst kann eine Frist nötig sein, z. B. um eine bestimmte Urkunde 
beizubringen, um eine bestimmte Gegenerklärung schriftlich zu geben. Von diesen Fristen 
giu nun folgendes sind fie gesetzlich bestimmt, so können fie regelmäßig nicht richterlich 
verlängert werden. Sind sie sogenannte Notfristen, so kommt dazu, daß sie auch in den 
Gerichtsferien (zwischen 15. Juli und 15. September) laufen, und daß sie auch nicht durch 
Vereinbarung der Parteien verlängert werden können, und daß, wenn sie versäumt sind, 
eine Wiedereinsehung in den vorigen Stand möglich ist; nicht immer, aber dann, wenn 
sie infolge unabwendbarer Zufälle nicht beachtet worden sind. Verschuldung des Anwalts 
st kein nabwendbarer Zufalle in diesem Fall ist leider keine Abhilfe gegeben: die Partei 
ist auf den Ruckgriff gegen ihn verwiesen, was für beide Teile bedränglich ist. Mit Recht 
hat übrigens das R.G. den Begriff der unabwendbaren Zufälle bis an die Grenzen des 
Ndathethe usgedehnt (so nenerdings Bd. 48 S. 400). Bgl. 8 223f. 8.P.20. 
Handelt cs sich um Fristen ohne gesetzliche Dauer, so werden sie gerichtlich fest— 
gesetzt; dann können sie auch verlängert werden, durch Richterspruch, wie durch Ver— 
einbarung der Parteien. 
In Ablauf der Fristen entstehen Rechtslagen oder auch Rechte, so z. B. wenn 
das materielle Endurteil durch Ablauf der Frist rechtskräftig wird. 
Enentlevädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
